Gesetzgebung 18. Wahlperiode
Gesetzgebung in der 18. Wahlperiode
22.10.2013 - 24.10.2017 | Koalition aus CDU/CSU und SPD
EM-Leistungsverbesserungsgesetz [17.02.2017] Inhalt: Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden besser abgesichert, indem die Zurechnungszeit für Rentenzugänge schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert wird. Sie werden langfristig so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - drei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten.
Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes [30.12.2016] Inhalt: Die Zahlung von Unterhaltsvorschuss wird auf alle minderjährigen Kinder (bisher: unter 12-Jährige) ausgeweitet; auf eine Begrenzung der Leistungsdauer (bisher: 72 Monate) wird vollständig verzichtet. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.
Betriebsrentenstärkungsgesetz [30.12.2016] Inhalt: Die Tarifparteien können künftig auch sog. reine Beitragszusagen vereinbaren (»pay and forget«), über Leistungen der durchführenden Einrichtungen entscheiden und rechtssicher Options- bzw. Opting-Out-Systeme in den Unternehmen und Betrieben einführen. Daneben wird ein spezifisches Fördermodell für Geringverdiener eingeführt sowie die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente verbessert. Schließlich werden im Sozialrecht neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung besonders bei Geringverdienern gesetzt - beispielsweise über Einkommens-Freibeträge für Leistungen aus der zusätzlichen Altersvorsorge in der Sozialhilfe.
Regelbedarfsermittlungsgesetz [23.09.2016] Inhalt: Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ab 2017 auf Basis der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013, Konkretisierung der Regelbedarfsstufen für Erwachsene nach dem SGB XII, Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für erwachsene Leistungsberechtigte, die im Haushalt ihrer Eltern leben, Überarbeitung der Vorschriften für die Berücksichtigung von Bedarfen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB XII.
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz [17.02.2017] Inhalt: Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften soll einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Beiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden. - Ab dem 1. Juli 2024 gilt in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert. Die Angleichung erfolgt ab 1. Juli 2018 in sieben Schritten. Die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze werden zeitgleich entsprechend angehoben; analog wird der Hochwertungsfaktor der Ostentgelte abgesenkt. Die Rentenanpassung und die Fortschreibung der Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze erfolgen ab 2025 auf Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung. Die Kosten der über die Lohnangleichung hinausgehenden Anpassung der Ostrenten werden aus Beitragsmitteln finanziert; erst ab 2022 beteiligt sich der Bund mit einem steigenden Zuschuss.
Flexirentengesetz [27.09.2016] Inhalt: Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar, auch Vollrentner sind künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht die Möglichkeit, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. Versicherte können früher und flexibler als bisher zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation stärken die Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe. Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze entfällt für fünf Jahre.
Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII) [13.10.2016] Inhalt: Klargestellt wird, dass Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sowie Personen, die ihr Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ableiten, von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind. Im SGB XII werden die Leistungsausschlüsse denjenigen im SGB II angepasst. Daneben wird im SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen, mit der Möglichkeit darlehensweise die Kosten für ein Rückfahrticket zu übernehmen. Außerdem wird im SGB II und im SGB XII ein Leistungsanspruch nach eingetretener Verfestigung des Aufenthaltes geschaffen, die nach fünf Jahren Aufenthalts in Deutschland angenommen wird.
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung [05.02.2016] Inhalt: Förderung von Grundkompetenzen, Weiterbildungsprämie, Umschulungsbegleitende Hilfen, Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen, Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld, freiwillige Weiterversicherung für Erziehende sowie für Personen in beruflicher Weiterbildung und Verlängerung der Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.
Leiharbeit und Werkverträge [02.06.2016] Inhalt: Tarifdispositive Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten - per tariflicher Öffnungsklausel können auch nicht tarifgebundene Entleiher bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch machen - sowie »Equal Pay« nach einer Überlassungsdauer von neun Monaten - soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an »Equal Pay« vorsieht, besteht der Anspruch spätestens nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht. Für die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen werden die wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien gesetzlich niedergelegt. Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung werden der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung [05.02.2016] Inhalt: Weiterentwicklung des Leistungs- und Verfahrensrechts; im Rahmen des Leistungsrechts insbesondere: ALG-Aufstocker erhalten Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik künftig vom SGB-III-Träger, weitgehende Einbeziehung Auszubildender in die Berechtigung zum ergänzenden ALG-II-Bezug, Ermöglichung einer Gesamtangemessenheitsgrenze bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Verschärfung der Sanktionen, Verdoppelung des Regelbewilligungszeitraums auf zwölf Monate, kalenderjährlicher Freibetrag für Kapitalerträge von 100 Euro, pauschalierter Absetzbetrag für Beiträge zur geförderten Altersvorsorge.
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz [29.09.2015] Inhalt: Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsländer, Erleichterungen im Bauplanungsrecht, Bargeldbedarf in Erstaufnahmeeinrichtungen soll so weit wie möglich durch Sachleistungen ersetzt werden, Auszahlungen von Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erfolgen, nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden, die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf drei Monate reduziert. - Integrationskurse werden für Asylbewerber sowie für Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete entfällt nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten möglich sein. - Durch Verminderung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer um 3 Milliarden Euro in 2016 beteiligt sich der Bund an den gesamtstaatlichen Kosten, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen.
Zweites Pflegestärkungsgesetz 14.08.2015] Inhalt: Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen Begutachtungsassessment (NBA). Einstufung in fünf Pflegegrade auf Basis des NBA - umfassende Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Maßgeblich für die Einstufung ist der Grad der Selbständigkeit in allen pflegerelevanten Bereichen. Die besonderen Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das Regelleistungsrecht übernommen. Die Vorschriften zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in der Pflege werden ergänzt und neu strukturiert. - Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wird ab 2017 um 0,2 Beitragssatzpunkte erhöht.
Wohngeldreformgesetz [27.03.2015] Inhalt: Anhebung der Tabellenwerte des Wohngeldes und regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge um zwischen 7 Prozent (Mietstufe I) bis 27 Prozent (Mietstufe VI).
Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags [27.03.2015] Inhalt: Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts - für Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben - sowie Erhöhung des Kinderzuschlags um 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016. Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und Staffelung nach der Kinderzahl, Anhebung des Höchstbetrages für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie Anpassung der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen »kalten Progression« ab Veranlagungszeitraum 2016 (Verschiebung der Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate nach rechts).
Gesetz zur Tarifeinheit [29.12.2014] Inhalt: Regelung des Grundsatzes der Tarifeinheit nach dem betrieblichen Mehrheitsprinzip, Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Streiks, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, anhand des Prinzips der Tarifeinheit und damit faktische Einschränkung des Streikrechts (kollidierende Tarifverträge sind solche, deren Geltungsbereiche sich zumindest teilweise überschneiden).
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz [29.12.2014] Inhalt: Sicherung der flächendeckenden medizinischen Versorgung (Weiterentwicklung der Regelungen zur Teilnahme von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung, Anreizverbesserung zur Niederlassung in unterversorgten Gebieten, Förderung von Praxisnetzen / medizinischen Versorgungszentren), Stärkung des bedarfsgerechten Zugangs zur Versorung (Terminservicestellen zur Verkürzung von Wartezeiten auf Facharzttermine), Förderung innovativer Versorungsformen (Innovationsfonds zur Förderung sektorenübergreifender Versorgungsformen), Erweiterung der Leistungsansprüche der Versicherten (regelhafter Anspruch auf die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung, Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU, Erhalt des Krankengeldanspruchs bei Verlängerung der AU-Folgebescheinigung bis spätestens am nächsten Arbeitstag).
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf [16.10.2014] Inhalt: Rechtsanspruch auf die bislang nur freiwillig zu vereinbarende Familienpflegezeit, Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen, zinsloses Darlehen während der Pflege- bzw. Familienpflegezeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts, Erweiterung des Kreises der nahen Angehörigen sowie Ausnahmen vom Erfordernis der Pflege in häuslicher Umgebung.
Änderung Asylbewerberleistungsgesetz sowie zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern [29.08.2014] Inhalt: Anhebung der Leistungssätze und Fortschreibung nach dem Mischindex, Verminderung der Dauer des Bezugs der Grundleistung auf 15 Monate, Einführung eines kleineren Vermögensfreibetrages.
Erstes Pflegestärkungsgesetz [30.05.2014] Inhalt: Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung ab 2015 um 0,3 Prozentpunkte, Errichtung eines Pflegevorsorgefonds, Dynamisierung der Sach- und Geldleistungsbeträge um vier Prozent.
Mindestlohn-Gesetzgebung [11.04.2014] Inhalt: Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro ab 2015 bzw. 2017 (mit Ausnahmen und Übergangsregelungen), Ablösung des 50%-Quorums für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen durch das Erfordernis des öffentlichen Interesses (gemeinsamer Antrag der Tarifparteien), Öffnung des Geltungsbereiches des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle Branchen.
Haushaltsbegleitgesetz 2014 [13.03.2014] Inhalt: Kürzung des Bundeszuschusses zur GKV in den Jahren 2014 und 2015 auf 10,5 bzw. 11,5 Mrd. Euro (statt 14 Mrd. Euro). 2016 beträgt der Zuschuss wieder 14 Mrd. Euro und ab dem Jahr 2017 14,5 Mrd. Euro jährlich. Zum Ausgleich werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds 2014 und 2015 3,5 bzw. 2,5 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz [11.04.2014] Inhalt: Festschreibung des allgemeinen Beitragssatzes auf 14,6%, der Sonderbeitrag der Mitglieder (0,9%) und der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag werden ersetzt durch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag.
RV-Leistungsverbesserungsgesetz [31.01.2014] Inhalt: Ausweitung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre, Erhöhung des Reha-Budgets, Ausweitung der Kindererziehungszeit für Geburten vor 1992, Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses ab 2019.
Beitragssatzgesetz 2014 [16.12.2013] Inhalt: Beibehaltung der Beitragssatzhöhe zur allgemeinen Rentenversicherung (18,9%) und zur Knappschaftlichen Rentenversicherung (25,1%) im Jahr 2014.
13. und 14. SGB-V-Änderungsgesetz [16.12.2013] Inhalt: Aufhebung der gesetzlichen Möglichkeit zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt und im Gegenzug befristete Verlängerung des Preismoratoriums für Arzneimittel zunächst bis 31.03.2014 und weiter bis 31.12.2017 sowie Erhöhung des allgemeinen Herstellerabschlags (für patentgeschützte, nicht festbetragsgebundene Arzneimittel) in Form des Mengenrabatts von sechs auf sieben Prozent.