Beitragsentlastung der Betriebsrenten

Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
(GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG)

Inhalt

Neben die bisherige Beitragsfreigrenze (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) in der GKV tritt für Betriebsrenten ab 2020 ein Freibetrag in gleicher Höhe. Sobald die bestehende Freigrenze durch Betriebsrente und Arbeitseinkommen überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des neuen Freibetrags beitragsfrei. Aus Arbeitseinkommen und sonstigen Versorgungsbezügen sind auch dann Beiträge zu zahlen, wenn nach Abzug des Freibetrages für Betriebsrenten das verbleibende Arbeitseinkommen und die weiteren Versorgungsbezüge die Freigrenze unterschreiten. Die Regelung wird nicht auf die soziale Pflegeversicherung übertragen. - Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die durch den neuen Freibetrag verursachten Mindereinnahmen zu kompensieren. - Die Mindestreserve des Gesundheitsfonds wird zudem von 25 Prozent einer Monatsausgabe auf 20 Prozent gesenkt.

15.01.2019 (Referentenentwurf) - Gesetz zur Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und -rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung | Beiträge zur GKV aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden ab 2020 (für versicherungspflichtige wie für freiwillige Mitglieder) nicht mehr nach dem vollen, sondern nach dem halben allgemeinen Beitragssatz erhoben. Erhöhung des jährlichen Bundeszuschusses für die pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen von 14,5 auf 17 Mrd. Euro und Senkung der gesetzlichen Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 Prozent auf 20 Prozent einer Monatsausgabe. Ausweitung des Verbots der Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes sowie der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen bestehenden Sonderkündigungsrechte der Mitglieder und Informationspflichten der Kassen für die Fälle, in denen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nicht im gleichen Maße wie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt.

Vorentwürfe

Referentenentwurf v. 15.01.2019 (Gesetz zur Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und -rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung)

Kabinettentwurf Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand: 11.11.2019)

Gesetzgebung

Koalitionsentwurf Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - BTDrs 19/15438  v. 25.11.2019

1. Lesung - Plenarprotokoll 19/131 v. 28.11.2019 (S. 16425 - 16426)

Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 09.12.209

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit - BTDrs 19/15877 v. 11.12.2019

2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 19/134 v. 12.12.2019 (S. 16745 - 16754)

BGBl BGBl I Nr. 52 (2019) S. 2913 - Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge - (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)

BGBl BGBl I Nr. 52 (2019) S. 2913 - Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge - (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)