Grundsicherung nach SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Empfänger-Quoten [1] 2005 - 2023
Berlin, Juli 2024 | Im Dezember 2023 erhielten bundesweit 1.211.675 Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (EM) nach SGB XII (Kapitel 4). Bezogen auf die erwachsene Wohnbevölkerung entsprach dies einer Grundsicherungsquote von 1,72 Prozent. Zum Zeitpunkt der Integration des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) von 2003 in das SGB XII im Jahr 2005 betrug die Quote 0,93 Prozent.
Die drei Stadt-Staaten Hamburg (3,24 Prozent), Bremen (3,14 Prozent) und Berlin (2,66 Prozent) weisen die höchsten Empfängerquoten aus. Dort finden sich zudem die Hochburgen der Altersarmut, wenn man diese an der Grundsicherungsquote im Alter festmacht. In den neuen Bundesländern fallen die Anteilswerte in der Regel (deutlich) niedriger aus als in den alten Ländern. Die Empfängerquoten bei Erwerbsminderung liegen zudem – teilweise merklich – unterhalb der Empfängerquoten im Alter. Zur Interpretation sind einige Besonderheiten des Leistungsrechts zu berücksichtigen.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Fürsorgeleistung. Zugang zu den Leistungen haben erwachsene Personen, deren (anrechenbares) Einkommen, (verwertbares) Vermögen und/oder (realisierbare) Unterhaltsansprüche nicht ausreichen, um den individuellen Bedarf zu decken. Hierbei bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bzw. Eltern unberücksichtigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 Euro nicht übersteigt. - Im Bundesdurchschnitt betrug der (Brutto-) Bedarf erwerbsgeminderter Leistungsempfänger 987 Euro und bei älteren Hilfebedürftigen 938 Euro (Dezember 2023).
Hilfebedürftige Bezieher einer (vollen) Altersrente haben erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. Info-Box) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, ist bei Bedürftigkeit zunächst auf Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) verwiesen; hier aber ist vor allem der Unterhaltsrückgriff sehr viel rigider ausgestaltet. Und bedürftige Erwerbsgeminderte haben nur dann Zugang zu Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII, sofern sie voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind; andernfalls sind auch sie auf Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB XII bzw. nach dem SGB II (»Hartz IV«) verwiesen.
Voll erwerbsgemindert sind Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich nicht mindestens drei Stunden erwerbstätig sein können (unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes). Zudem werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit 2001 grundsätzlich als Zeitrenten für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn geleistet; die Befristung kann wiederholt erfolgen. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, können nur dann von Beginn an unbefristet geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann - hiervon ist insbesondere nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.
Zudem sind seit Juni 2022 aus der Ukraine Geflüchtete in den Rechtskreis des SGB XII (sowie des SGB II) einbezogen; dies erklärt einen Großteil des absoluten wie relativen Anstiegs bei der Grundsicherung im Alter ab Dezember 2022.
[1] Am 31. Dezember (bis 2014) bzw. im Dezember (ab 2015) und bezogen auf die erwachsene Bevölkerung entsprechenden Alters - bis zur (EM) bzw. ab der (Alter) Regelaltersgrenze.