BeschSiG

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG)

Inhalt

Die Regelung zum erhöhten Kurzarbeitergeld (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis Ende 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis Ende 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. Der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wird gestärkt, indem die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der SV-Beiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. - Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. - Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. - Die vollständige Erstattung der SV-Beiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die SV-Beiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde. - Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021. - Für ArbN, die trotz einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung mit vorübergehender Verkürzung der Arbeitszeit und infolgedessen vermindertem Arbeitsentgelt arbeitslos werden, sollen keine Nachteile bei der Bemessung des ALG eintreten. Für diese Zeiten ist daher das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das die Betroffenen ohne die Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätten. Die Regelung ist auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 zurückgelegt werden, begrenzt.

Vorentwürfe

Formulierungshilfe Referentenentwurf des BMAS v. 02.09.2020

Gesetzgebung

Kabinettsbeschluss v. 16.09.2020

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (16.09.2020)

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (16.09.2020)

Gesetzentwurf der Bundesregierung - BRDrs 558/20 v. 25.09.2020

Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 19/23480 v. 19.10.2020

1. Lesung - Plenarprotokoll 19/185 v. 28.10.2020 (S. 23317 - 23325)

Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 16.11.2020

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - BTDrs 19/24481 v. 18.11.2020

 2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 19/193 v. 20.11.2020 (S. 24382 - 24397)

BGBl I Nr. 59 (2020) S. 2691 - Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

BGBl I Nr. 59 (2020) S. 2691 - Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie