Empfehlungen der Alterssicherungskommission

Senkung des aktuellen Rentenwerts trotz Niveauschutz – Ein nachträglicher Triumpf der »Renten-Rebellen«

08.07.2026 | Rückblick: Ende vergangenen Jahres stand die Koalitionsmehrheit für das »Rentenpaket 2025« auf der Kippe. 18 »Renten-Rebellen« der Jungen Gruppe von Unions-Abgeordneten lehnten den von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) geschnürten und von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf ab; sie beriefen sich dabei auf den Koalitionsvertrag. Dieser, so heißt es in ihrem Positionspapier von Mitte Oktober 2025, »schreibt die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48% bis 2031 fest. Dazu stehen wir. Eine Niveaustabilisierung über 2031 hinaus wurde zwischen Union und SPD aber nicht vereinbart. Der Gesetzentwurf ignoriert das: Laut Gesetzentwurf soll das Rentenniveau dauerhaft – auch über das Jahr 2031 hinaus – um 1% höher liegen, als es sich nach geltendem Recht ergäbe. Das Versprechen des Koalitionsvertrages, grundsätzlich am Nachhaltigkeitsfaktor festzuhalten, würde durch eine dauerhafte künstliche Erhöhung des Rentenniveaus gebrochen.« 

Am Ende ging die ganze Sache dennoch über die Bühne und das Gesetz trat zum 1. Januar 2026 in Kraft  – einschließlich der umstrittenen Niveauschutzklausel von 48 Prozent. Im Vorfeld war den  »Renten-Rebellen« seitens der Koalitionsspitzen zugesichert worden, dass die bereits im Koalitionsvertrag verankerte Rentenkommission zügig ihre Arbeit aufnehmen, ihre Empfehlungen bis Mitte 2026 vorlegen und vor allem auch mit Vertretern der Jungen Gruppe besetzt werden soll.

Die Empfehlungen der Kommission liegen nun seit dem 23. Juni 2026 vor ; sollten sie »1 zu 1« umgesetzt werden, wie der Bundeskanzler während der öffentlicher Präsentation versicherte, so käme dies einem nachträglichen Triumpf der »Renten-Rebellen« gleich. Sie hätten ihr ursprüngliches Ziel, gut versteckt im Kommissionsbericht, doch noch erreicht – nicht einmal der Arbeitsministerin, die bis zuletzt tapfer für die 48 Niveauprozente stritt, scheint dieser Enkeltrick im Rahmen des »Gesamtkunstwerks« aufgefallen zu sein.

Im Kern ging es bei dem seinerzeitigen Streit um die Frage, welcher Euro-Betrag nach Fristablauf der Niveauschutzklausel als Ausgangsgröße für die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (AR) im Jahr 2032 heranzuziehen ist:

  1. Der tatsächliche AR 2031, der sich auf Basis der Niveauschutzklausel ergibt und mit dem ein Rentenniveau von 48 Prozent garantiert wird; auf Basis des inzwischen geltenden AR2026 (42,52 €) und den im Rentenversicherungsbericht 2025 modellierten Rentensteigerungen bis 2031 (mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante) wären dies 49,57 Euro oder
  2. der sog. Vergleichswert 2031, der einen fiktiven AR ohne die Niveauschutzklausel abbildet; dies wären – auf Basis des AR2026 und der angenommenen Rentensteigerungen sowie der Verhältniswerte (Vergleichswert/AR) aus dem letzten Rentenversicherungsbericht – 48,52 Euro, was einem fiktiven Rentenniveau 2031 von nur 47 Prozent entspräche.

Im ersten Fall ergäbe sich unter den genannten Annahmen zum 1. Juli 2032 ein AR in Höhe von 50,77 Euro, im zweiten Fall wären es nur 49,70 Euro (vgl. Tabelle).

Mit der »1 zu 1«-Umsetzung der Kommissions-Empfehlungen ließen sich wie von Zauberhand zwei scheinbar unvereinbare Ziele gleichzeitig erreichen: Die »Sicherung» eines Rentenniveau von 48 Prozent bis 2031 und ein AR im Jahr 2032, der rd. einen Euro niedriger ausfällt als ohne Umsetzung der Kommissionempfehlungen. – Und das alles geht so:

Ab dem Jahr 2028 soll ein verpflichtender und paritätisch finanzierter Kapitalrentenbeitrag (KRB) eingeführt werden – beginnend mit 0,5 Prozent des sozialversicherten Entgelts und dann jährlich um 0,5 Prozent-Punkte auf am Ende 2,0 Prozent (2031) steigend. Hieraus ergeben sich für die Anpassung der Renten in den Jahren 2028 bis 2032 v.a. zwei Folgewirkungen.

Folgewirkung 1: Das Rentenniveau bleibt bis 2031 stabil bei 48 Prozent – und trotzdem fällt der aktuelle Rentenwert niedriger aus

Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern – SvS) ist definiert als der mit 100 vervielfältigte Verhältniswert einer verfügbaren (Jahres-) Standardrente aus 45 persönlichen Entgeltpunkten und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt der Aktiven. Ein sukzessive steigender KRB, bei dem es sich um einen Sozialversicherungsbeitrag handelt, mindert in den Jahren 2028 bis 2031 das verfügbare Durchschnittsentgelt mit der Folge, dass auch der für die Einhaltung des Niveauschutzes (48%) erforderliche AR geringer ausfallen kann; beide Werte liegen 2031 um rd. 1,27 Prozent niedriger als ohne den neuen KRB.


Modellierte Entwicklung des AR 2027 – 2032 in Euro
Jahr AR nach heutigem Stand 1 AR-Vergleichswert 2
(Variante: »Junge Gruppe« 2025)
AR mit KRB ab 2028 3
[1] [2] [3] [4]
2026 42,52 42,55 42,52
2027 44,54 44,49 44,54
2028 45,61 45,82 45,46
2029 46,87 46,29 46,57
2030 48,20 47,37 47,73
2031 49,57 48,52 48,93
2032 50,77 49,70 49,78

1 Fortschreibung ab 2027 lt. RVB 2025 Übs. B 2.2 (mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante) .
2 Ermittelt aus dem Verhältniswert (Vergleichswert/AR) lt. RVB 2025 Übs. B 3.6 und auf Basis des AR nach heutigem Stand sowie für 2032 Fortschreibung mit der Veränderungsrate des AR nach heutigem Stand. Für die Geltungsdauer der Haltelinie haben die Werte lediglich nachrichtlichen Charakter.
3 Ermittelt aus der um den KRB erhöhten Veränderungsrate der Nettoquote des Durchschnittsentgelts in den Jahren 2028 bis 2031 sowie der Dämpfungswirkung des KRB im Beitragssatz-Faktor bei der Rentenanpassung 2032.


Folgewirkung 2: Der Kapitalrentenbeitrag wirkt bei der Rentenanpassung 2032 zusätzlich anpassungsdämpfend

Nach Ende der Haltelinie (48%) und der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ist ab dem Jahr 2032 wieder die Anpassungsformel des § 68 SGB VI  maßgebend. Damit wirkt die Erhöhung des KRB von 1,5 Prozent (2030) auf 2,0 Prozent (2031) über den Beitragssatz-Faktor der Anpassungsformel in einem Umfang von 0,66 Prozentpunkten anpassungsdämpfend.

Am Ende senkt alleine die isolierte Wirkung des KRB – einmal auf das verfügbare Durchschnittsentgelt während der Phase der Haltelinie und danach über den Beitragssatzfaktor der Anpassungsformel – den AR um 1,95 Prozent im Vergleich zur Entwicklung nach heutigem Stand. Der Betrag des AR liegt damit im Jahr 2032 nur wenige Euro-Cent oberhalb jenes Wertes, der sich gemäß der seinerzeitigen Forderung der Jungen Gruppe ergeben hätte (vgl. für 2032 Spalte [4] mit Spalte [3]).

Und: Anders als von den »Renten-Rebellen« seinerzeit gefordert fällt der AR bereits während der Geltungsdauer der Haltelinie (48%) geringer aus als nach heutigem Stand (vgl. ab 2028 Spalte [4] mit Spalte [2]). Mit der »1 zu 1«-Umsetzung des »Gesamtkunstwerks« würde Arbeitsministerin Bas die Ende vergangenen Jahres vermeintlich versenkten »Rebellen«-Wünsche am Ende sogar übererfüllen.

Schließlich kommt auch der Bund, der der Rentenversicherung dauerhaft die (künftig deutlich geringeren) Mehraufwendungen der Haltelinie zu erstatten hat, sehr gut weg bei der ganzen Sache. – Die Haltelinie steht, wenn auch nur noch als Fassade.