Kurz kommentiert
Der »Große Stütze-Check« von BILD
25.05.2026 | Kurz vor Inkrafttreten des weit überwiegenden Teils der »Bürgergeld-Reform« zum 1. Juli starteten gut ein halbes Dutzend BILD-Redakteur:innen zu Pfingsten noch einmal schnell einen großen »Stütze-Check«. »Mitarbeiter aus Jobcentern haben die Rechnungen gegengeprüft« heißt es einleitend – was wohl suggerieren soll, dass dann ja alles korrekt sein muss.
Mit 2.450 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon rd. 2.135 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) bei etwa dem 2,2-Fachen der Angemessenheitsgrenze (981,64 €
) für die BKM.
Die Rechnung suggeriert für den ungünstigsten Fall am Ende einen Einkommensabstand von lediglich 283,57 Euro (5.000 € - 4.716,43 €).
Tatsächlich betrüge der Einkommensabstand in diesem Fall aber 1.465,57 Euro. - BILD "unterschlägt" beim Erwerbstätigenhaushalt einfach die den drei Kindern zustehenden Unterhaltsvorschuss-Leistungen in Höhe von 394 Euro je Kind, insgesamt also 1.182 Euro.
Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (4.716,43 €), so belaufen sich die Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) auf 41,5 Prozent dieser Summe (1.959,00 €).
Mit 930 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon rd. 811 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) knapp oberhalb der Angemessenheitsgrenze (792,44 €
) für die BKM.
Der von BILD ermittelte Einkommensabstand in Höhe von rd. 1.100 Euro "unterschlägt" auch hier zustehende Leistungsansprüche des Erwerbstätigenhaushalts: Mit Wohngeld (136 €) und Kinderzuschlag (155 €) beträgt der Abstand 1.437 Euro. Und: Bei Bezug einer dieser Leistungen hat auch der Erwerbstätigenhaushalt Anspruch auf die aufgeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (2.818,25 €), so belaufen sich die Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag sowie Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket) auf 30,3 Prozent dieser Summe (854,96 €).
Mit 920 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon 780 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) 30% oberhalb der Angemessenheitsgrenze (614 €
) für die BKM.
Der Einkommensabstand beträgt laut BILD in diesem Fall immerhin 1.676 Euro (3.759 € - 2.083 €). Aber auch hier wird beim Erwerbstätigenhaushalt wieder der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (227 €) "vergessen". Tatsächlich beträgt der Einkommensabstand also 1.903 Euro.
Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (2.082,68 €), so belaufen sich die Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) auf 23,3 Prozent dieser Summe (486,00 €).
Mit 1.350 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon 1.200 € Bruttokaltmiete (BKM) - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) 140% oberhalb der Angemessenheitsgrenze (508,80 € ) für die BKM.
Der von BILD ermittelte Einkommensabstand von 415,38 Euro (3.518 € - 3.103 €) "unterschlägt" beim Erwerbstätigenhaushalt auch hier die den zwei Kindern zustehenden Unterhaltsvorschuss-Leistungen in Höhe von 394 Euro je Kind, insgesamt also 788 Euro. Tatsächlich beträgt der Abstand am Ende 1.203 Euro.
Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (3.102,62 €), so belaufen sich die Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) auf 42,1 Prozent dieser Summe (1.306,00 €).
Mit 1.100 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon 1.000 € Bruttokaltmiete (BKM) - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) noch gerade im Rahmen der Angemessenheitsgrenze (1.000 € ) für die BKM.
Den BILD-Angben zufolge lebt die Familie von 2.800 Euro - 1.700 Euro für "Essen, Kleidung und Freizeitgestaltung" sowie 1.100 Euro für Unterkunftskosten. Im Ergebnis hätte der Erwerbstätigenhaushalt 285,50 Euro weniger an Einkommen als bei Bezug von Bürgergeld ohne Erwerbstätigkeit (2.800 € - 3.085,50 €). Demnach bestünde mit großer Wahrscheinlichkeit Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld.
Die BILD-Rechnung "unterschlägt" allerdings auch in diesem Beispiel den Anspruch des Erwerbstätigenhaushalts auf Wohngeld (527 €) und Kinderzuschlag (377,55 €). Damit besteht kein Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld. Aber: Bei Bezug einer dieser Leistungen hat auch der Erwerbstätigenhaushalt Anspruch auf die aufgeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Der tatsächliche Einkommensabstand beträgt am Ende 1.052 Euro.
Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (3.085,50 €), so belaufen sich die Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag sowie Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket) auf 48,1 Prozent dieser Summe (1.485,05 €).
Mit 1.600 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon rd. 1.395 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) bei etwa dem 2,6-Fachen des Richtwerts der Angemessenheitsgrenze (543,40 €
) für die BKM.
Der Einkommensabstand beträgt 388 Euro - Am Ende resümieren die BILD-Autor:innen: "Die hohe Miete ist der entscheidende Hebel: Im ersten Jahr Stütze würden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt; dauerhaft müsste das Jobcenter prüfen, ob die Wohnkosten angemessen sind." - Womit sich nicht nur in diesem Fall die Frage nach Sinn und Zweck solch konstruierter Rechen-Beispiele stellt.
Trickst Arbeitsministerin Bas mit ihrem Gesetzentwurf beim Rentenniveau?
10.11.2025 | Seit Mitte Oktober ist ein Streit um die Auslegung des Koalitionsvertrages entbrannt – genauer um die Ausgestaltung der sog. Haltelinie beim Rentenniveau. Mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Rentenpaket) will die schwarz-rote Bundesregierung diese Haltelinie bzw. Niveauschutzklausel über das Jahr 2025 hinaus bis zum 1. Juli 2031 verlängern. Bei Realisierung des Vorhabens wäre bis einschließlich zur Rentenanpassung 2031 ein Rentenniveau (≙ Sicherungsniveau vor Steuern – SvS) von 48 Prozent garantiert. Die Mehrkosten der über 2025 hinaus verlängerten Haltelinie werden der allgemeinen Rentenversicherung dauerhaft vom Bund erstattet, so der Gesetzentwurf weiter. Die dadurch verursachten Mehrkosten nach Ende der verlängerten Haltelinie belaufen sich laut Begründungstext auf 13,2 Mrd. Euro im Jahr 2035 und auf 15,1 Mrd. Euro im Jahr 2040.
Der aktuelle Streit dreht sich um die Frage, welcher Euro-Betrag nach Fristablauf der Niveauschutzklausel als Ausgangsgröße für die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (AR) 2032 heranzuziehen ist:
- Der tatsächliche AR 2031, der sich auf Basis der Niveauschutzklausel ergibt und mit dem ein Rentenniveau von 48 Prozent garantiert wird; nach den Modellrechnungen des Rentenversicherungsberichts 2025 (Entwurf) wären dies 49,31 Euro oder
- der sog. Vergleichswert 2031, der den fiktiven AR 2031 ohne die zeitlich verlängerte Haltelinie abbildet; dies wären 48,27 Euro – was einem fiktiven Rentenniveau 2031 von nur 47 Prozent entspricht.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung impliziert die 1. Variante – die Junge Gruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion pocht auf die 2. Variante und beruft sich hierbei auf den Koalitionsvertrag . Dieser, so heißt es in ihrem Positionspapier von Mitte Oktober
, »schreibt die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48% bis 2031 fest. Dazu stehen wir. Eine Niveaustabilisierung über 2031 hinaus wurde zwischen Union und SPD aber nicht vereinbart. Der Gesetzentwurf ignoriert das: Laut Gesetzentwurf soll das Rentenniveau dauerhaft – auch über das Jahr 2031 hinaus – um 1% höher liegen, als es sich nach geltendem Recht ergäbe. Das Versprechen des Koalitionsvertrages, grundsätzlich am Nachhaltigkeitsfaktor festzuhalten, würde durch eine dauerhafte künstliche Erhöhung des Rentenniveaus gebrochen.«
Unterstützung findet die Junge Gruppe medial sowie in Teilen der Wissenschaft – vereinzelt mit der Unterstellung, Arbeitsministerin Bas (SPD) trickse mit dem aus ihrem Hause stammenden Gesetzentwurf den Koalitionspartner und die Öffentlichkeit aus. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Ausgestaltung der bisherigen Haltelinie hilfreich.
Eingeführt wurde die Niveauschutzklausel unter einer ebenfalls schwarz-roten Koalition in der vorvergangenen 19. Wahlperiode mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 . Dort ist festgelegt: Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach der gängigen Anpassungsformel (§ 68 SGB VI)
ermittelten AR ein Rentenniveau von 48 Prozent unterschritten, so ist der AR so anzuheben, dass das Rentenniveau mindestens 48 Prozent beträgt. Die Regelungsdetails finden sich in den §§ 255e bis 255i SGB VI.
Eine Anpassung nach Mindestsicherungsniveau (§ 255e SGB VI) war erstmals 2024 vorzunehmen – mit der rechtlich zwingenden Konsequenz, dass auch die Rentenanpassung 2025 nach Mindestsicherungsniveau zu erfolgen hatte (§ 255i SGB VI)
. – Sollte der Gesetzgeber keine Anschlussregelung i.S.e. Verlängerung der Niveauschutzklausel für die Zeit nach dem 1. Juli 2025 schaffen, so ist unstrittig, dass wieder das vorübergehend ausgesetzte Anpassungsverfahren nach § 68 SGB VI
Platz greift. D. h.: Für die Anpassung 2026 wäre in diesem Fall der AR 2025 (40,79 €) – und nicht etwa dessen fiktiver Betrag ohne die 2024 und 2025 wirksame Haltelinie (40,62 €) – durch Vervielfältigung mit den Faktoren der Rentenanpassungsformel fortzuschreiben (das sind Bruttoentgeltfaktor, Beitragssatzfaktor und Nachhaltigkeitsfaktor).
Gesetzestechnisch flankiert wird diese Vorgabe durch die seinerzeitige Festschreibung des sog. Ausgleichsbedarfs auf den Wert 1,0000 (= kein Ausgleichsbedarf) für die gesamte Zeitspanne, über die die Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau erfolgt – also (zunächst) bis 2025 (§ 255h Abs. 6 SGB VI) . Der Ausgleichsbedarf, auch als »Nachholfaktor« bezeichnet, beziffert üblicherweise die infolge der allgemeinen Schutzklausel nach § 68a SGB VI
i.V.m. der Niveauschutzklausel des § 255h SGB VI
unterbliebene bzw. verhinderte Dämpfung/Kürzung der Rentenanpassung. Dessen an sich vorgeschriebene jährliche (Neu-) Berechnung wird also während des Greifens der Haltelinie ausgesetzt. Damit wolte der Gesetzgeber ausdrücklich garantieren, dass die Wirkung der Niveauschutzklausel in Gestalt eines höheren AR nicht im Nachhinein durch Verrechnung mit einem zwischenzeitlich evtl. aufgebauten Ausgleichsbedarf teilweise oder vollständig wieder einkassiert wird.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Verlängerung der Haltelinie einschließlich der dazu gehörigen Festschreibung des Ausgleichsbedarfs vor. Ab der Anpassung 2032 käme daher (nach derzeitigem Stand) wieder die Anpassungsformel des § 68 SGB VI – einschließlich des Nachhaltigkeitsfaktors – zur Geltung. Vermeintliche Tricksereien der Arbeitsministerin oder gar der Bruch eines Versprechens des Koalitionsvertrages sind aus diesem bereits nach heutigem Recht vorgegebenen Verfahrensablauf nicht ersichtlich.
Anders die Forderung der Jungen Gruppe. Würde die sich am Ende durchsetzen, so wäre die Niveauschutzklausel ein folgenloses Intermezzo von dem nach 2031 nichts mehr übrig bliebe, da der AR dann wieder auf den Entwicklungspfad nach heute geltendem Recht, also ohne verlängerte Haltelinie, gedrückt würde. Oder anders formuliert: Der während der Niveauschutzklausel ausgesetzte »Nachholfaktor« (Ausgleichsbedarf = 1,0000) würde für die Rentenanpassung 2032 de facto rückwirkend vollumfänglich reaktiviert. Einen zwischenzeitlichen Vorteil hätte alleine der Rentenbestand ab Mitte 2026 bis Mitte 2032 – und das auch nur in vier von insgesamt sechs Jahren, in denen die Haltelinie laut Rentenversicherungsbericht 2025 zu einem höheren AR führt als nach heute geltendem Recht. Das gesamte Projekt der »Haltelinien-Verlängerung« würde auf ein höchst fragwürdiges Vorhaben zusammenschrumpfen.






