Kurz kommentiert

Trickst Arbeitsministerin Bas mit ihrem Gesetzentwurf beim Rentenniveau?

10.11.2025 | Seit Mitte Oktober ist ein Streit um die Auslegung des Koalitionsvertrages entbrannt – genauer um die Ausgestaltung der sog. Haltelinie beim Rentenniveau. Mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Rentenpaket)  will die schwarz-rote Bundesregierung diese Haltelinie bzw. Niveauschutzklausel über das Jahr 2025 hinaus bis zum 1. Juli 2031 verlängern. Bei Realisierung des Vorhabens wäre bis einschließlich zur Rentenanpassung 2031 ein Rentenniveau (≙ Sicherungsniveau vor Steuern – SvS) von 48 Prozent garantiert. Die Mehrkosten der über 2025 hinaus verlängerten Haltelinie werden der allgemeinen Rentenversicherung dauerhaft vom Bund erstattet, so der Gesetzentwurf weiter. Die dadurch verursachten Mehrkosten nach Ende der verlängerten Haltelinie belaufen sich laut Begründungstext auf 13,2 Mrd. Euro im Jahr 2035 und auf 15,1 Mrd. Euro im Jahr 2040.

Der aktuelle Streit dreht sich um die Frage, welcher Euro-Betrag nach Fristablauf der Niveauschutzklausel als Ausgangsgröße für die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (AR) 2032 heranzuziehen ist:

  1. Der tatsächliche AR 2031, der sich auf Basis der Niveauschutzklausel ergibt und mit dem ein Rentenniveau von 48 Prozent garantiert wird; nach den Modellrechnungen des Rentenversicherungsberichts 2025 (Entwurf) wären dies 49,31 Euro oder
  2. der sog. Vergleichswert 2031, der den fiktiven AR 2031 ohne die zeitlich verlängerte Haltelinie abbildet; dies wären 48,27 Euro – was einem fiktiven Rentenniveau 2031 von nur 47 Prozent entspricht.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung impliziert die 1. Variante – die Junge Gruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion pocht auf die 2. Variante und beruft sich hierbei auf den Koalitionsvertrag . Dieser, so heißt es in ihrem Positionspapier von Mitte Oktober , »schreibt die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48% bis 2031 fest. Dazu stehen wir. Eine Niveaustabilisierung über 2031 hinaus wurde zwischen Union und SPD aber nicht vereinbart. Der Gesetzentwurf ignoriert das: Laut Gesetzentwurf soll das Rentenniveau dauerhaft – auch über das Jahr 2031 hinaus – um 1% höher liegen, als es sich nach geltendem Recht ergäbe. Das Versprechen des Koalitionsvertrages, grundsätzlich am Nachhaltigkeitsfaktor festzuhalten, würde durch eine dauerhafte künstliche Erhöhung des Rentenniveaus gebrochen.«

Unterstützung findet die Junge Gruppe medial sowie in Teilen der Wissenschaft – vereinzelt mit der Unterstellung, Arbeitsministerin Bas (SPD) trickse mit dem aus ihrem Hause stammenden Gesetzentwurf den Koalitionspartner und die Öffentlichkeit aus. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Ausgestaltung der bisherigen Haltelinie hilfreich.

Streit um Haltelinie

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Eingeführt wurde die Niveauschutzklausel unter einer ebenfalls schwarz-roten Koalition in der vorvergangenen 19. Wahlperiode mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 . Dort ist festgelegt: Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach der gängigen Anpassungsformel (§ 68 SGB VI)  ermittelten AR ein Rentenniveau von 48 Prozent unterschritten, so ist der AR so anzuheben, dass das Rentenniveau mindestens 48 Prozent beträgt. Die Regelungsdetails finden sich in den §§ 255e bis 255i SGB VI.

Eine Anpassung nach Mindestsicherungsniveau (§ 255e SGB VI)  war erstmals 2024 vorzunehmen – mit der rechtlich zwingenden Konsequenz, dass auch die Rentenanpassung 2025 nach Mindestsicherungsniveau zu erfolgen hatte (§ 255i SGB VI) . – Sollte der Gesetzgeber keine Anschlussregelung i.S.e. Verlängerung der Niveauschutzklausel für die Zeit nach dem 1. Juli 2025 schaffen, so ist unstrittig, dass wieder das vorübergehend ausgesetzte Anpassungsverfahren nach § 68 SGB VI  Platz greift. D. h.: Für die Anpassung 2026 wäre in diesem Fall der AR 2025 (40,79 €) – und nicht etwa dessen fiktiver Betrag ohne die 2024 und 2025 wirksame Haltelinie (40,62 €) – durch Vervielfältigung mit den Faktoren der Rentenanpassungsformel fortzuschreiben (das sind Bruttoentgeltfaktor, Beitragssatzfaktor und Nachhaltigkeitsfaktor).

Gesetzestechnisch flankiert wird diese Vorgabe durch die seinerzeitige Festschreibung des sog. Ausgleichsbedarfs auf den Wert 1,0000 (= kein Ausgleichsbedarf) für die gesamte Zeitspanne, über die die Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau erfolgt – also (zunächst) bis 2025 (§ 255h Abs. 6 SGB VI) . Der Ausgleichsbedarf, auch als »Nachholfaktor« bezeichnet, beziffert üblicherweise die infolge der allgemeinen Schutzklausel nach § 68a SGB VI  i.V.m. der Niveauschutzklausel des § 255h SGB VI  unterbliebene bzw. verhinderte Dämpfung/Kürzung der Rentenanpassung. Dessen an sich vorgeschriebene jährliche (Neu-) Berechnung wird also während des Greifens der Haltelinie ausgesetzt. Damit wolte der Gesetzgeber ausdrücklich garantieren, dass die Wirkung der Niveauschutzklausel in Gestalt eines höheren AR nicht im Nachhinein durch Verrechnung mit einem zwischenzeitlich evtl. aufgebauten Ausgleichsbedarf teilweise oder vollständig wieder einkassiert wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Verlängerung der Haltelinie einschließlich der dazu gehörigen Festschreibung des Ausgleichsbedarfs vor. Ab der Anpassung 2032 käme daher (nach derzeitigem Stand) wieder die Anpassungsformel des § 68 SGB VI – einschließlich des Nachhaltigkeitsfaktors – zur Geltung. Vermeintliche Tricksereien der Arbeitsministerin oder gar der Bruch eines Versprechens des Koalitionsvertrages sind aus diesem bereits nach heutigem Recht vorgegebenen Verfahrensablauf nicht ersichtlich.

Anders die Forderung der Jungen Gruppe. Würde die sich am Ende durchsetzen, so wäre die Niveauschutzklausel ein folgenloses Intermezzo von dem nach 2031 nichts mehr übrig bliebe, da der AR dann wieder auf den Entwicklungspfad nach heute geltendem Recht, also ohne verlängerte Haltelinie, gedrückt würde. Oder anders formuliert: Der während der Niveauschutzklausel ausgesetzte »Nachholfaktor« (Ausgleichsbedarf = 1,0000) würde für die Rentenanpassung 2032 de facto rückwirkend vollumfänglich reaktiviert. Einen zwischenzeitlichen Vorteil hätte alleine der Rentenbestand ab Mitte 2026 bis Mitte 2032 – und das auch nur in vier von insgesamt sechs Jahren, in denen die Haltelinie laut Rentenversicherungsbericht 2025 zu einem höheren AR führt als nach heute geltendem Recht. Das gesamte Projekt der »Haltelinien-Verlängerung« würde auf ein höchst fragwürdiges Vorhaben zusammenschrumpfen.

Die gefühlte Verletzung des Lohnabstands boomt

20.08.2025 | Mitte August legte das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) eine Auswertung zum Lohnabstand zwischen Bürgergeld und Vollzeitbeschäftigung zum Mindestlohn vor (Datenstand März 2025) . Das Ergebnis zeigt für alle 400 Kreise und kreisfreien Städte, »dass unabhängig von der Haushaltskonstellation und der jeweiligen Region der Lohnabstand zwischen Bürgergeld und einer Vollzeitbeschäftigung zum Mindestlohn stets vorhanden ist« – und zwar in Höhe von mehreren hundert Euro. Selbst im Landkreis München, laut Bundesagentur für Arbeit (BA) Spitzenreiter beim Durchschnitt der laufenden anerkannte Kosten der Unterkunft (KdU) nach SGB II, beträgt der Abstand für eine Alleinstehenden-Bedarfsgemeinschaft noch 379 Euro monatlich.

Die Ergebnisse selbst werden im medialen Echoraum auch meist nicht mehr angezweifelt; schließlich lassen sich die Beträge ohne größere Anstrengungen mit den gängigen online-Rechnern [bspw.  und und ] und unter Rückgriff auf die BA-Daten zumindest stichprobenartig überprüfen. – Für Kritiker des Bürgergeldes müssen also Relativierungen her, um dennoch ein Haar in der Suppe zu finden.

So beispielsweise IW-Arbeitsmarktexperte Holger Schäfer; die BILD zitiert ihn in einer unmittelbaren Reaktion mit den Worten: »Dass Vollzeit-Arbeitnehmer mehr verfügbares Einkommen haben als Menschen, die ausschließlich vom Bürgergeld leben, beantwortet nicht die Frage, ob sich Arbeit lohnt.« Dafür müsse man das zusätzliche Einkommen in Relation zur aufgewendeten Arbeitszeit stellen. Schäfer rechnet vor: »Nach Aussage des WSI liegt der Lohnabstand in München-Land bei 379 Euro. Dafür sind 165 Stunden zu arbeiten, sodass sich je Stunde Arbeit ein Einkommenszuwachs von 2,29 Euro ergibt.« . Dass der Single-Haushalt am Ende sein disponibles Einkommen – und das ist in diesem Fall alleine der Regelsatz in Höhe von 563 Euro monatlich, denn über die erstatteten Kosten für Unterkunft und Heizung kann er nicht frei verfügen – um 67 Prozent erhöht, wird dabei gezielt aus dem Blickfeld geräumt. Zudem bildet dieses Plus von 67 Prozent die unterste Etage in den 400 Kreise und kreisfreien Städten; nimmt man die bundesdurchschnittlichen Werte, so erhöht der Single-Haushalt sein disponibles Einkommen durch Vollzeitarbeit zum Mindestlohn gegenüber der Vergleichsvariante »nichterwerbstätiger Bürgergeldbezug« um knapp 100 Prozent.

Argumentativ besonders kreativ in Sachen Relativierung wähnt sich Fatina Keilani, Redakteurin im Ressort Meinungsfreiheit der WELT. »Der behauptete 'Lohnabstand' kommt nicht allein vom Lohn, sondern von zusätzlichen Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag. Mit anderen Worten: Es ist nicht die Arbeit selbst, die den Abstand schafft, sondern staatliche Zuschüsse. Das ist so ähnlich, als würde man einen Marathon gewinnen, weil man mit dem Taxi zum Ziel gefahren ist – offiziell im Ziel, aber nicht aus eigener Kraft.« . Und schlussfolgert: »Arbeit muss genug Geld bringen, ohne dass Arbeitnehmer noch einen erniedrigenden Antragswust bei Behörden abarbeiten müssen.« – Soll das als Plädoyer für einen bedarfsdeckenden Mindestlohn verstanden werden, der zudem auch noch den heutigen Lohnabstand inkludiert? Dann müsste der gesetzliche Mindestlohn (im Kreis München) für kinderlose Single-Haushalte im Mittel auf 14,17 Euro angehoben werden –  bei Alleinerziehenden mit einem fünfjährigen Kind wären es auf Basis der WSI-Daten bereits 21,07 Euro und beim Paar-Haushalt mit zwei Kindern im Alter von fünf und 14 Jahren müsste der Mindestlohn 27,05 Euro betragen. Hierbei ist das Kindergeld in den beiden Fällen bereits berücksichtigt; ansonsten müsste der gesetzliche Mindestlohn noch deutlich höher ausfallen.

Bevor sich jede und jeder ein eigenes »Lohnabstandsgebot« bastelt lohnt ein Rückblick auf dessen gesetzlichen Wortlaut in seiner letztgültigen Fassung* – also bevor es infolge des BVerfG-Urteils  vom 9. Februar 2010 ersatzlos gestrichen wurde**: »Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 [gemeint waren Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einmalige Bedarfe] und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach § 82 Abs. 3 [Absetz-/Freibetrag für Erwerbseinkommen] unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.«

Beim Vergleich der verfügbaren Haushaltseinkommen waren demnach auf Seiten des Erwerbstätigen zwingend Kindergeld und Wohngeld zu berücksichtigen; Unterhaltvorschussleistungen für Kinder von Alleinerziehenden waren bei der gesetzlich vorgegebenen Haushalts-Konstellation obsolet und der 2005 eingeführte Kinderzuschlag war bei Verabschiedung des Gesetzes noch unbekannt. – All das vermag aber offensichtlich den Boom gefühlter Verletzungen des Lohnabstands nicht zu stoppen.

* § 28 Abs. 4 SGB XII a.F. – Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003, BGBl I S. 3022
** Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.03.2011, BGBl. I S. 453

Senkt die Rentenbesteuerung das Rentenniveau unter 48 Prozent?

27.02.2025 | Das Rentenniveau – genauer: dessen Veränderung im Zeitverlauf – ist eine wichtige Messgröße für die Entwicklung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt Auskunft über das (Verteilungs-) Verhältnis der sog. Standardrente zum Durchschnittsentgelt der Versicherten. Für 2024 wird sein amtlicher Wert mit 48,00 Prozent ausgewiesen BGBl. Hierbei handelt es sich um das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS). Dies bedeutet: Die verfügbare Standardrente (verf StR) aus 45 Entgeltpunkten (EP) wird rechnerisch ins Verhältnis gesetzt zum verfügbaren Durchschnittsentgelt (verf DE) – jeweils nach Abzug der Sozialbeiträge aber ohne darauf entfallende Steuern. Die Höhe der Rentenbesteuerung hängt seit 2005 (Alterseinkünftegesetz mit Übergang zur nachgelagerten Besteuerung) ab vom Jahr des Rentenbeginns. Je zeitnäher der Rentenbeginn, umso gringer fällt der als Anteil der Jahresbruttorente berechnete Rentenfreibetrag aus. Weil damit die auf eine Standardrente fällige Steuer je nach Kalenderjahr des Rentenbeginns unterschiedlich hoch ausfällt ist seit 2005 ein allgemein gültiges Nettorentenniveau nicht mehr ermittelbar.

Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 beträgt der aktuelle Rentenwert (AR) 39,32 Euro. Bei 45 EP ergibt dies eine monatliche Brutto-Standardrente von 1.769,40 Euro; dieser Betrag wird mit 12 multipliziert, so dass sich die für die Ermittlung des SvS maßgebliche jährliche Brutto-Standardrente auf 21.232,80 Euro beläuft. Nach Abzug des von den Rentenbeziehenden zu tragenden allgemeinen Beitrags zur Krankenversicherung (7,3%), des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung (0,85%) und des Beitrags zur Pflegeversicherung (3,4% – ohne Beitragszuschlag für Kinderlose) verbleibt eine verfügbare Standardrente in Höhe von 18.780,41 Euro.

Das verfügbare Durchschnittsentgelt für 2024 wird mit 39.124,09 Euro ausgewiesen – bei einer sog. Nettoquote von 79,55 Prozent; RWBestV 2024 daraus ergibt sich für das Durchschnittsentgelt ein Bruttobetrag von 49.181,75 Euro.

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2024 somit 48,00 Prozent.

Sicherungsniveau vor Steuern

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Die BSW-Vorsitzende Sahra Wagenknecht wurde jüngst mit folgender Aussage zitiert: »Aufgrund der Rentenbesteuerung ist das Rentenniveau real längst unter 48 Prozent, die ja auch schon viel zu wenig sind.« ihre vorsorge – Senkt die Rentenbesteuerung also das Rentenniveau unter 48 Prozent?

Da ein allgemein gültiges Nettorentenniveau nicht mehr ermittelbar ist, lässt sich die Behauptung nur beispielhaft überprüfen – in der Tabelle auf Basis einer zum 1. Januar 2024 erstmals bezogenen Standardrente.

Von der Brutto-Standardrente (21.232,80 €) verbleiben nach Abzug von Sozialbeiträgen (ohne Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung) und Steuern (Alleinstehend ohne weitere Einkünfte) 18.225,41 Euro – analog verbleibt vom Brutto-Durchschnittsentgelt (49.181,75 €) ein Nettobetrag in Höhe von 32.098,09 Euro. Das Sicherungsniveau nach Steuern (SnS) beträgt in diesem Beispiel also 56,78 Prozent.

Sicherungsniveau nach Steuern (Zugang 2024)

Infolge der Rentenbesteuerung sinkt zwar das »Niveau der Rente« von 18.780,41 Euro (vor Steuern) um knapp drei Prozent auf 18.225,41 Euro (nach Steuern) – das ausgewiesene Rentenniveau dagegen steigt deutlich von 48,00 Prozent (vor Steuern) auf 56,82 Prozent (nach Steuern). Die zitierte Formulierung ist insofern höchst irreführend. Gemeint ist demgegenüber offenbar, dass das Rentenniveau auf Basis des Messverfahrens »SnS« infolge des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung seit 2005 für jedes Rentenzugangsjahr leicht stärker sinkt als im Rahmen des offiziell verwendeten Messverfahrens »SvS«. Ein Vergleich der Prozentwerte nach den unterschiedlichen Messverfahren ist unsinnig und ohne irgendeine Aussagekraft. Vor allem aber lässt sich das leicht stärkere Sinken des SnS nicht sinnvoll als ein »unter 48 Prozent« im Sinne des SvS-Messverfahrens interpretieren.