Frühstartrente

Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente

Inhalt:

Beginnend mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020) werden für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren pro Monat zehn Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt; für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt, dessen Anspruch zu einem spä-teren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden kann. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase (nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres) steuerfrei. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen.

Vorentwürfe

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente v. 21.07.2026