Arbeitslosigkeit und Rente

Arbeitslosigkeit und Rente

Zeiten der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Johannes Steffen | Februar 2014

In Abhängigkeit von ihrer zeitlichen Lage werden Zeiten der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sehr unterschiedlich behandelt und bewertet. Hier ein kleine (interaktive) Zeitreise durch die Geschichte der Sozialpolitik.

1. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Rentenrecht

 

Wer während Zeiten der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld (ALG) bezieht, bleibt derzeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern im letzten Jahr vor dem ALG-Bezug Rentenversicherungspflicht bestanden hat (Vorpflichtversicherung). Zeiten des ALG-Bezugs sind somit Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zur Rentenversicherung – vergleichbar den Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dies gilt allerdings nicht für alle Zeiten des ALG-Bezugs oder des Bezugs der früheren Arbeitslosenhilfe (ALHI). Diese Zeiten sind nur dann Pflichtbeitragszeiten, wenn sie zwischen Juli 1978 und Ende 1982 oder nach 1991 liegen. Sofern in den Jahren 2005 bis 2010 Rentenversicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) vorlag, handelt es sich bei diesen Zeiten ebenfalls um (niedrige) vollwertige Beitragszeiten. Eine Vorpflichtversicherung war – anders als bei ALG-Bezug – nicht erforderlich und auch das Tatbestandsmerkmal Arbeitslosigkeit war keine zwingende Voraussetzung.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nicht Pflichtbeitragszeiten sind, können unter bestimmten Voraussetzungen als beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeit) bei der Rente Berücksichtigung finden. »Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte (...) wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben«. Dies bedeutet insbesondere:

  • Das Tatbestandsmerkmal Arbeitslosigkeit muss vorliegen; bei der Begriffsauslegung ist grundsätzlich auf das jeweils geltende Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen.
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland können grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.
  • Versicherte müssen arbeitsuchend gemeldet sein; maßgebend sind die jeweils geltenden Meldepflichten nach SGB III (früher: AFG). 2009 wurden diese Pflichten auf Nichtleistungsbeziehende ausgedehnt; bei Pflichtverletzung tritt eine zwölfwöchige Vermittlungssperre ein, mit der die Arbeitslosmeldung erlischt.
  • Zu den öffentlich-rechtlichen Leistungen zählen neben ALG und ehemaliger ALHI vor allem auch Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vor 2005, Übergangsgeld, Eingliederungsgeld und Eingliederungshilfe sowie Unterhaltsgeld.
  • Wurden die erwähnten öffentlich-rechtlichen Leistungen nicht bezogen, so werden diese Zeiten nur dann als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt, wenn der Ausschluss des Leistungsbezugs auf zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen beruhte. Zeiten des Ausschlusses vom ALG-Bezug bspw. wegen einer Sperrzeit, eines Arbeitskampfes, wegen fehlender Meldung oder Mitwirkung werden folglich nicht berücksichtigt.

Zudem muss die Arbeitslosigkeit, um als Anrechnungszeit anerkannt werden zu können, grundsätzlich (d.h. es gibt Ausnahmen) eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben sowie in der Zeit vor Juli 1978 bzw. vor 1992 mindestens einen Kalendermonat angedauert haben.

Besonderheiten gelten für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor vollendetem 25. Lebensjahr: Sofern in dieser Zeit Versicherungspflicht wegen Leistungsbezugs bestand, sind diese Zeiten zugleich auch Anrechnungszeiten (beitragsgeminderte Zeiten). Ab 2011 sind auch Zeiten des ALG-II-Bezugs vor vollendetem 25. Lebensjahr – soweit Arbeitslosigkeit vorliegt – Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Damit ist in beiden Fällen für Rentenzugänge seit 2002 der Weg geöffnet für eine Bewertung dieser Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. Ansonsten bilden Zeiten des ALG-II-Bezugs ab 2011 einen eigenständigen Anrechnungszeittatbestand, bei dem es sich grundsätzlich nicht gleichzeitig um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit handelt.

2. Rentenrechtliche Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit

Mit der Qualifizierung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Beitragszeit oder als Anrechnungszeit ist noch keine Festlegung dahingehend getroffen, in welchem Umfang – bzw. ob überhaupt – diese Zeiten (direkt) rentensteigernd wirken; maßgebend hierfür ist die Bemessungsgrundlage der entrichteten Beiträge bzw. die Antwort auf die Frage, ob und (falls ja) wie Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bewertet werden.

Für Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (ALG, ALHI) wurden von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) erstmals ab Juli 1978 und letztmalig für Dezember 1982 Rentenbeiträge auf Basis des der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts (vereinfacht: vormaliges Bruttoentgelt) entrichtet. Verglichen mit der vorhergehenden versicherten Beschäftigung ergaben sich infolge des Statuswechsels hin zum Bezug von ALG bzw. ALHI somit grundsätzlich keine rentenrechtlichen Nachteile.

Auch in den Jahren 1983 bis 1991 führte die BA für ihre Leistungsempfänger Beiträge an die Rentenversicherung ab. Hierbei handelte es sich allerdings nicht um »echte« Beitragszahlungen; Beiträge wurden von der BA pauschal und auch nur noch auf Basis der Höhe der BA-Leistung entrichtet und sind nicht in den Versichertenkonten gespeichert, so dass es sich bei diesen Zeiten rentenrechtlich nicht um Beitragszeiten, sondern um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit handelt. Die BA zahlte demnach Beiträge für Anrechnungszeiten.

Arbeitslose nach Rechtskreis und Leistungsbezug

Erläuterungen

Seit der Einführung des SGB II (2005) sind die Agenturen für Arbeit (AA) nur noch für einen Teil der Arbeitslosen zuständig. Als Träger der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) traten mit den Arbeitsgemeinschaften von AA und Kommunen (ARGE) und den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) weitere Akteure auf den Arbeitsmarkt. Durch die Neuorganisation des SGB II (2011) wurden diese in Jobcenter (JC) umgewandelt, die in Form von gemeinsamen Einrichtungen bzw. in kommunaler Trägerschaft (z. Zt. 106 JC) agieren.

In den Rechtskreis des SGB II fallen Arbeitslose, die keine Leistungsansprüche an die Arbeitslosenversicherung (mehr) haben und die gleichzeitig bedürftig im Sinne des SGB II sind; sie erhalten Arbeitslosengeld II (ALG II). Auch Arbeitslose, deren ALG durch ALG II aufgestockt wird, zählten vor 2017 zum Rechtskreis des SGB II.

Arbeitslose mit Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung fallen in den Rechtskreis des SGB III und erhalten Arbeitslosengeld (ALG). Auch jene Arbeitslose, die keine Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (mehr) haben und die nicht bedürftig im Sinne des SGB II sind, werden dem Rechtskreis des SGB III zugeordnet.

Nicht alle Personen, die ALG II beziehen, sind auch gleichzeitig arbeitslos. Im Jahr 2020 waren von den insgesamt rd. 3,9 Millionen ALG-II-Empfängern 40,1 Prozent oder 1,56 Millionen als Arbeitslose registriert. Den restlichen 59,9 Prozent war beispielsweise wegen Schulbesuchs, Kindererziehung oder Pfege von Angehörigen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten - oder es handelte sich um Erwerbslose, die nicht als arbeitslos im Sinne des § 16 SGB III galten (bspw. Teilnahme an Maßnahmen). Aber auch Erwerbstätige, deren Lohn zu gering ist, erhalten bei Bedürftigkeit ALG II, ohne dass sie arbeitslos sein müssen.

Vor Einführung des SGB II im Jahr 2005 lag der Anteil der Arbeitslosen ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (ALG oder ALHI) merklich höher. Ein Teil von ihnen bezog - Bedürftigkeit vorausgesetzt - Leistungen nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Andererseits waren bedürftige Erwerbsfähige nach BSHG zwar verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen; sie waren damit - anders als seit 2005 - aber nicht zwangsläufig auch bei den damaligen Arbeitsämtern als Arbeitslose registriert.

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Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 wurden von da an wieder Pflichtbeiträge seitens der BA im Falle des Bezugs von ALG oder ALHI entrichtet; seitherige Änderungen betrafen die Bemessungsgrundlage der Beiträge. Bemessungsgrundlage war zunächst der Zahlbetrag der BA-Leistung ; seit 1995 waren es bei ALG- oder ALHI-Bezug 80 Prozent des Bemessungsentgelts. Bei ALHI-Bezug wurde die Bemessungsgrundlage in den Jahren 1997 bis 1999 in all den Fällen anteilig gekürzt, in denen der ALHI-Zahlbetrag beispielsweise wegen angerechneten (Partner-) Einkommens niedriger ausfiel als die Tabellen-ALHI; seit dem Jahr 2000 war nur noch die Höhe des ALHI-Zahlbetrages maßgeblich für die Bemessung der Rentenbeiträge.

Monatliche Bemessungsgrundlage für Pflichtbeiträge wegen des ALG-II-Bezugs waren zunächst 400 € (2005 und 2006) und schließlich nur noch 205 € (2007 bis 2010). Die rentenrechtliche Absicherung von Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeit hat sich über die vergangenen Jahre somit deutlich verschlechtert.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten sind, sind unter den oben genannten Voraussetzungen Anrechnungszeiten (beitragsfreie Zeiten). Lagen diese Zeiten vor Juli 1978 (mit sowie ohne Leistungsbezug) oder in den Jahren 1983 bis 1991 (mit Leistungsbezug), so handelt es sich um bewertete Anrechnungszeiten. Bei der Rentenberechnung erhalten diese Zeiten Entgeltpunkte in Höhe des auf 80 Prozent begrenzten Gesamtleistungswerts – und zwar den höheren Wert aus der Grundbewertung mit alle Beitragszeiten oder aus der Vergleichsbewertung, in die nur Zeiten mit vollwertigen Beiträgen einfließen. Gesamtleistungswert ist (vereinfacht) die durchschnittliche Entgeltposition während des Erwerbslebens.

Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen 1992 und 1997 mit Bezug von ALG oder ALHI sind Pflichtbeitragszeiten und gleichzeitig Anrechnungszeiten (beitragsgeminderte Zeiten). Auch auf diese Zeiten findet die begrenzte Gesamtleistungsbewertung Anwendung, so dass eine Werterhöhung (gegenüber der Bewertung als reine Pflichtbeitragszeit) Platz greifen kann. Die Summe der Entgeltpunkte wird eventuell um einen Zuschlag so erhöht, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten. Diese Zeiten erhalten somit auch dann einen Zuschlag an Entgeltpunkten, wenn der Wert aus der Grundbewertung mit allen Beitragszeiten höher ausfällt als der Wert aus der Vergleichsbewertung mit ausschließlich vollwertigen Beitragszeiten.

Arbeitslosigkeit und Rente

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Demgegenüber werden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug einer der Leistungen ALG, ALHI oder ALG II, die nach Juni 1978 liegen, rentenrechtlich als unbewertete Anrechnungszeiten behandelt; dies gilt seit 2011 auch für Zeiten mit Bezug von ALG II (Ausnahme bei unter 25-Jährigen, bei denen diese Zeiten Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sind und damit unter die begrenzte Gesamtleistungsbewertung fallen).

Bei Durchschnittsverdienst ergeben sich die im Folgende aufgeführten Anwartschaften pro Jahr Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug für einen Durchschnittsverdiener ohne rentenrechtliche Lücken und ohne beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten außerhalb der entsprechenden Arbeitslosigkeitszeiten selbst; unterstellt ist ein Gesamtleistungswert von 0,0833 Entgeltpunkten (EP) pro Monat bzw. 1 EP pro Jahr:

  • Bis 1977 wirkt ein Jahr Arbeitslosigkeit im Umfang von 0,8 EP rentensteigernd.
  • In den ersten sechs Monaten des Jahres 1978 ist Arbeitslosigkeit Anrechnungszeit, ab Juli Pflichtbeitragszeit; bei Arbeitslosigkeit während des gesamten Kalenderjahres ergeben sich damit 0,9 EP (0,8 EP x 0,5 + 1,0 EP x 0,5).
  • Für die Kalenderjahre 1979 bis 1982 wird pro Jahr Arbeitslosigkeit 1 EP erworben.
  • Ab 1983 ist Arbeitslosigkeit bei ALG-Bezug zunächst bewertete Anrechnungszeit, dann beitragsgeminderte Zeit und schließlich seit 1998 reine Pflichtbeitragszeit. Da ein Gesamtleistungswert von 1 EP/Jahr angenommen wird, werden die Zeiten durchgehend mit 0,8 EP pro Jahr bewertet.
  • Dies gilt bis Ende 1999 auch für den Bezug von ALHI; ab dem Jahr 2000 sinkt die Bewertung von Zeiten des ALHI-Bezugs infolge der drastisch reduzierten Bemessungsgrundlage der Beiträge auf nur noch 0,32 EP pro Jahr. Als Pflichtbeitragszeit bringt der ALHI-Bezug von da an deutlich weniger EP als seinerzeit im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung.
  • Zeiten des ALG-II-Bezugs in 2005 und 2006 ergeben nur noch 0,16 EP pro Jahr.
  • Die Rentenanwartschaft sinkt auf 0,08 EP pro Jahr ALG-II-Bezug in den Jahren 2007 bis 2010. Seit 2011 können über den ALG-II-Bezug keine zusätzlichen Rentenanwartschaften mehr erworben werden.

3. Anrechnungszeiten und Rente

Auch in den Fällen, in denen (unbewertete) Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bzw. wegen ALG-II-Bezugs selbst keine rentensteigernde Wirkung haben, sind sie als beitragsfreie Zeiten keineswegs unbedeutend für die spätere Rente. Zum einen dienen diese Zeiten der Erfüllung von (Warte-) Zeittatbeständen und zum anderen tragen sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zur Schließung rentenrechtlicher Lücken im belegungsfähigen Gesamtzeitraum bei. Sie wirken damit positiv auf die Bewertung anderer beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten.

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit dienen zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren; damit kann eine Altersrente für langjährig Versicherte oder für Schwerbehinderte (vorzeitig) in Anspruch genommen werden. Zugangsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist u.a., dass innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet wurden; Anrechnungszeiten verlängern den Fünfjahreszeitraum, so dass die einmal erfüllte Zugangsvoraussetzung durch zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit nicht verloren geht. Und schließlich zählen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (oder wegen ALG-II-Bezugs) auch bei den 25 Jahren mit, die insgesamt erreicht werden müssen, damit für nach 1991 liegende Berücksichtigungszeiten zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt bzw. gutgeschrieben werden können; damit wird z.B. die Teilzeitbeschäftigung von Frauen nach der dreijährigen Kindererziehungszeit um die Hälfte auf maximal einen Entgeltpunkt pro Jahr hochgewertet. - Und der Entwurf für ein Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sieht vor, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, soweit es sich dabei um Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten handelt - ab Juli 2014 auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden.

Da (unbewertete) Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen, verhindern sie zudem das Entstehen rentenrechtlicher Lücken infolge von Arbeitslosigkeit. Hierdurch tragen diese Zeiten über die Erhöhung des Gesamtleistungswerts zu einer besseren Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei.

Bei den zu bewertenden beitragsfreien Zeiten kann es sich beispielsweise um die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente oder auch um Zeiten der Arbeitslosigkeit selbst handeln, die vor Juli 1978 (mit sowie ohne Leistungsbezug) oder zwischen 1983 und 1991 (mit Leistungsbezug) liegen.

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