11. SGB-II-ÄndG

Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Inhalt:

Sanktionen bei Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) werden für die Dauer eines Jahres (bis 01.07.2023) ausgesetzt (Sanktionsmoratorium). Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen, die im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums stattfinden, sind auch nach Ablauf des Sanktionsmoratoriums nicht möglich. Zudem ist während des Sanktionsmoratoriums erst bei wiederholtem Meldeversäumnis (binnen zwölf Monaten) eine Kürzung der Leistung möglich (§ 32 SGB II) – begrenzt auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Klarstellend gilt, dass Leistungsminderungen aufgrund von nicht wiederholten Meldeversäumnissen, die im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums stattfinden, auch nach Ablauf des Sanktionsmoratoriums nicht möglich sind.

Vorentwürfe

Referentenentwurf des BMAS v. 28.02.2022

Kabinettsfassung v. 16.03.2022

Gesetzgebung

Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 20/1413 v. 14.04.2022

1. Lesung - Plenarprotokoll 20/35 v. 13.05.2022 (S. 3344 - 3356)

Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 16.05.2022

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - BTDrs 20/1881 v. 18.05.2022

2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 20/37 v. 19.05.2022 (S. 3579 - 3592)

BGBl I Nr. 20 (2022) S. 921 - Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

BGBl I Nr. 20 (2022) S. 921 - Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Materialien

Der Paritätische: »Sanktionsmoratorium« - Bundesregierung beschließt Fortführung der überwiegenden Zahl der Sanktionen in der Grundsicherung