Rentenanpassung 2022

Rentenanpassung 2022

Wieder anziehende Bruttolöhne und robuste Entwicklung der Versichertenentgelte lassen Renten deutlich steigen – trotz reaktiviertem »Nachholfaktor«

März 2022 | Zum 1. Juli 2022 steht für die Renten der gut 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner eine deutliche Erhöhung an. Der aktuelle Rentenwert steigt um 5,35 Prozent auf 36,02 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) wird um 6,12 Prozent auf 35,52 Euro angehoben. Die Faktoren der Anpassungsformel tragen in unterschiedlicher Weise zu diesem Ergebnis bei. So haben die anpassungsrelevanten Löhne im Westen mit 5,8 Prozent stark zugelegt und auch der Nachhaltigkeitsfaktor entfaltet mit 0,76 Prozentpunkten eine anpassungserhöhende Wirkung. Gekürzt wird der Anstieg des aktuellen Rentenwerts durch den wieder eingeführten Nachholfaktor um 1,17 Prozentpunkte. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Angleichungsschritte wird der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts angehoben.

Mit dem  Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz werden eine Reihe der für die Anpassung 2022 relevanten Werte um grob verzerrende Effekte aufgrund der seinerzeitigen Revision der beitragspflichtigen Entgelte – mit Auswirkung auf die Werte der Vorjahresverordnung – korrigiert. Erforderlich ist dies v.a. infolge der Reaktivierung des »Nachholfaktors«; der Nachvollzug der diesjährigen Anpassung wird dadurch nicht einfacher.

Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung wird von insgesamt drei Faktoren bestimmt:

  • der Entwicklung der anpassungsrelevanten Löhne,
  • der Belastungsveränderung bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven (Beitragssatz zur Rentenversicherung sowie privater Altersvorsorgeanteil) und
  • dem sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor.

Maßgebend ist die Veränderung der diese Faktoren bestimmenden Werte im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr – für die Anpassung 2022 wird also Bezug genommen auf die Veränderungen in 2021 gegenüber 2020. Angepasst werden der aktueller Rentenwert (AR) bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) (AR(O)); der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag der Rente für ein Jahr Beitragszahlung auf Basis des Durchschnittsentgelts und einem Zugangsfaktor von 1,000 – also ohne Rentenabschläge oder Rentenzuschläge.

aktueller Rentenwert

Download PNG Grafik als PNG-File

Die Anpassung erfolgt getrennt für die alten und die neuen Länder. Seit der Anpassung 2018 (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) sind die Anpassungsfaktoren, vor allem die Lohnentwicklung, in den neuen Ländern nur noch für die sogenannte Vergleichsrechnung maßgebend. – Bei den Veränderungsraten des durchschnittlichen Beitragssatzes sowie den Belastungsveränderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven und des Rentnerquotienten im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors handelt es sich um bundeseinheitliche Werte.

Entgeltfaktor

In die Bestimmung des Entgeltfaktors fließen seit dem  Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz zwei Entwicklungen ein. Seither wird der Entgeltfaktor nicht mehr alleine auf Basis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer entsprechend den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) bestimmt; die Anpassung der Renten richtet sich daneben auch – und auf mittlere Sicht ausschließlich – nach der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten.


Rentenanpassungsformel

AR(t) = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli
AR(t-1) = bisheriger aktueller Rentenwert
ÄB = Äquivalenzbeitragszahler
ÄR = Äquivalenzrentner
BE(t-1) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr
BE(t-2) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr
BE(t-3) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
bBE(t-2) = beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr
bBE(t-3) = beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
AVA2012 = 4,0 Prozent Altersvorsorgeanteil seit 2012
RVB(t-1) = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr
RVB(t-2) = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr
RQ(t-1) = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr
RQ(t-2) = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr
α = 0,25
VGRt | DRVt = Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 | DRVt-1 = Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres
In der Formel des § 68 Abs. 5 SGB VI werden mit dem Faktor BE unterschiedliche Größen bezeichnet, je nachdem, auf welches Jahr der Faktor bezogen wird; in der hier ausgewiesenen Formel sind die Faktoren eindeutig definiert.

© Portal Sozialpolitik

Hintergrund für die seinerzeitige Änderung des Verfahrens ist der Umstand, dass die VGR-Werte unter anderem nicht beitragspflichtige Entgeltteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder auch solche Entgeltbestandteile enthalten, die beitragsfrei in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Diese beitragsfreien Entgelte bzw. Entgeltbestandteile tragen weder zur Finanzierung der Renten noch zum Aufbau von Anwartschaften bei und sollen daher auch auf die Anpassung der Renten keinen Einfluss haben.

Zudem sinken die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den VGR bei umfangreicher Kurzarbeit – wie etwa während der Corona-Pandemie; demgegenüber wird die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte nur zu rund einem Fünftel des Kurzarbeitsvolumens beeinflusst, da bei Kurzarbeit 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt zum beitragspflichtigen Entgelt zählen.

Weil die Löhne und Lohnbestandteile, die in der Rentenversicherung verbeitragt werden, allerdings nicht zeitnah vorliegen und erst mit einem »time-lag« von gut zwei Jahren bei der Rentenanpassung berücksichtigt werden können, greift die Anpassungsformel hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung des jeweiligen Vorjahres weiterhin alleine auf die VGR-Entgelte zurück. Nur so können die Renten zeitnah an der Lohnentwicklung teilhaben.

Der Entgeltfaktor der Anpassungsformel berücksichtigt demnach zwei Entwicklungen:

  • kurzfristig die Veränderung der VGR-Entgelte im jeweiligen Vorjahr und
  • mittelfristig die relative Abweichung zwischen der Lohnentwicklung nach den VGR-Daten und der beitragspflichtigen Lohnentwicklung für das vorvergangene Jahr.

Sofern die Entwicklung der VGR-Löhne von der Entwicklung der beitragspflichtigen Löhne abweicht, wird dies bei der jeweils nächsten Anpassung über die Formel zur Berechnung des Entgeltfaktors automatisch korrigiert.

Für das Verständnis des Berechnungsweges kommt erschwerend hinzu, dass bei den in die Formel einfließenden VGR-Werten unterschiedliche zeitliche Datenstände maßgebend sind: Zur Ermittlung der aktuellen Entgeltentwicklung wird für das vergangene (t-1) wie auch für das vorvergangene Jahr (t-2) auf die VGR-Werte zurückgegriffen, die zu Beginn des Anpassungsjahres vorliegen. Die in den Wichtefaktor einfließenden VGR-Werte für das vorvergangene (t-2) sowie das dritten dem Anpassungsjahr vorausgehende Kalenderjahr (t-3) werden hingegen der jeweiligen Vorjahresverordnung entnommen (vgl. Info-Kasten VGR-Revision 2019). Damit gehen für das vorvergangene Jahr (t-2) zwei unterschiedliche VGR-Werte in die Formel ein.

Die  Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (gemäß VGR und nach Datenstand Anfang 2022) sind im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 um 3,48 Prozent (alte Länder) bzw. um 3,40 Prozent (neue Länder) gestiegen.

Zur Bestimmung des Entgeltfaktors der Anpassungsformel wird das VGR-Durchschnittsentgelt des jeweils vorvergangenen Jahres (t-2 ≙ 2020) mit folgendem Faktor gewichtet:

Entgeltfaktor

BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR,
bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund

DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres

Auf diese Weise findet die relative Abweichung zwischen der Lohnentwicklung gemäß VGR und der beitragspflichtigen Lohnentwicklung für das vorvergangene Jahr Eingang in die Bestimmung des Entgeltfaktors. Wenn der Wichtefaktor größer (kleiner) als 1 ist, das beitragspflichtige Entgelt also schwächer (stärker) gestiegen ist als das VGR-Entgelt, dann wird das VGR-Bruttoentgelt des vorvergangenen Jahres (t-2) rechnerisch erhöht (gesenkt) und der Entgeltfaktor der Anpassungsformel damit gesenkt (angehoben).

Im Jahr 2020 sind die  beitragspflichtigen Entgelte im Westen mit einem Zuwachs von 1,96 Prozent stärker gestiegen als die VGR-Entgelte, die nach den Werten der Vorjahresverordnung um -0,28 Prozent gesunken waren. Auch im Osten stiegen die beitragspflichtigen Entgelte mit 3,19 Prozent stärker als die VGR-Entgelte lt. Vorjahresverordnung (1,31 Prozent). Damit beträgt der Wichtefaktor für das VGR-Entgelt des vorvergangenen Jahres im Westen 0,9781 und im Osten 0,9818. In beiden Regionen wirkt der Wichtefaktor demnach deutlich anpassungssteigernd.


Werte der Rentenanpassung 2022

Werte Alte Länder Neue Länder
ARt-1 bzw. AR(O)t-1 (2021) 34,19 € 31,89 €
Bruttolöhne und -gehälter 2019* (BEt-3) 37.883 € 31.532 €
Bruttolöhne und -gehälter 2020* (BEt-2) 37.778 € 31.945 €
Bruttolöhne und -gehälter 2020** (BEt-2) 37.780 € 31.891 €
Bruttolöhne und -gehälter 2021** (BEt-1) 39.095 € 32.976 €
beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter 2019 (bBEt-3) 33.693 € 29.090 €
beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter 2020 (bBEt-2)*** 34.352 € 30.017 €
Altersvorsorgeanteil 2012 (AVA2012) 4,0%
durchschnittlicher RV-Beitrag 2020 (RVBt-2) 18,6%
durchschnittlicher RV-Beitrag 2021 (RVBt-1) 18,6%
Rentnerquotient 2020 (RQt-2) 0,5342
Rentnerquotient 2021 (RQt-1) 0,5180
ARt bzw. AR(O)t gem. § 255a Abs. 1 SGB VI (Angleichung Ost 98,6 v.H.) (2022) 36,02 € 35,52 € ****
AR(O)t gem. § 255a Abs. 2 SGB VI (Vergleichswert) (2022) - 35,45 € ****
* Datenstand der Vorjahresverordnung ** Datenstand März 2022 *** Nach Neuabgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte in der Versichertenstatistik der DRV Bund  **** Ist der Wert nach § 255a Abs. 2 SGB VI höher, so gilt dieser als AR(O)t

Im Ergebnis beträgt der Entgeltfaktor der diesjährigen Anpassung in den alten Bundesländern

Entgeltfaktor

BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR,
bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund
VGRt bzw. DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres

In den neuen Bundesländern führen die Ausgangsdaten zu einem Entgeltfaktor in Höhe von

Entgeltfaktor (Ost)

Erforderlich ist die Bestimmung des Entgeltfaktors (Ost) ausschließlich für die Ermittlung des Vergleichswerts nach § 255a Abs. 2 SGB VI.

Infolge der Gewichtung wird das VGR-Entgelt des Jahres 2020 in West und Ost rechnerisch gesenkt – und der Anstieg in 2021 damit erhöht. Im Westen betrug das durchschnittliche VGR-Entgelt 2020 37.780 Euro – der gewichtete Betrag fällt mit 36.953 Euro merklich geringer aus. Ebenso im Osten; dort belief sich der VGR-Wert auf 31.891 Euro – der gewichtete Betrag liegt mit 31.311 Euro ebenfalls niedriger. Damit fällt der Anstieg der anpassungsrelevanten Entgelte in beiden Regionen deutlich stärker aus (West: 5,80%; Ost: 5,32%) als der Anstieg der VGR-Entgelte (West: 3,48%; Ost: 3,40%). – Im Ergebnis trägt der Entgeltfaktor rechnerisch 5,8 Prozentpunkte (West) bzw. 5,32 Prozentpunkte (Ost – nur im Rahmen der Vergleichsrechnung) zur diesjährigen Rentenanpassung bei.

»Riester-Faktor«

Der in der Anpassungsformel zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil (AVA) beträgt 4,0 Prozent. Für die Anpassungsjahre vor 2013 war er mit den in der  nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Werten vorgegeben (»Riester-Treppe«). Erstmals zu Buche schlug die Veränderung des AVA bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2003.

Wegen der im Jahre 2004 gesetzlich verordneten Nullrunde wurde auch der AVA für 2003 nicht erhöht; nur so ließ sich erreichen, dass die anpassungsmindernde Wirkung der »Riester-Treppe« im weiteren Verlauf voll ausgeschöpft werden konnte. Eine nochmalige Streckung der »Riester-Treppe« auf Grund der gesetzlichen Nullrunde 2006 erübrigte sich, weil im Zuge der Gesetzgebung zur Rente mit 67 das Nachholen von als Folge der allgemeinen Schutzklausel (Ausschluss einer Senkung der Rentenwerte) nicht realisierter Anpassungsdämpfungen ab dem Jahr 2011 beschlossen wurde (sogenannter »Ausgleichsbedarf« bzw. »Nachholfaktor«). Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2008 wurde die »Riester-Treppe« ein weiteres Mal gestreckt – 2007 und 2008 änderte sich der AVA demnach nicht. Damit sollte in den Jahren 2008 und 2009 (Finanzkrise) ein höherer Anpassungssatz ermöglicht werden.

Die anpassungsmindernde Berücksichtigung des AVA wurde bei seiner Einführung damit begründet, dass seit 2002 allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die staatlich geförderte private Altersvorsorge offensteht; die hierfür erforderlichen Prämien reduzieren – vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur Rentenversicherung – deren verfügbare Einkommen. Diese steigende Belastung der Aktiven müsse, so die seinerzeitige Begründung des Gesetzgebers, an die Rentner in Form geringerer Rentensteigerungen weitergegeben werden. Dabei ist es für die Berücksichtigung des AVA unerheblich, ob tatsächlich alle Berechtigten private Vorsorge im unterstellten Umfang betreiben. Selbst wenn sich niemand auf die staatlich geförderte Privatvorsorge eingelassen hätte war bei der Rentenanpassung zu unterstellen, dass alle Versicherten eine zusätzliche und bis 2012 prozentual steigende Abgabenlast tragen. Anpassungsmindernd berücksichtigt wurde zudem der Bruttoanteil ohne Abzug der staatlichen Fördermittel, obwohl diese auch über  direkte und indirekte Steuern der Rentnerinnen und Rentner mit finanziert werden.

Der jahresdurchschnittliche Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (RVB), die zweite Größe des »Riester-Faktors«, hat sich 2021 gegenüber 2020 nicht verändert (18,6 Prozent). Für die Anpassung 2022 ergibt sich somit ein »Riester-Faktor« von

Im Jahr 2022 ist der Faktor demnach anpassungsneutral. – Auch wenn der Altersvorsorgeanteil seit 2012 unverändert bei 4,0 Prozent liegt und anpassungsmindernde Veränderungen nach derzeitigem Recht nicht mehr Platz greifen, hat seine weitere Berücksichtigung im »Riester-Faktor« dennoch anpassungsrelevante Wirkungen: Jede Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung schlägt dadurch rechnerisch etwas stärker zu Buche – positiv wie negativ.

Nachhaltigkeitsfaktor

Der Wert des Nachhaltigkeitsfaktors wird bestimmt durch die Entwicklung des Rentnerquotienten, dessen Veränderung durch den mit einem Wert von 0,25 vorgegebenen Parameter »Alpha« zu einem Viertel anpassungsrelevant wird.

Der Rentnerquotient (vgl. Übersicht) drückt das rechnerische Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern aus. Gegenüber dem Jahr 2020 ist der Rentnerquotient 2021 gesunken – von 0,5342 auf 0,5180; der Wert 1 - (RQt-1 / RQt-2) fällt damit positiv aus (0,0303). Während die Zahl der  Äquivalenzrentner 2021 um 0,57 Prozent stieg, nahm die Zahl der  Äquivalenzbeitragszahler um 3,72 Prozent zu.


Rentnerquotient

Kern des mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in die Anpassungsformel eingeführten Nachhaltigkeitsfaktors ist die Veränderung des Rentnerquotienten. Er drückt das rechnerische Verhältnis von Rentenempfängern zu Beitragszahlern aus; eine Erhöhung des Rentnerquotienten – von der für die Zukunft auszugehen ist – führt zu einem Nachhaltigkeitsfaktor von kleiner als Eins und dämpft dadurch die Rentenanpassungen. Um rechnerische Verzerrungen zu vermeiden, wird bei der Bildung des Quotienten auf so genannte Äquivalenzrentner (Zahl der rechnerischen Standardrenten) und Äquivalenzbeitragszahler (auf Durchschnittsverdiener normierte Anzahl der Beitragszahler) zurückgegriffen. Beide Werte wurden bis zur Anpassung 2019 zunächst für die alten und neuen Länder getrennt berechnet und anschließend addiert.

Infolge des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes erfolgt die Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassungen 2020 bis 2025 weiterhin getrennt nach West und Ost, weil es für die Kalenderjahre bis 2024 noch keinen bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert gibt. Die Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler basiert hingegen seit der Anpassung 2020 auf gesamtdeutschen Werten. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurden die Werte der Anlage 10 zum SGB VI für die Berechnung des Durchschnittsentgelts (Ost) für die Jahre 2019 bis 2024 unabhängig von der Lohnentwicklung festgesetzt. Die Verwendung dieser Werte bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts (Ost) zur Bestimmung der Äquivalenzbeitragszahler (Ost) würde zu Verwerfungen führen. Daher wurde für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 auch für das Jahr 2018 die Anzahl der gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler – entgegen dem sonst üblichen Verfahren unter Rückgriff auf das endgültige Durchschnittsentgelt 2018 – neu bestimmt (und nicht aus der Vorjahresverordnung übernommen).

  Alte
Länder
Neue
Länder
Gesamt
Ermittlung der Äquivalenzrentner (ÄR)
Renten-Volumen 20201 227.441.137 61.538.674  
Renten-Volumen 20211 233.189.640 62.827.040  
Standard-Rente 20202 18.154,80 17.582,40  
Standard-Rente 20212 18.462,60 18.009,00  
ÄR 20203 12.528 3.500 16.028
ÄR 20213 12.630 3.489 16.119
Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler (ÄB)
Beitrags-Volumen 20204     226.298.119
Beitrags-Volumen 20214     234.598.335
Beiträge auf BE 20205     7.542,49
Beiträge auf BE 20215     7.538,58
ÄB 20206     30.003
ÄB 20216     31.120
Rentnerquotient7
2020     0,5342
2021     0,5180

1 Abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile in Tsd. Euro
2 Bruttorente im Kalenderjahr bei 45 persönlichen Entgeltpunkten in Euro
3 Rentenvolumen dividiert durch Standardrente in Tsd.
4 Beitragsvolumen der versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld in Tsd. Euro
5 in Euro
6 Beitragsvolumen dividiert durch Beiträge auf das Durchschnittsentgelt in Tsd.
7 Äquivalenzrentner dividiert durch Äquivalenzbeitragszahler

Ermittlung des Durchschnittsbeitrags zur aRV - Änderungen ab der Anpassung 2022

Bei der Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wurde das Beitragsvolumen aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres bisher durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert. Hierbei musste stets auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zurückgegriffen werden, weil das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zum Zeitpunkt der Rentenanpassung noch nicht festgelegt ist. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wiederum wird ausgehend vom endgültigen Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres mit der doppelten Lohnzuwachsrate des vorvergangenen Jahres fortgeschrieben.
Die Verwendung des vorläufigen Durchschnittsentgelts bei der Bestimmung der Äquivalenzbeitragszahler führt (aktuell aufgrund der starken Schwankungen der Lohnentwicklung in Folge der COVID-19-Pandemie) zu erheblichen Verwerfungen bei der auszuweisenden Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler, die substantielle Schwankungseffekte auf den Nachhaltigkeitsfaktor und damit auf die Rentenanpassung zur Folge hat. – Ab der Anpassung 2022 (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wird daher bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags (für 2021) nicht mehr auf das vorläufige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zurückgegriffen; maßgeblich ist vielmehr das (endgültige) Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres, das mit der VGR-Lohnänderungsrate des Vorjahres (2021: 1,0348 bei einem Lohnanstieg von 3,48%) fortgeschrieben wird (vorausgeschätztes Durchschnittsentgelt); diese Lohnänderungsrate fließt auch in die Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung ein.

DBaRV(t-1) = durchschnittlicher Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung im Vorjahr,
dBSaRV(t-1) = durchschnittlicher Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung im Vorjahr,
BE(t-2) = (endgültiges) Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI im vorvergangenen Jahr,
⊿LVGRt(t-1) = Lohnänderungsrate nach VGR im Vorjahr mit Datenstand zu Beginn des Anpassungsjahres

Bei der Anpassung zum 1. Juli 2022 wird abweichend hiervon die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2020 (t-2) unverändert aus der RWBestV 2021 übernommen.
Nach der bisher maßgebenden Berechnung des Durchschnittsbeitrags ergibt sich für 2021 ein Wert von 7.726,63 Euro – die Neuregelung weist demgegenüber einen Betrag von 7.538,58 Euro aus. Damit steigt bei gegebenem Beitragsvolumen die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler von 30.362 (bisheriges Berechnungsverfahren) auf 31.120 und der Rentnerquotient fällt mit 0,5180 entsprechend geringer aus als nach altem Berechnungsverfahren (0,5309) – und der Nachhaltigkeitsfaktor erhöht sich gegenüber dem bisherigen Berechnungsverfahren (1,0016) auf 1,0076. Die Rentenerhöhung (West) betrüge nach bisherigem Recht nicht 5,35 Prozent, sondern nur 4,74 Prozent. – Ohne die vorgenommene Änderung würde der Nachhaltigkeitsfaktor die Renten jedoch im kommenden Jahr (2023) um rund zwei Prozent zusätzlich erhöhen, um sie im darauf folgenden Jahr 2024 um den entsprechenden Satz wieder zu kürzen (mit der voraussichtlichen Folge einer »Nullrunde«). Derartige Ausschläge werden durch die Neuregelung künftig vermieden bzw. geglättet.

Die Veränderung des Rentnerquotienten ist im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors über den Parameter Alpha (0,25) zu einem Viertel anpassungsrelevant. Der Parameter Alpha ist die politische Stellschraube für die Höhe des Nachhaltigkeitsfaktors. Die seinerzeitige Festlegung auf einen Wert von 0,25 war willkürlich und alleine dem politisch vorgegebenen Ziel geschuldet, den Beitragssatzanstieg zur allgemeinen Rentenversicherung bis 2020 auf 20 Prozent und bis 2030 auf 22 Prozent zu begrenzen.

Für die Anpassung 2022 ergibt sich aufgrund des gesunkenen Rentnerquotienten ein Nachhaltigkeitsfaktor von:

Damit wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor im Rahmen der Rentenanpassung 2022 in einem Umfang von 0,76 Prozentpunkten anpassungserhöhend.

Aktueller Rentenwert 2022 nach Anpassungsformel

Der nach der Rentenanpassungsformel – also ohne evtl. Ausgleichsbedarf (»Nachholfaktor«) und bis 2025 vor Prüfung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent – zum 1. Juli 2022 ermittelte AR beträgt damit rechnerisch 36,45 Euro; dies ergibt sich aus der Multiplikation des Entgeltfaktors, des »Riester-Faktors« und des Nachhaltigkeitsfaktors (= Anpassungsfaktor) mit dem bisherigen AR:

AR2022 = 34,19 € x 1,050 x 1,0000 x 1,0076
= 34,19 € x 1,0660
= 36,45 €.

Der rechnerische Anpassungsfaktor beträgt somit 1,0660; hieraus resultiert eine rechnerische Erhöhung des AR um 6,61 Prozent (Anpassungssatz) von 34,19 Euro auf 36,45 Euro.

Niveauschutzgarantie – Ermittlung des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlichen aktuellen Rentenwerts 2022

Für die Jahre 2019 bis 2025 wurde mit dem  RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz eine Niveauschutzgarantie abgegeben, wonach das Rentenniveau (SvS) nicht unter 48 Prozent sinken darf (Haltelinie). Die Einhaltung dieser Garantie wurde bislang durch die Ermittlung des mit dem neu bestimmten AR realisierten Rentenniveaus überprüft; in Anspruch genommen werden musste die Garantie in den vergangenen Jahren nicht, so dass auch fehlende rechtliche Vorgaben für die auf den Eurocent genaue Ermittlung des AR im »Garantiefall« nicht vermisst wurden.

Durch das  Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz ist nunmehr ein Verfahren zur Bestimmung des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen aktuellen Rentenwerts (AR48) vorgegeben. Hierzu wird das verfügbare Durchschnittsentgelt des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert:

AR48 = aktueller Rentenwert, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
vDE = verfügbares Durchschnittsentgelt,
NQSR = Nettoquote der Standardrente

Das verfügbare Durchschnittsentgelt (vDE) des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres (2021: 33.992,16 €) mit dem Entgeltfaktor der Anpassungsformel (vgl. oben) und der Veränderung der Nettoquote des Arbeitsentgelts (NQA) im Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr vervielfältigt wird.

vDEVO = verfügbares Durchschnittsentgelt lt. Rentenwertbestimmungsverordnung bzw. -gesetz,
BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR, bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund,
NQA = Nettoquote des Arbeitsentgelts
VGRt bzw. DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres

Der Berechnung des vDE2021 (= vDEt-1) in der RWBestV 2021 lag ein grob verzerrender Statistikeffekt bei der Bestimmung des Entgeltfaktors zugrunde. Nach geltendem Recht musste bei der Rentenanpassung 2021 für den Wichtefaktor der revidierte Wert der beitragspflichtigen Entgelte für das Jahr 2019 verwendet werden, während für 2018 der nicht revidierte Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 heranzuziehen war (zu den Werten vgl.  Info-Kasten zu den beitragspflichtigen Versichertenentgelten). Um den verzerrenden Revisionseffekt bei der Anpassung 2022 zu bereinigen, wird nunmehr ( Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) anstelle des bei der Anpassung 2021 berechneten verfügbaren Durchschnittsentgelts (vDE2021) in Höhe von 33.282,23 Euro das um den Revisionseffekt bereinigte vDE2021 von 33.992,16 Euro zugrunde gelegt. – Die rechnerische Korrektur wird wie folgt vorgenommen:

33.282,23 € * (33.421 € / 32.723 €) = 33.992,16 €.

33.282,23 € = verf. Durchschnittsentgelt 2021 lt. RWBestV 2021,
33.421 € = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 vor Revision,
32.723 € = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 nach Revision

Die Nettoquote des Arbeitsentgelts wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragende Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (§ 163 Abs. 10 SGB VI) des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird.

NQA = Nettoquote des Durchschnittsentgelts,
RVA = Beitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur allgemeinen Rentenversicherung,
aKVA = allgemeiner Beitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Krankenversicherung,
dzKVA = durchschnittlicher Zusatzbeitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Krankenversicherung,
PVA = Beitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung

NQA2021 = 100% - (9,3 + 1,2 + 7,3 + 0,65 + 1,525) = 80,025%

NQA2022 = 100% - (9,3 + 1,2 + 7,3 + 0,65 + 1,525) = 80,025%.

Gegenüber 2021 ergibt sich demnach keine Veränderung der Nettoquote des Arbeitsentgelts

80,025% / 80,025% = 1,0000.

Daraus resultiert ein verfügbares Durchschnittsentgelt 2022 in Höhe von

vDE2022 = 33.992,16 € x 1,0580 x 1,0000 = 35.963,71 €.

Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird.

NQSR = Nettoquote der Standardrente,
aKVR = allgemeiner Beitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung,
dzKVR = durchschnittlicher Zusatzbeitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur Krankenversicherung,
PVR = Beitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur Pflegeversicherung

NQSR2022 = 100% - (7,3% + 0,65% + 3,05%) = 89,00%.

Damit ergibt sich für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus (SvS = 48%) ein erforderlicher aktueller Rentenwert von

Der nach der Anpassungsformel ermittelte rechnerische aktuelle Rentenwert in Höhe von 36,45 Euro ist höher als der AR482022 mit 35,92 Euro. Damit wird das Mindestsicherungsniveau mit dem aus der Anpassungsformel berechneten rechnerischen aktuellen Rentenwert eingehalten.

Wiedereinführung des »Nachholfaktors«

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 24.11.2021 heißt es: »Wir werden den sogenannten Nachholfaktor in der Rentenberechnung rechtzeitig vor den Rentenanpassungen ab 2022 wieder aktivieren und im Rahmen der geltenden Haltelinien wirken lassen.« Die Festsetzung eines Ausgleichsbedarfs war 2019 mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz für die Dauer der seinerzeit gesetzlich eingeführten Niveauschutzgarantie (Haltelinie) von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 30. Juni 2026 ausgesetzt worden.

Realisiert wird die Reaktivierung des Nachholfaktors durch das derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindliche  Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz. Hierzu wird zunächst der Ausgleichsbedarf, der sich aus der RWBestV 2021 ergibt (0,9676 oder -3,25%), um den grob verzerrenden Revisionseffekt bei den beitragspflichtigen Entgelten bereinigt und sodann rückwirkend zum 1. Juli 2021 auf 0,9883 (»Nachholfaktor«) festgesetzt. Dies entspricht einer in 2021 (Nullrunde) nicht realisierten Dämpfung der Rentenanpassung von minus 1,17 Prozent, die nunmehr bei der Anpassung 2022 nachzuholen ist.

Gleichzeitig wird ein Prüfverfahren für den Fall vorgegeben, dass der nach der Anpassungsformel ermittelte (rechnerische) AR höher ist als der bisherige AR und auch höher ist als der AR48 und aus dem Vorjahr noch ein Ausgleichsbedarf vorliegt, der kleiner ist als der Wert 1,0000; in diesem Fall wird als neuer AR der höchste der folgenden drei Werte festgesetzt:

  1. der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche AR48,
  2. der AR, der sich aus der Vervielfältigung des bisheri-gen AR mit dem hälftigen Rentenanpassungsfaktor ergibt oder
  3. der AR, der sich aus der Vervielfältigung des neu be-rechneten AR mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf ergibt.

Wird der neue AR nach Nr. 1 oder Nr. 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs, indem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach der Anpassungsformel ermittelte (höhere) AR durch den neu festzusetzenden AR geteilt wird. Entspricht der festgesetzte neue AR dem Wert nach Nr. 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs anschließend 1,0000 (= kein weiterer Kürzungsbedarf).

Das Prüfverfahren bringt für 2022 die folgenden Ergebnisse:

  1. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert AR48 beträgt 35,92 Euro.
  2. Der auf Basis der Rentenanpassungsformel berechnete Anpassungsfaktor beträgt
    36,45 € / 34,19 € = 1,0661
    Als hälftiger Anpassungsfaktor ergibt sich demnach ein Wert von
    (1,0661 - 1) / 2 +1 = 1,0331
    Aus der Vervielfältigung mit dem bisherigen AR (34,19 Euro) resultiert ein AR in Höhe von 35,32 Euro.
  3. Die Vervielfältigung des auf Basis der Rentenanpas-sungsformel berechneten AR mit dem Ausgleichsbe-darf des Vorjahres ergibt einen AR von
    36,45 € * 0,9883 = 36,02 Euro.

Damit beträgt der um den Ausgleichsbedarf bzw. Nachholfaktor verminderte AR2022 36,02 Euro.

Dies entspricht einem Anpassungssatz von 5,35 Prozent. Der Wert des AR2022 ist höher als der für 2022 berechnete AR48, womit das Mindestsicherungsniveau eingehalten wird.

Der AR2022 in Höhe von 36,02 Euro entspricht dem Wert, mit dem der für das Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf vollständig abgebaut wird (Nummer 3). Der Wert des Ausgleichsbedarfs ab 1. Juli 2022 beträgt damit 1,0000 und ist somit vollständig abgebaut.

Sicherungsniveau vor Steuern im Jahr 2022

In den Jahren 2019 bis 2025 ist zu prüfen, ob mit dem ermittelten AR das Sicherungsniveau vor Steuern im Anpassungsjahr die Höhe von 48 Prozent unterschritten wird – eine Vorgabe, die sich aufgrund der neu eingeführten Regel zur Ermittlung des AR48 (vgl. oben) eigentlich erübrigt. Sicherungsniveau vor Steuern ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt.

SvS = Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau),
vStR = verfügbare Standardrente,
vDE = verfügbares Durchschnittsentgelt

Standardrente (StR) ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 persönlichen Entgeltpunkten (pEP), die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden AR für zwölf Monate berechnet (Neue Berechnung des Rentenniveaus Neue Berechnung des Rentenniveaus).

StRt = ARt x 45 x 12

StR2022 = 36,02 € * 45 * 12 = 19.450,80 €.

Rentenniveaus

Download PNG Grafik als PNG-File

Die verfügbare Standardrente (vStR) ergibt sich, indem die Standardrente um den von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteil am allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung (aKVR) sowie am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (dzKVR) zur Krankenversicherung und um den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ohne Beitragszuschlag für Kinderlose (sPVR) gemindert wird.

vStRt = StRt x [1 - (aKVRt + dzKVRt + sPVRt)]

vStR2022 = 19.450,80 € x [1 – (0,073 + 0,0065 + 0,0305)]

vStR2022 = 19.450,80 € x 0,890 = 17.311,21 €.

Die verfügbare Standardrente 2022 beträgt demnach 17.311,21 Euro. Für das verfügbare Durchschnittsentgelt 2022 wurde ein Betrag von 35.963,71 Euro ermittelt (vgl. oben).

Das Sicherungsniveau vor Steuern im Jahr 2022 beträgt somit 48,14 Prozent:

 

Rentenniveaus 2018 bis 2022
Werte 2019 2020 2021 2022
Beträge in Euro
1. BStR Juli 1.487,25 1.538,55 1.538,55 1.620,90
2. NStR Juli 1.326,63 1.370,85 1.369,31 1.442,60
3. BStR KJ 17.571,60 18.154,80 18.462,60 18.956,70
4. NStR KJ 15.673,87 16.175,93 16.431,71 16.871,47
5. BStR Juli x 12 17.847,00 18.462,60 18.462,60 19.450,80
6. NStR Juli x 12 15.919,52 16.450,18 16.431,71 17.311,21
7. BE 1 39.301 39.167 41.541 38.901
8. verfg. BE KJ 1 31.509,61 31.382,56 33.243,19 31.130,53
9. verfg. DE KJ 33.056,86 34.120,64 33.282,23 -
10. dito nach Revision 2 - - 33.992,16 35.963,71
Rentenniveaus in Prozent
11. BRN 1, 3
44,7 46,4 44,4 48,7
12. SnSV 1, 4
49,7 51,5 49,4 54,2
13. SvS 5 48,2 48,2 49,4 -
14. dito nach Revision 2, 6
- - 48,3 48,1

1 Am aktuellen Rand vorläufige Werte
2 Lohnfaktor der Anpassungsformel 2021 nach Neuabgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte in der DRV-Versichertenstatistik für 2018
3 Ziff. 3 / Ziff. 7 x 100
4 Ziff. 4 / Ziff. 8 x 100
5 Ziff. 6 / Ziff. 9 x 100
6 Ziff. 6 / Ziff. 10 x 100
BStR = Bruttostandardrente, NStR = Nettostandardrente = BStR abzüglich der von den Rentnern zu tragenden Sozialbeiträge (»verfügbare Standardrente«), KJ = Kalenderjahr, BE = Durchschnittsentgelt lt. Anlage 1 zum SGB VI, verfg. DE = verfügbares Durchschnittsentgelt, BRN = Bruttorentenniveau, SnSV = Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen, SvS = Sicherungsniveau vor Steuern

Aktueller Rentenwert (Ost) 2022

Der nach  § 255a Abs. 1 SGB VI (Angleichungsstufen) zu bestimmende AR (Ost) zum 1. Juli 2022 muss 98,6 Prozent des AR betragen:

AR(O)2022 = 36,02 € x 0,986 = 35,52 €.

Nach geltendem Recht ist zudem bis zum 1. Juli 2023 im Rahmen einer Vergleichsprüfung die tatsächliche Lohnentwicklung Ost bei den Rentenanpassungen in den neuen Ländern zu berücksichtigen, wenn sich dadurch ein höherer AR(O) als nach der im Gesetz festgelegten Angleichungsstufe ergibt. Aufgrund der Revision der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte fiel die bei der Rentenanpassung 2021 zu berücksichtigende Lohnentwicklung in den neuen Ländern niedriger aus, als sie tatsächlich war. Damit wurde auch der Vergleichswert zum 1. Juli 2021 zu niedrig festgesetzt. Um die intendierte Wirkung des Vergleichswerts für die Angleichung der Rentenwerte sicherzustellen, wird daher im Rahmen des  Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes der Vergleichswert zum 1. Juli 2021 (analog zur Bereinigung des Revisionseffekts auf das verfügbare Durchschnittsentgelt – vgl. oben) um den Revisionseffekt bereinigt. Dieser bereinigte Vergleichswert zum 1. Juli 2021 wird berechnet, indem der bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 ermittelte Vergleichswert in Höhe von 32,78 Euro multipliziert wird mit dem Verhältnis des unrevidierten zum revidierten beitragspflichtigen Entgelt in den neuen Ländern für das Jahr 2018.

32.78 € * 28.478 € / 27.944 € = 33,41 €.

32,78 € = Vergleichswert 2021 lt. RWBestV 2021,
28.478 € = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (Ost) 2018 vor Revision,
27.944 € = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (Ost) 2018 nach Revision

Damit ergibt sich im Rahmen der Vergleichsberechnung (§ 255a Abs. 2 SGB VI) auf Basis der Anpassungsformel und der ostdeutschen Lohnentwicklung (vgl. oben) sowie einem Vergleichswert 2021 in Höhe von 33,41 Euro ein Vergleichswert (VGW) in 2022 von

VGWt = VGWt-1 x 1,0532 x 1,0000 x 1,0076

VGW2022 = 33,41 € x 1,0532 x 1,0000 x 1,0076

= 33,41 € x 1,0612

= 35,45 €.

Bei der Vergleichsberechnung findet die allgemeine Schutzklausel oder »Rentengarantie« (§ 68a SGB VI) keine Anwendung, so dass der Vergleichswert in (t) den Vergleichswert in (t-1) auch unterschreiten kann. – Der Vergleichswert nach § 255a Abs. 2 SGB VI (35,45 €) übersteigt den nach § 255a Abs. 1 SGB VI berechneten AR (Ost) (35,52 Euro) nicht. Somit beträgt der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ab 1. Juli 2022 35,52 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 6,12 Prozent. – Ab Juli 2022 erreicht der aktuelle Rentenwert (Ost) 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

Rentenanpassung Dokument als PDF-File