GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – GKV-FinStG)

Inhalt u.a.:

Der Bund leistet im Jahr 2023 einen weiteren Zuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Mrd. Euro (zusammen 16,5 Mrd. Euro – ggü. 28,5 Mrd. Euro in 2022); das Haushaltsgesetz 2023 sieht zudem ein befristetes Darlehen in Höhe von 1 Mrd. Euro für 2023 vor.
2023 werden die Finanzreserven der KKn, die abzüglich eines Freibetrags von 4 Mio. Euro überschreiten den Einnahmen des Gesundheitsfonds zugeführt. Davon werden 60 Prozent oberhalb von 0,3 Monatsausgaben herangezogen. Zusätzlich werden 40 Prozent oberhalb von 0,2 Monatsausgaben und unterhalb von 0,3 Monatsausgaben herangezogen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden damit im Jahr 2023 einmalig rund 2,5 Milliarden Euro (im Gesetzentwurf ursprünglich: rd. 4 Mrd. Euro) zugeführt. [Damit muss die Projektion des GKV-Schätzerkreises zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag in 2023 von 1,5% - beruhend auf dem Kabinettsentwurf - auf 1,6% - beruhend auf der Beschlussempfehlung - korrigier werden.]
Der Anstieg der sächlichen Verwaltungsausgaben der KKn für 2023 wird auf 3,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr begrenzt und die Zuweisungen an die KKn für Verwaltungsausgaben um rd. 25 Mio. Euro gemindert; die Mittel werden der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt.
Die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen soll von aktuell dem 0,8-fachen auf das 0,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe sinken.
Die Obergrenze der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds soll von derzeit 0,5 auf 0,25 Monatsausgaben abgeschmolzen werden.
Zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben der GKV werden das Preismoratorium über den 31. Dezember 2022 hinaus um weitere vier Jahre bis Ende 2026 verlängert, der Apothekenabschlag für die Dauer von zwei Jahren auf 2 Euro erhöht und der Herstellerabschlag, der insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel gilt, für ein Jahr befristet um 5 Prozentpunkte angehoben.
Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführte Regelung, nach der die ärztlichen Leistungen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die erstmals oder erstmals seit mehr als zwei Jahren wieder in der jeweiligen Arztpraxis behandelt werden, extrabudgetär vergütet werden, wird aufgehoben.
Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz) dürfen 2023 höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte und 2024 höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen im jeweiligen Jahr steigen.

Vorentwürfe

Referentenentwurf des BMG v. 04.03.2022

Referentenentwurf des BMG v. 30.06.2022

Ausgewählte Stellungnahmen zum Referentenentwurf v. 30.06.2022

Gesetzentwurf - Kabinettvorlage v. 27.07.2022

Gesetzgebung

 Gesetzentwurf der Bundesregierung - BRDrs 366/22 v. 05.08.2022

Stellungnahme des Bundesrates - BRDrs 366/22 (Beschluss) v. 16.09.2022

Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 20/3448 v. 19.09.2022

1. Lesung - Plenarprotokoll 20/55 v. 23.09.2022 (S. 6015 - 6035)

Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 28.09.2022

Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Gesundheit - BTDrs 20/4086 v. 19.10.2022

2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 20/63 v. 20.10.2022 (S. 7121 - 7133)

BGBl I Nr. 42 (2022) S. 1990 - Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)

BGBl I Nr. 42 (2022) S. 1990 - Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)