Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge

Wenn der Mindestlohn fürs Alter nicht reicht

Plädoyer für eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt

Johannes Steffen | Januar 2014

Die im schwarz-roten Koalitionsvertrag festgelegte Mindestlohnhöhe ist zu gering, um nach erwerbslebenslanger Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente in Höhe des Existenzminimums zu erreichen. Zudem wird es im politischen Umsetzungsprozess vermutlich eine Reihe von Ausnahmeregelungen geben.

Die alleine dem Grunde nach bestehende Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter reicht somit nach wie vor nicht aus und bedarf dringend einer Ergänzung auch der Höhe nach. Es muss der Grundsatz gelten, dass bei Zugrundelegung einer standardisierten, erwerbslebenslangen Vollzeitbeschäftigung jede versicherte Arbeitsstunde für sich genommen einen adäquaten Vorsorgebeitrag zur Existenzabsicherung im Alter leistet – adäquat bedeutet konkret: Mindestens entsprechend dem erforderlichen Entgeltpunkte-Anteil einer Arbeitsstunde an der zur Existenzsicherung notwendigen Entgeltpunkte-Summe.

So, wie der (Stunden-) Lohn bei typisierender Betrachtung und vollzeitnaher Beschäftigung ausreichend hoch sein muss, um Alleinstehenden eine Lebensführung unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu ermöglichen, so muss die Summe der nach dem Lohn bemessenen Rentenanwartschaften nach 45 Beitragsjahren ausreichend hoch sein, um – ebenfalls bei typisierender Betrachtung – eine Rente oberhalb des Existenzminimums zu gewährleisten. Wo der Lohn die erforderliche Höhe nicht erreicht, muss daher bei abhängiger Beschäftigung zwingend eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge zum Zuge kommen, die dies rechnerisch gewährleisten kann.

1. Mindestlohn und Existenzminimum

In ihrem Koalitionsvertrag [1] haben sich CDU, CSU und SPD darauf festgelegt, zum 1. Januar 2015 bzw. 2017 einen flächendeckenden einheitlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich einzuführen. »Die Höhe des allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen – erstmals zum 10. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 – von einer Kommission der Tarifpartner überprüft, gegebenenfalls angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit allgemein verbindlich.« [2]

Nach derzeitigem Stand reicht die beschlossene Höhe des Mindestlohns gerade aus, um bei typisierender Betrachtung die Aufstockung des Lohns vollzeitbeschäftigter Singles durch Leistungen nach SGB II auszuschließen. Auf heutiger Wertebasis und bei einer durchschnittlichen tariflichen Wochenarbeitszeit von zuletzt 37,7 Stunden [3] resultiert aus einem Mindestlohn von 8,50 Euro ein monatlicher Bruttolohn von 1.393 Euro. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben verbleibt ein Nettoentgelt von 1.039 Euro. Dieser Betrag liegt rund 43 Euro oberhalb der Summe aus einem Zwölftel des steuerlichen Grundfreibetrages (696,17 Euro) und dem nach SGB II zu gewährenden maximalen Erwerbstätigenfreibetrag für erwerbstätige Leistungsberechtigte ohne Kind (300 €). Rechnerisch besteht damit kein Anspruch mehr auf aufstockende SGB-II-Leistungen.

Mag ein Mindestlohn von 8,50 Euro für die laufende Existenzsicherung derzeit noch gerade hinreichend sein, so ist die auf seiner Basis erwerbbare Rentenanwartschaft bei unterstellter Standarderwerbsbiografie [4] für die Existenzsicherung im Alter auf keinen Fall mehr ausreichend.

2. Rente und Existenzminimum

Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung organisiert, die über einkommensproportionale Beiträge sowie über Steuermittel (Bundeszuschüsse) finanziert wird. Die Rente selbst ist vorleistungsabhängig und gründet auf dem Prinzip der Teilhabeäquivalenz, also der Fortschreibung der durchschnittlichen relativen versicherten Entgeltposition während des Erwerbslebens in die Nacherwerbsphase. Eine das Existenzminimum sichernde Grund- oder Basisrente im Sinne eines von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unabhängigen Sockels, auf der das beitragsfinanzierte und äquivalenzorientierte Versicherungssystem aufsetzt, kennt das deutsche System sozialer Sicherung nicht. Wer vollzeitbeschäftigt und erwerbslebenslang der Rentenversicherungspflicht unterliegt, sollte daher auf eine (Netto-) Rente vertrauen können, die (deutlich) oberhalb des Existenzminimums angesiedelt ist. Ist dieses Ziel strukturell nicht (mehr) zu gewährleisten, gerät die Pflichtversicherung mehr und mehr in eine ernsthafte Legitimationskrise. »Warum ein Erwerbsleben lang nicht gerade geringe Pflichtbeiträge zahlen, wenn die am Ende zu erwartende (Netto-) Leistung nicht (deutlich) höher ausfällt als die von Vorleistungen unabhängige Bedarfsdeckung der Fürsorge?«

Für einen systemischen Vergleich von vorleistungsabhängiger Versicherung und vorleistungsunabhängiger Fürsorge ist es dabei unerheblich, dass Letztere bedarfsorientiert und bedürftigkeitsgeprüft ausgerichtet ist. Ebenso unerheblich ist es, dass sich das Einkommen im Alter in aller Regel nicht alleine auf die gesetzliche Rente beschränkt. Bei den folgenden Ausführungen geht es in erster Linie auch nicht um Armut oder Armutsvermeidung, sondern um die Kompatibilität des Pflichtversicherungssystems im Zusammenspiel von Arbeitsmarkt- und Lohnpolitik sowie Steuer- und Transfer-System.

Die Höhe der Bruttorente wird maßgeblich bestimmt von

  • der Höhe des versicherten Entgelts im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten, also der relativen Entgeltposition,
  • der Zugehörigkeitsdauer zur Rentenversicherung, gemessen in Beitragsjahren, sowie
  • der Höhe des aktuellen Rentenwerts (AR).

Die Höhe der verfügbaren Rente wiederum hängt ab

  • von der Höhe der individuellen Beiträge zur KV/PV sowie
  • vom steuerbaren Anteil der Rente und dem darauf anzuwendenden Steuersatz [5].

Bei der Standarderwerbsbiografie mit 45 Beitragsjahren und einem Zugangsfaktor von 1 (ohne Abschläge) lässt sich die Bruttorente somit bei gegebenem AR unmittelbar aus der erwerbslebensdurchschnittlichen relativen Entgeltposition (Entgeltpunktedurchschnitt pro Beitragsjahr) ableiten:

45 Beitragsjahre x relative Entgeltposition x aktueller Rentenwert = monatliche Bruttorente.

Auf Basis der (zum Teil vorläufigen) Werte für das erste Halbjahr 2014 ist eine erwerbslebensdurchschnittliche Entgeltposition von 61,43 Prozent (= 0,6143 EP/Jahr) notwendig, um nach 45 Beitragsjahren eine Nettorente in Höhe des auf den Kalendermonat umgerechneten steuerfreien Existenzminimums [6] zu erzielen (Tabelle 1). Liegt die durchschnittliche Entgeltposition unterhalb dieses Schwellenwertes, so kann das Existenzminimum alleine mit der Nettorente nicht erreicht werden.

Nun bildet aber auch die so ermittelte Entgeltposition im Zeitverlauf keine konstante Größe. Sie hängt vielmehr ab von der Entwicklung des Existenzminimums, des aktuellen Rentenwerts sowie der auf die Rente fälligen Abgaben (individuelle KV-/PV-Beiträge). Steigt das Existenzminimum bei gegebenem aktuellem Rentenwert (netto), so erfordert dies auch eine höhere Entgeltposition; steigt hingegen der aktuelle Rentenwert (netto) bei gegebenem Existenzminimum, so fällt die erforderliche Entgeltposition niedriger aus. Nur wenn die Veränderungsraten von Existenzminimum und aktuellem Rentenwert (netto) synchron verlaufen, bleibt auch die notwendige Entgeltposition konstant.

Eine im Zeitablauf tendenziell steigende erforderliche Entgeltposition lässt sich zudem rückwirkend kaum noch korrigieren. Selbst eine im Nachhinein bei Rentenzugang vorgenommene rentenrechtliche Aufwertung niedriger Anwartschaften – wie sie etwa in Anlehnung an die Regelungen zur Rente nach Mindestentgeltpunkten vorstellbar wäre – bietet strukturell keine Lösung auf Dauer: Bei weiter sinkendem Rentenniveau wäre das erzielbare Ergebnis (Existenzsicherung) immer nur von zeitlich begrenzter Wirksamkeit. Wichtiger noch aber ist der folgende Einwand: Die nachträgliche Subventionierung nicht vorsorgekompatibler Lohnhöhen darf nicht zur Daueraufgabe der Rentenversicherung werden. Denn am Ende ist es im Zweifelsfall die Gemeinschaft der Beitrags- und/oder Steuerzahler, die diese Kosten über rentenrechtliche Kompensationsleistungen oder aufstockende Sozialhilfe zu tragen hat.

3. Mindestlohn und Rente

Zu einem Mindestlohn von 8,50 Euro ganzjährig Vollzeitbeschäftigte erzielen gemäß den obigen Annahmen ein beitragspflichtiges Jahresentgelt in Höhe von 16.720 Euro. Den Modellrechnungen (mittlere Variante) des letzten Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung zufolge beträgt das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Jahr 2015 35.595 Euro. [7] Ganzjährig zum Mindestlohn Vollzeitbeschäftigte erreichen damit im Jahr der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eine relative Entgeltposition von 46,97 Prozent – oder 0,4697 Entgeltpunkte für das Jahr 2015.

Alleine um diese Entgeltposition bei konstantem Arbeitszeitvolumen bis zum Jahr 2027 aufrechterhalten zu können, müsste der Mindestlohn kontinuierlich angehoben werden – und zwar in den Jahren 2016 bis 2018 um jeweils 2,6 Prozent, im Jahr 2019 um 2,9 Prozent und ab dem Jahr 2020 jährlich um drei Prozent.

Nun sieht aber schon der Koalitionsvertrag die erste eventuelle Anpassung frühestens nach dreijähriger »Laufzeit« zum 1. Januar 2018 vor; dass es dann sogleich zu einer Erhöhung um 7,8 Prozent (3 x 2,6%) kommt, erscheint aus heutiger Sicht eher unwahrscheinlich – ganz abgesehen davon, dass die relative Entgeltposition zwischenzeitlich (2016 und 2017) auf 45,78 Prozent bzw. 44,62 Prozent sinkt, was sich im Nachhinein per Mindestlohn nicht mehr korrigieren lässt.

Für eine Netto-Rente in Höhe des Existenzminimums ist aber bereits auf heutiger Wertebasis ein Verdienst in Höhe von 61,43 Prozent des (vorläufigen) Durchschnittsentgelts notwendig (vgl. Tabelle 1). In Zukunft dürfte dieser Anteil weiter steigen; der Grund liegt in einem gegenüber dem aktuellen Rentenwert (netto) stärkeren Anstieg des Existenzminimums.

Übersicht 1: Standarderwerbsbiografie

Als Standarderwerbsbiografie wird hier eine Versichertenbiografie mit 45 Beitragsjahren und Vollzeitbeschäftigung bezeichnet.
Zum Hintergrund: Der sogenannte belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst nach § 72 Abs. 2 SGB VI in der Regel die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Rentenbeginn. Für Rentenzugänge vor 2012 betrug die Regelaltersgrenze einheitlich 65 Jahre, so dass eine Versichertenbiografie, die mit Erreichen des Regelalters endet, 48 Lebens- und Erwerbsjahre umfassen konnte. Im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert sich die rechnerische Zeitspanne auf am Ende 50 Jahre.
Sonderregelungen wie etwa die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) oder auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte abschlagsfreie »Rente mit 63« stellen demgegenüber auf eine Wartezeit von (lediglich) 45 (Beitrags-) Jahren ab.
Und auch das Modell der Standardrente, an der gemeinhin die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung festgemacht wird, unterstellt nach wie vor (nur) 45 Beitragsjahre (zu Durchschnittsverdienst).

4. Existenzminimum, Durchschnittsentgelt und aktueller Rentenwert

In den Jahren 1996 bis 2014 stieg der steuerliche Grundfreibetrag im Trend leicht stärker als das (vorläufige) Durchschnittsentgelt. Im Schnitt der 19 Jahre betrug der Anteilswert 25 Prozent. Hierbei kommt den Kosten für Unterkunft und Heizung eine kontinuierlich zunehmende Bedeutung für die Höhe des Existenzminimums Alleinstehender zu.


Die Analyse der bislang neun Existenzminimum-Berichte zeigt, dass der Anteil des Regelbedarfs am steuerlichen Grundfreibetrag von 61,5 Prozent im Jahr 1996 auf nur noch 56 Prozent 2014 gesunken ist, während der auf Unterkunft und Heizung entfallende Anteil im gleichen Zeitraum von 38,5 Prozent auf 44 Prozent stieg. Innerhalb dieses Postens legte der Heizkostenanteil von 15 Prozent auf 22 Prozent zu. [8]

Wenn daher zur Veranschaulichung der Zusammenhänge bei der Fortschreibung des steuerlichen Grundfreibetrages im Folgenden von einem konstanten Anteilswert von 25 Prozent ausgegangen wird, so dürfte die Entwicklung damit im Trend eher unterzeichnet werden.

Andererseits hält aber auch die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts – also die Wertigkeit der erworbenen Entgeltpunkte – nicht mehr Schritt mit der Entwicklung der Löhne. Grund ist die mit dem unter Rot-Grün zur Jahrhundertwende durchgesetzten Paradigmenwechsel einhergehende weitere Senkung des Rentenniveaus.

Wenn aber

(a) das Existenzminimum im Trend (leicht) stärker steigt als die Löhne und zudem
(b) die Renten (AR) weiter von der Lohnentwicklung abgekoppelt werden,

so nimmt der Druck auf die Höhe der erforderlichen Entgeltposition zur Erzielung einer existenzminimalen Rente durch beide Entwicklungen zu; im Zeitverlauf sind somit immer mehr Entgeltpunkte nötig, um das Ziel auch erreichen zu können.

Tabelle 4 fasst die der Modellrechnung zugrunde liegenden Größen sowie die Ergebnisse zusammen. Im Zeitraum von 2015 bis 2027 steigt das Existenzminimum den Annahmen zufolge um 41 Prozent; der aktuelle Rentenwert (netto) erhöhte sich demgegenüber um lediglich 30 Prozent. [9] Im Ergebnis steigt damit die erforderliche Entgeltposition zur Erlangung einer Nettorente in Höhe des Existenzminimums um acht Prozent oder fünf Prozentpunkte.

Mit einem Mindestlohn [A] von im Ausgangsjahr 8,50 Euro wird bei Vollzeitbeschäftigung eine Entgeltposition von 46,97 Prozent erreicht. Um diese Entgeltposition über die Jahre halten zu können, müsste der Mindestlohn, wie das Durchschnittsentgelt, bis 2027 um 41 Prozent steigen (Tabelle 4 Spalte [6]).

Soll der Mindestlohn [B] bei unterstellter Standarderwerbsbiografie und Vollzeitbeschäftigung für eine Nettorente in Höhe des Existenzminimums reichen, so müsste er im Ausgangsjahr (2015) nicht nur um ein knappes Drittel höher angesetzt werden als im Koalitionsvertrag vorgesehen – auch seine weitere Entwicklung bis zum Jahr 2027 müsste mit einem erforderlichen Zuwachs von 52 Prozent deutlich dynamischer verlaufen als die des Durchschnittsentgelts (Tabelle 4 Spalte [7]).

Die Zeitreihe gibt allerdings nur Auskunft über die Verhältnisse, wie sie im und für das jeweils referenzierte Kalenderjahr der Erzielung des Mindestlohns gelten. Aus Sicht des »Zahljahres« der Rentenbeiträge wird damit zwar die bis dahin jeweils vollzogene Rentenniveausenkung berücksichtigt – nicht hingegen eventuell noch ausstehende Kürzungen in der Zukunft. Diesen Zusammenhang soll der dritte Mindestlohn [C] veranschaulichen (Tabelle 4 Spalte [8]). Er weist aus Sicht des Jahres 2027 – mit einer dann erforderlichen Entgeltposition von 66,94 Prozent – rückblickend die im Jahr 2027 notwendige Höhe eines für die Alterssicherung existenzsichernden Mindestlohns für die jeweiligen Vorjahre aus. Beispiel: Der im und für das Jahr 2015 bei einer erforderlichen Entgeltposition von 61,95 Prozent noch als hinreichend berechnete Mindestlohn [B] in Höhe von 11,21 Euro erweist sich aus Sicht des Jahres 2027 mit einer dann erforderlichen Entgeltposition von bereits 66,94 Prozent als zu gering. Um auch noch im Jahr 2027 mit dem Sicherungsziel in Einklang stehen zu können, hätte der Mindestlohn 2015 12,11 Euro betragen müssen – 3,61 Euro oder gut zwei Fünftel mehr als im Koalitionsvertrag angekündigt.

Dieses Manko, dass nämlich – vom »Zahljahr« aus betrachtet – künftige Rentenniveausenkungen nicht vorweg über einen (prospektiv) ausreichend hohen Mindestlohn »einzufangen« sind, lässt sich technisch nicht beheben; hierzu bedarf es einer politischen Entscheidung zum Stopp der weiteren Niveauabsenkung der Renten.

5. Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt

In der Debatte um einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn weist ein zentrales Argument zu Recht darauf hin, dass über aufstockende SGB-II-Leistungen staatlich subventioniertes Lohndumping verhindert werden muss. Als ein notwendiger – aber keineswegs hinreichender oder abschließender – Parameter für die Bestimmung einer angemessenen Mindestlohnhöhe gilt dabei der normative Anspruch, dass in Vollzeit beschäftigte Alleinstehende auf Basis des Mindestlohns ein monatliches Bruttoentgelt erzielen können müssen, dessen (Netto-) Höhe – bei typisierender Betrachtung – ausreicht, um die Leistungsberechtigung nach SGB II auszuschließen. Auf diesem Wege soll Geschäftsmodellen die Grundlage entzogen werden, die auf nicht existenzsichernden Löhnen basieren.

Dieser Gedanke lässt sich auf die Vorsorgepflicht im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen: 45 Beitragsjahre in Vollzeitbeschäftigung (Standarderwerbsbiografie) müssen eine Nettorente gewährleisten, die mindestens auf Höhe des Existenzminimums liegt und die damit für Alleinstehende eine Aufstockung durch Leistungen nach SGB XII im Regelfall (und unter Status-quo-Bedingungen) ausschließt. Um dies erreichen zu können, muss die Bemessungsgrundlage der verpflichtend zu leistenden Vorsorgebeiträge allerdings mit dem normativen Ziel strukturell kompatibel sein. So kann etwa eine Bemessung der Rentenbeiträge, die auf Arbeitsstunden-Basis rein rechnerisch über 45 Jahre in Vollzeit nicht ausreicht, um dem normativen Anspruch zu genügen, den Pflichtbeitrag kaum noch legitimieren.

Unabhängig vom bisherigen sowie vom völlig ungewissen ferneren Verlauf einer Versichertenbiografie muss jede einzelne Arbeitsstunde für sich betrachtet einen adäquaten Beitrag zur Existenzabsicherung im Alter leisten – adäquat bedeutet in diesem Zusammenhang konkret: Mindestens entsprechend dem erforderlichen Entgeltpunkte-Anteil einer Arbeitsstunde an der für die Existenzsicherung im referenzierten Kalenderjahr notwendigen Entgeltpunkte-Summe. [10]

Kann dies nicht (mehr) gewährleistet werden, so werden Armutsrenten – die nicht umstandslos gleichzusetzen sind mit Altersarmut – zu einem systemischen Problem: Wenn nämlich die Vorsorgepflicht nach 45 Jahren Vollzeitbeschäftigung keine Nettorente mindestens in Höhe des Existenzminimums zu gewährleisten vermag, dann stellt sich zunehmend die Frage nach dem Sinn verpflichtender Vorsorge. Armutsrenten wären dann – nicht in jedem Einzelfall, wohl aber strukturell – den Konstruktionsprinzipien des Rentenversicherungssystems anzulasten. [11] Versuche, dies dauerhaft nachträglich zu kompensieren, etwa im Wege einer im Koalitionsvertrag ebenfalls vorgesehenen »solidarischen Lebensleistungsrente«, sind untauglich und tragen zudem am Ende ihrerseits eher zum weiteren Akzeptanzverlust als zur Stärkung des Pflichtversicherungssystems bei.

Herstellen lässt sich die erforderliche strukturelle Kompatibilität zwischen Beitragsbemessungsgrundlage und normativer Vorgabe letztlich nur durch einen ausreichend hohen und allgemein gültigen Mindestlohn oder – sofern dessen Höhe und/oder »allgemeine Gültigkeit« nicht hinreicht – ergänzend durch eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt.

Unter anderem um damit bei Risikoeintritt die Inanspruchnahme der von der Allgemeinheit finanzierten Fürsorge und später der Sozialhilfe einzuschränken, hat der Gesetzgeber seinerzeit die Vorsorge dem Grunde nach zur Pflicht gemacht. Bei sich extrem ausbreitender und verfestigender Lohnspreizung innerhalb des Kreises der Versicherten bzw. ihrer beitragspflichtigen (Stunden-) Entgelte reicht die dem Grunde nach bestehende Versicherungspflicht alleine aber nicht mehr aus und bedarf zwingend einer Ergänzung auch der Höhe nach.

Tabelle 5 veranschaulicht einen möglichen Rechenweg zur Bestimmung einer Mindestbemessungsgrundlage für das Jahr 2014: Für eine Nettorente in Höhe des steuerlichen Existenzminimums sind auf aktueller Wertebasis 27,6435 Entgeltpunkte erforderlich – oder eine Entgeltposition von 61,43 Prozent nach 45 Beitragsjahren (vgl. Tabelle 1). Ausgehend von einer durchschnittlichen tariflichen Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden beträgt die Lebensarbeitszeit für die Standarderwerbsbiografie aktuell 88.516,80 Stunden. Der hier auf zwölf Nachkommastellen ausgewiesene Anteil einer Arbeitsstunde am Lebensarbeitszeitvolumen beträgt damit 0,000312296649. Wird dieser Faktor mit dem (vorläufigen) Durchschnittsentgelt des Jahres 2014 multipliziert, ergibt dies eine Mindestbemessungsgrundlage pro Arbeitsstunde in Höhe von 10,89 Euro. – Zur Probe: Aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage pro Stunde (10,89 Euro) mit der Jahresarbeitszeit 2014 (1.967,04 Stunden) ergibt sich eine jährliche Bemessungsgrundlage in Höhe von 21.421 Euro – im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt entspricht dies einer Entgeltposition von 61,45 Prozent.

An dieser Stelle geht es nicht in erster Linie um die Festlegung der »punktgenauen« Höhe einer Mindestbemessungsgrundlage; diese hängt ab von den zu treffenden Annahmen hinsichtlich der zugrundeliegenden Standarderwerbsbiografie (vgl. Tabelle 6). Hier geht es vielmehr darum, die Notwendigkeit der gesetzlichen Verankerung eines zusätzlichen Strukturprinzips für das Pflichtversicherungssystem zu verdeutlichen. Die am Ende zur Konkretisierung der erforderlichen Höhe heranzuziehenden Parameter müssen allerdings eine hinreichende Nähe zu den erwerbsbiografischen Optionen und Konditionen der versicherungspflichtig Beschäftigten aufweisen. Bei einer für das Jahr 2014 angenommenen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und einer Beitragsbiografie von 50 Jahren wäre diese hinreichende Nähe jedenfalls nicht mehr gegeben. [12]

6. Verteilung der Beitragslast

Der von der Koalition ab dem Jahr 2015 bzw. 2017 geplante gesetzliche Mindestlohn wird der Höhe nach absehbar nicht ausreichen, um dem hier formulierten normativen Anspruch zu genügen. Bereits im vorgesehenen Einführungsjahr liegt er um 2,71 Euro unterhalb der für erforderlich erachteten Mindestbemessungsgrundlage; der absolute Abstand wird in den Folgejahren selbst dann weiter steigen, wenn die Entwicklung des Mindestlohns Schritt halten sollte mit der Entwicklung des Durchschnittsentgelts (vgl. Tabelle 4, Spalten [6] und [7]). Eine Mindestbemessungsgrundlage ist daher in Ergänzung des gesetzlichen Mindestlohns mit Blick auf die Altersvorsorge sowie für die Stärkung der Akzeptanz des Pflichtversicherungssystems unabdingbar.

Hinsichtlich der Verteilung der Beitragslast wäre der auf den gezahlten Stundenlohn fällige Beitrag wie bisher paritätisch von den Versicherten und ihrem Arbeitgeber zu tragen. Der auf den Differenzbetrag zwischen Stundenlohn und Mindestbemessungsgrundlage fällige Beitrag wäre demgegenüber alleine vom Arbeitgeber zu entrichten (Aufstockungsbetrag). Vorsorgedumping ist nicht in dem gleichen Maße unmittelbar erfahrbar und fassbar wie Lohndumping. Die negativen Folgen in Form struktureller Armutsrenten stehen denen des Lohndumpings aber in nichts nach – und sind (sozial-) politisch eben so wenig tolerierbar.

Was eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt im Einzelnen bei unterschiedlichen Lohnhöhen bedeutet, kann Tabelle 7 entnommen werden. Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro und einer Mindestbemessungsgrundlage von 10,89 Euro hätte der Arbeitgeber den auf den Differenzbetrag (2,39 Euro) entfallenden Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 46 Eurocent pro Stunde aufzustocken. Verglichen mit einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 Euro stiege das Arbeitgeber-Brutto um 4,52 Prozent von 10,14 Euro auf 10,60 Euro.

7. Schlussbemerkung

Der Zugang zum und die Verweildauer im Beschäftigungssystem sowie die dort erzielbare Einkommensposition sind die zentralen Determinanten für die spätere Absicherung im Alter. Die Höhe der Renten ist am Ende ein Spiegelbild der Primärverteilung – mit dieser steht und fällt auch die soziale Absicherung über das System der gesetzlichen Pflichtversicherung. Deren Konstruktion wiederum basiert (bisher) auf dem Vertrauen darauf, dass sich die Disparitäten am Arbeitsmarkt – hier bezogen auf die Stundenentgelte – in einem überschaubaren Korridor bewegen und darauf, dass sich Lohndumping sektoral, regional und/oder branchenstrukturell nicht dauerhaft als prägendes Merkmal etabliert. Niedriglöhne sind keine neue Erscheinung der letzten beiden Jahrzehnte; sie waren stets Bestandteil des Arbeits-»Marktes« – vor allem seines weiblichen Teils und hier lange Zeit sogar in kollektivvertraglich institutionalisierter Form (»Leichtlohngruppen«).

Dennoch konnte die Rentenversicherung spätestens seit der Rentenreform des Jahres 1957 auf einen – aus heutiger Sicht – zunehmend regulierten Arbeitsmarkt sowie auf einen von den Tarifparteien ausgehandelten Lohnfindungsprozess setzen, der ein dauerhaftes Abdriften der Löhne für große Teile des Arbeitsmarktes nach unten verhinderte – und zwar weit über den Kern nicht nur der Industriearbeiterschaft, sondern auch über den Kreis der der Tarifbindung unterliegenden Branchen und Betriebe hinaus.

Die Bedingungen, wie sie noch für die alte Bundesrepublik prägend waren, haben sich mittlerweile grundlegend geändert. Etwa ein Viertel der Beschäftigten – und davon wiederum mehrheitlich Frauen – arbeitet derzeit zu Niedriglöhnen. [13] Die Forderung nach einem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn erklärt sich auch vor diesem Hintergrund. Die aktuell geführten Debatten um dessen Höhe verdeutlichen aber auch, dass der Vorsorgecharakter des Lohns, der ihm in einem einkommensproportionalen, äquivalenzbasierten Pflichtversicherungssystems zukommt, noch kaum Eingang in die Diskussion gefunden hat. [14] Dabei sollte es zu den systemischen Selbstverständlichkeiten gehören, dass der (Stunden-) Lohn als Bemessungsgrundlage der Rentenbeiträge und damit auch der Rentenanwartschaften bei unterstellter Standarderwerbsbiografie für ein von Fürsorgeleistungen unabhängiges Leben im Alter reichen muss. Immer dann und solange der Lohn keine in diesem Sinne vorsorgekompatible Höhe erreicht, bedarf es ergänzend einer Mindestbemessungsgrundlage.

Ein vorsorgekompatibler Mindestlohn wie auch eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge können ihre Wirkung auf die Rentenanwartschaft der davon erfassten Versicherten stets nur für die Zukunft entfalten; [15] Niedriglöhne der Vergangenheit sind damit nicht mehr korrigierbar. Daher bleibt es trotz des oben zitierten Einwandes notwendig, zurückliegende Zeiten mit niedrigem Entgelt im Nachhinein für die Rente aufzuwerten; eine Verlängerung der gegenwärtig auf Zeiten vor 1992 begrenzten Regelungen zur sogenannten Rente nach Mindestentgeltpunkten bis zum Zeitpunkt der Einführung einer Vorsorgeuntergrenze bildet insofern die leistungsrechtliche Kehrseite der beiden Medaillen Mindestlohn und Mindestbemessungsgrundlage.

[1] Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode vom 16.12.2013.
[2] Ebd. S. 68.
[3] Vgl. WSI-Tarifarchiv, Statistisches Taschenbuch Tarifpolitik 2013, Düsseldorf 2013, Tabelle 3.4.
[4] Unter Standarderwerbsbiografie wird im Folgenden eine 45-jährige beitragspflichtige Vollzeitbeschäftigung verstanden – vgl. auch Übersicht 1.
[5] Da bei der Bestimmung des Existenzminimums im Folgenden auf den steuerlichen Grundfreibetrag abgestellt wird, kann der Aspekt der Besteuerung im weiteren Argumentationsverlauf ausgeblendet bleiben.
[6] Maßstab für das einkommensteuerliche Existenzminimum ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf; vgl. die Existenzminimum-Berichte der Bundesregierung, zuletzt vom 07.11.2012 ( BTDrs 17/11425). Damit erfolgt hier kein Rückgriff auf die aus der Prozessstatistik der Sozialhilfeträger gewonnenen Daten über die durchschnittlichen Bruttobedarfe etwa nach dem 4. Kapitel SGB XII. Diese Daten liegen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung vor und spiegeln zudem auch Sonderbedarfe sowie regionale Besonderheiten wider (etwa bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung). Für Zwecke der prospektiven Bestimmung sozialrechtlicher Bemessungsgrößen erscheint der Rückgriff auf diese Daten daher ungeeignet.
[7] Rentenversicherungsbericht 2013 der Bundesregierung vom 20.11.2013, BTDrs 18/95, Übersicht B 15.
[8] Zur Bestimmung des Existenzminimums greift die Bundesregierung zum einen auf die Regelbedarfsstufen des Sozialhilferechts zurück; bei den Kosten der Unterkunft werden demgegenüber die Quadratmeterpreise der Wohngeldstatistik entnommen, mit den jährlichen Mietsteigerungen fortge-schrieben und für Alleinstehende auf eine Wohnfläche von 30 qm umgerechnet. Die Heizkosten schließlich werden auf Basis der letzten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe mit den zwischenzeitlichen jahresdurchschnittlichen Steigerungsraten fortgeschrieben.
[9] Die Entwicklung des AR (netto) wird hierbei noch etwas zu hoch ausgewiesen, da steigende KV-Beitragssätze ebenso ausgeblendet sind wie eine über den im Koalitionsvertrag vereinbarten Anstieg hinausgehende Erhöhung des PV-Beitragssatzes.
[10] Der Verweis darauf, dass kaum ein Versicherter ein Erwerbsleben lang zu Niedriglohn beschäftigt ist, dürfte zutreffend sein; insofern können geringe Anwartschaften aus Niedriglohnzeiten im Einzelfall rechnerisch kompensiert werden durch höhere Anwartschaften in späteren (oder früheren) Jahren. – Die Notwendigkeit einer im Beitragsrecht zu verankernden Vorsorgeuntergrenze bei abhängiger Beschäftigung leitet sich jedoch nicht in erster Linie aus dem tatsächlichen Verlauf individueller Erwerbs- und Erwerbseinkommensbiografien ab, sondern gründet auf dem Kompatibilitätserfordernis zwischen beitragsfundierter Anwartschaft – gemessen an der Standarderwerbsbiografie – einerseits und mindestens existenzminimaler Absicherung im Rahmen eines Pflichtversicherungssystems andererseits.
[11] An dieser Stelle sei auf ein Interview des scheidenden Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herbert Rische, in der Saarbrücker Zeitung vom 31. Oktober 2013 verwiesen. Angesprochen auf vom Risiko der Altersarmut besonders bedrohte Personengruppen verwies er u.a. auf den Kreis der Niedriglöhner. »Bei ihnen folgt die Altersarmut der Erwerbsarmut. Das hat aber mit der Rentenversicherung nichts zu tun. Dagegen könnten Mindestlöhne helfen, aber möglicherweise auch subventionierte Mindestbeiträge für die Rentenversicherung.« (Vgl. Saarbrücker Zeitung) – Ohne der Ursachenanalyse widersprechen zu können, bleibt angesichts der sodann gezogenen Schlussfolgerungen allerdings daran zu erinnern, dass das Fehlen von Mindestbeiträgen im System der Pflichtversicherung – von wenigen und hier vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen – durchaus mit dem Versicherungssystem zu tun hat; für dessen insofern unzulängliche Versicherungskonditionen steht allerdings der Gesetzgeber und nicht der Versicherungsträger in der Verantwortung. Auch wenn der Ausweg bei unzureichender (Mindest-) Lohnhöhe nicht gleich die subventionierte Aufstockung von Beiträgen sein kann, so weist der Gedanke doch in die auch hier präferierte Richtung.
[12] Eine Mindestbemessungsgrundlage wird zudem oberhalb der Niedriglohnschwelle liegen müssen, die zuletzt (2011) mit 9,14 Euro (gesamtdeutsche Niedriglohnschwelle) bzw. 9,55 Euro (westdeutsche Niedriglohnschwelle) ausgewiesen wird. Vgl. im Einzelnen: Kalina, Th., Weinkopf, C.: Niedriglohnbeschäftigung 2011, in: IAQ-Report 1/2013, Institut für Arbeit und Qualifikation, Universität Duisburg-Essen.
[13] Vgl. Kalina, Th., Weinkopf, C., a.a.O.
[14] Eine der wenigen Ausnahmen bilden insofern die Äußerungen des Fraktions-Vize der LINKEN, Klaus Ernst, der Handelsblatt-online vom 29.12.2013 zufolge zwei Regeln forderte: Erstens müsse der Mindestlohn einmal im Jahr prozentual mindestens so stark erhöht werden wie die Grundsicherung. »Darunter darf die Kommission der Sozialpartner nicht gehen«, sagte der Linke-Politiker. Zweitens müsse der Mindestlohn so hoch sein, dass die Rentenbeiträge aus einem Vollzeitjob für eine Rente über Hartz-IV-Niveau ausreichen. »Diese Armutsbremse müssen wir in den Mindestlohn einbauen.« – Handelsblatt.
[15] Vgl. Steffen, J.: Reformvorschläge für die Rente. Die Wirkung ausge-wählter Instrumente und Maßnahmen auf die Höhe der Renten im Renten-bestand, beim Rentenzugang und für Rentenanwartschaften, Berlin, 2013 – Portal Sozialpolitik.

Dokument als PDF-File