Rentenanpassungen 2014 bis 2024

Vom Ende der »Riester-Treppe« bis zum Abschluss der Rentenüberleitung

Die Anpassung der Renten in den Jahren 2014 bis 2024

Johannes Steffen | April 2024

In den Jahre 2014 bis 2024 ist der aktuelle Rentenwert um knapp 40 Prozent gestiegen – von 28,14 Euro im Jahr 2013 auf 39,32 Euro ab dem 1. Juli 2024. Damit erhöhte sich der aktuelle Rentenwert über diese elf Jahre stärker als die anpassungsrelevanten Löhne – deren Entwicklung ihren Niederschlag im sogenannten Bruttoentgeltfaktor findet – mit knapp 38 Prozent. »Riester-Faktor« und Nachhaltigkeitsfaktor, denen bei ihrer seinerzeitigen Etablierung als Bestandteil der Anpassungsformel eine anpassungsdämpfende Wirkung zugedacht war (Abkoppelung der Renten von der Lohnentwicklung), haben demnach im hier betrachteten Zeitraum unter dem Strich leicht anpassungssteigernd auf den aktuellen Rentenwert gewirkt. Eine anpassungsdämpfende Wirkung kam in den Jahren 2003 bis 2013 – also während des Anstiegs der sogenannten »Riester-Treppe« – zum Tragen; der aktuelle Rentenwert blieb über diesen Zeitraum um knapp fünf Prozentpunkte hinter der Entwicklung der anpassungsrelevanten Löhne zurück.

Rente und Bruttoinlandsprodukt

Download PNG Grafik als PNG-File

Dennoch ist das Rentenvolumen der allgemeinen Rentenversicherung im Zeitraum 2003 bis 2023 um fast 67 Prozent, also um zwei Drittel, gestiegen – von 195 Mrd. Euro 2003 auf 325 Mrd. Euro 2023. Einigen gilt dies als deutlicher Indikator für »explodierende« und auf Dauer »nicht tragbare« Rentenlasten. Von einer Explosion kann jedoch keine Rede sein. Denn im gleichen Zeitraum legte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 86 Prozent zu; dessen indexierter Wert stiegt also von 100 (2003) auf 186, so dass der ebenfalls indexierte Anteil des Rentenvolumens am BIP von 100 (2003) auf nur noch gut 89 sank – und das bei einem Anstieg des Rentenbestandes um etwa zehn Prozent. Der Index des Anteils der jährlichen Standardrente mit 45 persönlichen Entgeltpunkten am BIP fiel von 100 Punkten im Basisjahr 2003 auf zuletzt noch 76 Punkte im Jahr 2023 deutlich. Der Anteil der (Standard-) Renten am gesellschaftlichen Wohlstand ist damit über die vergangenen 20 Jahre um fast ein Viertel (24 Prozent) gefallen. Vermeintlich untragbare Kosten entpuppen sich vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die Zukunft als Verteilungsfrage – allen voran als Frage der Primäreinkommensverteilung. Gute Arbeit und gute Löhne sind die Voraussetzung, um auch die Wohlstandposition der Renten wieder zu stärken.

Demgegenüber stellt sich das jährliche Anpassungsverfahren der Renten als eher technische Herausforderung dar – mit einer kaum noch überschaubaren Vielfalt an Einflussfaktoren und Rückkoppelungseffekten. Dies betrifft zum einen die Anpassungsformel selbst, die Außenstehenden den Zugang zum Verständnis eher versperrt als dass sie ihn öffnet; hinzukommen zu beachtende Schutzklauseln (Schutzklausel-Ost, allgemeine Schutzklausel, Niveauschutzklausel) mit evtl. Folgewirkungen für die Rentenanpassung im Folgejahr sowie eine Vielzahl einschlägiger Rechengrößen und Werte, deren Abgrenzung bzw. Definition im Zeitverlauf zudem zahlreichen gesetzlichen Änderungen unterlagen. Alleine der Begriff des »Durchschnittsentgelts« weist im Zusammenhang mit dem Anpassungsverfahren der Renten einen Facettenreichtum auf, der verstörend wirken kann. Neben dem

(a) Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, das in endgültiger sowie vorläufiger Variante noch zu den geläufigsten Werten zählt, wird seit jüngstem noch auf ein

(b) »vorausgeschätztes Durchschnittsentgelt« zurückgegriffen, auf dessen Basis der Durchschnittsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung für das Anpassungsjahr zu ermitteln ist. Das

(c) Durchschnittsentgelt nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bildet eine weitere zentrale Größe für die Rentenanpassung; basierend auf Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes taucht dessen Betrag in keiner amtlichen Statistik auf und geht in Abhängigkeit vom jeweiligen Erhebungszeitpunkt für dasselbe Kalenderjahr mit unterschiedlichen Werten in die Anpassungsformel ein. Das

(d) beitragspflichtige Durchschnittsentgelt nach der Versichertenstatistik der DRV Bund schließlich wird zur Korrektur des vorvorjährigen VGR-Durchschnittsentgelts herangezogen und liefert im Ergebnis ein

(e) gewichtetes Durchschnittsentgelt (à la VGR) für das jeweils vorvergangene Jahr. Und schließlich ist zur Ermittlung des Rentenniveaus (Sicherungsniveau vor Steuern) bzw. des dem Mindestsicherungsniveau entsprechenden aktuellen Rentenwerts auf ein

(f) verfügbares Durchschnittsentgelt zurückzugreifen, das sich nicht etwa aus einer ihm zugrundeliegenden Bruttogröße ableiten lässt, sondern das durch Fortschreibung seines jeweiligen Vorjahreswertes mit dem Bruttoentgeltfaktor der Anpassungsformel sowie der Veränderung der Nettoquote des Arbeitsentgelts festgesetzt wird.

Auch Definition und Betrag der jährlichen Standardrente unterscheiden sich je nachdem, ob es um die Ermittlung der Anzahl sog. Äquivalenzrentner oder um die Feststellung des amtlichen Sicherungsniveaus vor Steuern geht. – Insgesamt hat das Verfahren zur Bestimmung der aktuellen Rentenwerte im Betrachtungszeitraum eine Komplexität erreicht, die den Rahmen öffentlicher Kommunizierbarkeit endgültig sprengt. Den Betroffenen bleibt am Ende nur das Vertrauen darauf, dass alles schon »seine Richtigkeit« haben wird.

Zum 1. Juli 2024 wird der – nunmehr für Gesamtdeutschland maßgebende – aktuelle Rentenwert erstmals nach Mindestsicherungsniveau festgesetzt (§ 255e SGB VI); damit ist auch der aktuelle Rentenwert in den folgenden Jahren bis zum Ablauf der Regelung zum Niveauschutz ebenfalls nach Mindestsicherungsniveau festzulegen (§ 255i SGB VI). Der Entwurf  für ein  Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz (»Rentenpaket II«) sieht eine Verlängerung der aktuell bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 befristeten Niveauschutzregelung bis einschließlich zur Rentenanpassung 2039 vor.

Renteniveaus

Download PNG Grafik als PNG-File

Auch wenn die bisherigen Vorschriften zur Anpassung des AR (§§ 68, 68a SGB VI) weiter bestehen bleiben: Mit Verabschiedung des Entwurfs in der vorliegenden Fassung würde das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) in Höhe von 48 Prozent in Zukunft zur direkten Steuerungsgröße für die Rentenanpassungen. Die Renten folgen dann nur noch der Entwicklung des verfügbaren Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Nettoquote der Standardrente. Den so genannten Dämpfungsfaktoren – »Riester-Faktor« und Nachhaltigkeitsfaktor sowie Nachholfaktor – käme künftig keine Rolle mehr zu bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Das Anpassungsverfahren wäre damit wieder ein gutes Stück weit transparenter – und die Anpassung der Renten wäre an einem definierten Zielwert für das Leistungsniveau ausgerichtet.

So positiv die Stabilisierung des Rentenniveaus für die nächsten 15 Jahre auch zu bewerten ist: Am Ende bleibt doch »nur« die Festschreibung der von Rot-Grün zu Beginn des Jahrhunderts in Gang gesetzten Niveausenkung der vergangenen beiden Dekaden auf ihrem heutigen Niveau. Für eine lebensstandardsichernde und eine nach erwerbslebenslanger vollzeitnaher Beschäftigung armutsfeste Altersrente bleibt die (Wieder-) Anhebung des Sicherungsniveaus vor Steuern auf 53 Prozent unabdingbar.

PDF-Download Ausführliche Fassung als PDF-File