Kurz kommentiert

Senkung des aktuellen Rentenwerts trotz Niveauschutz – Ein nachträglicher Triumph der »Renten-Rebellen«

08.07.2026 | Rückblick: Ende vergangenen Jahres stand die Koalitionsmehrheit für das »Rentenpaket 2025« auf der Kippe. 18 »Renten-Rebellen« der Jungen Gruppe von Unions-Abgeordneten lehnten den von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) geschnürten und von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf ab; sie beriefen sich dabei auf den Koalitionsvertrag . Dieser, so heißt es in ihrem Positionspapier von Mitte Oktober 2025, »schreibt die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48% bis 2031 fest. Dazu stehen wir. Eine Niveaustabilisierung über 2031 hinaus wurde zwischen Union und SPD aber nicht vereinbart. Der Gesetzentwurf ignoriert das: Laut Gesetzentwurf soll das Rentenniveau dauerhaft – auch über das Jahr 2031 hinaus – um 1% höher liegen, als es sich nach geltendem Recht ergäbe. Das Versprechen des Koalitionsvertrages, grundsätzlich am Nachhaltigkeitsfaktor festzuhalten, würde durch eine dauerhafte künstliche Erhöhung des Rentenniveaus gebrochen.« 

Am Ende ging die ganze Sache dennoch über die Bühne und das Gesetz trat zum 1. Januar 2026 in Kraft  – einschließlich der umstrittenen Niveauschutzklausel von 48 Prozent. Im Vorfeld war den  »Renten-Rebellen« seitens der Koalitionsspitzen zugesichert worden, dass die bereits im Koalitionsvertrag verankerte Rentenkommission zügig ihre Arbeit aufnehmen, ihre Empfehlungen bis Mitte 2026 vorlegen und vor allem auch mit Vertretern der Jungen Gruppe besetzt werden soll.

Die Empfehlungen der Kommission liegen nun seit dem 23. Juni 2026 vor ; sollten sie »1 zu 1« umgesetzt werden, wie der Bundeskanzler während der öffentlicher Präsentation versicherte, so käme dies einem nachträglichen Triumph der »Renten-Rebellen« gleich. Sie hätten ihr ursprüngliches Ziel, gut versteckt im Kommissionsbericht, doch noch erreicht – nicht einmal der Arbeitsministerin, die bis zuletzt tapfer für die 48 Niveauprozente stritt, scheint dieser Enkeltrick im Rahmen des »Gesamtkunstwerks« aufgefallen zu sein.

Im Kern ging es bei dem seinerzeitigen Streit um die Frage, welcher Euro-Betrag nach Fristablauf der Niveauschutzklausel als Ausgangsgröße für die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (AR) im Jahr 2032 heranzuziehen ist:

  1. Der tatsächliche AR 2031, der sich auf Basis der Niveauschutzklausel ergibt und mit dem ein Rentenniveau von 48 Prozent garantiert wird; auf Basis des inzwischen geltenden AR2026 (42,52 €) und den im Rentenversicherungsbericht 2025 modellierten Rentensteigerungen bis 2031 (mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante) wären dies 49,57 Euro oder
  2. der sog. Vergleichswert 2031, der einen fiktiven AR ohne die Niveauschutzklausel abbildet; dies wären – auf Basis des AR2026 und der angenommenen Rentensteigerungen sowie der Verhältniswerte (Vergleichswert/AR) aus dem letzten Rentenversicherungsbericht – 48,52 Euro, was einem fiktiven Rentenniveau 2031 von nur 47 Prozent entspräche.

Im ersten Fall ergäbe sich unter den genannten Annahmen zum 1. Juli 2032 ein AR in Höhe von 50,77 Euro, im zweiten Fall wären es nur 49,70 Euro (vgl. Tabelle).

Mit der »1 zu 1«-Umsetzung der Kommissions-Empfehlungen ließen sich wie von Zauberhand zwei scheinbar unvereinbare Ziele gleichzeitig erreichen: Die »Sicherung« eines Rentenniveau von 48 Prozent bis 2031 und ein AR im Jahr 2032, der rd. einen Euro niedriger ausfällt als ohne Umsetzung der Kommissionempfehlungen. – Und das alles geht so:

Ab dem Jahr 2028 soll ein verpflichtender und paritätisch finanzierter Kapitalrentenbeitrag (KRB) eingeführt werden – beginnend mit 0,5 Prozent des sozialversicherten Entgelts und dann jährlich um 0,5 Prozent-Punkte auf am Ende 2,0 Prozent (2031) steigend. Hieraus ergeben sich für die Anpassung der Renten in den Jahren 2028 bis 2032 v.a. zwei Folgewirkungen.

Folgewirkung 1: Das Rentenniveau bleibt bis 2031 stabil bei 48 Prozent – und trotzdem fällt der aktuelle Rentenwert niedriger aus

Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern – SvS) ist definiert als der mit 100 vervielfältigte Verhältniswert einer verfügbaren (Jahres-) Standardrente aus 45 persönlichen Entgeltpunkten und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt der Aktiven. Ein sukzessive steigender KRB, bei dem es sich um einen Sozialversicherungsbeitrag handelt, mindert in den Jahren 2028 bis 2031 den Anstieg des verfügbaren Durchschnittsentgelts mit der Folge, dass auch der für die Einhaltung des Niveauschutzes (48%) erforderliche AR geringer ausfallen kann; beide Werte liegen 2031 um rd. 1,27 Prozent niedriger als ohne den neuen KRB.


Modellierte Entwicklung des AR 2027 – 2032 in Euro
Jahr AR nach heutigem Stand 1 AR-Vergleichswert 2
(Variante: »Junge Gruppe« 2025)
AR mit KRB ab 2028 3
[1] [2] [3] [4]
2026 42,52 42,55 42,52
2027 44,54 44,49 44,54
2028 45,61 45,82 45,46
2029 46,87 46,29 46,57
2030 48,20 47,37 47,73
2031 49,57 48,52 48,93
2032 50,77 49,70 49,78

1 Fortschreibung ab 2027 lt. RVB 2025 Übs. B 2.2 (mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante) .
2 Ermittelt aus dem Verhältniswert (Vergleichswert/AR) lt. RVB 2025 Übs. B 3.6 und auf Basis des AR nach heutigem Stand sowie für 2032 Fortschreibung mit der Veränderungsrate des AR nach heutigem Stand. Für die Geltungsdauer der Haltelinie haben die Werte lediglich nachrichtlichen Charakter.
3 Ermittelt aus der um den KRB erhöhten Veränderungsrate der Nettoquote des Durchschnittsentgelts in den Jahren 2028 bis 2031 sowie der Dämpfungswirkung des KRB im Beitragssatz-Faktor bei der Rentenanpassung 2032.


Folgewirkung 2: Der Kapitalrentenbeitrag wirkt bei der Rentenanpassung 2032 zusätzlich anpassungsdämpfend

Nach Ende der Haltelinie (48%) und der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ist ab dem Jahr 2032 wieder die Anpassungsformel des § 68 SGB VI  maßgebend. Damit wirkt die Erhöhung des KRB von 1,5 Prozent (2030) auf 2,0 Prozent (2031) über den Beitragssatz-Faktor der Anpassungsformel in einem Umfang von 0,66 Prozentpunkten anpassungsdämpfend.

Am Ende senkt alleine die isolierte Wirkung des KRB – einmal auf das verfügbare Durchschnittsentgelt während der Phase der Haltelinie und danach über den Beitragssatzfaktor der Anpassungsformel – den AR um 1,95 Prozent im Vergleich zur Entwicklung nach heutigem Stand. Der Betrag des AR liegt damit im Jahr 2032 nur wenige Euro-Cent oberhalb jenes Wertes, der sich gemäß der seinerzeitigen Forderung der Jungen Gruppe ergeben hätte (vgl. für 2032 Spalte [4] mit Spalte [3]).

Und: Anders als von den »Renten-Rebellen« seinerzeit gefordert fällt der AR bereits während der Geltungsdauer der Haltelinie (48%) geringer aus als nach heutigem Stand (vgl. ab 2028 Spalte [4] mit Spalte [2]). Mit der »1 zu 1«-Umsetzung des »Gesamtkunstwerks« würde Arbeitsministerin Bas die Ende vergangenen Jahres vermeintlich versenkten »Rebellen«-Wünsche am Ende sogar übererfüllen.

Schließlich kommt auch der Bund, der der Rentenversicherung dauerhaft die (künftig deutlich geringeren) Mehraufwendungen der Haltelinie zu erstatten hat, sehr gut weg bei der ganzen Sache. – Die Haltelinie steht, wenn auch nur noch als Fassade.

Der »Große Stütze-Check« von BILD

25.05.2026 | Kurz vor Inkrafttreten des weit überwiegenden Teils der »Bürgergeld-Reform« zum 1. Juli starteten gut ein halbes Dutzend BILD-Redakteur:innen zu Pfingsten noch einmal schnell einen großen »Stütze-Check«. »Mitarbeiter aus Jobcentern haben die Rechnungen gegengeprüft« heißt es einleitend – was wohl suggerieren soll, dass dann ja alles korrekt sein muss. 

BILD-Head

Doch weit gefehlt: Teilweise werden völlig überhöhte (Warm-) Mieten zugrunde gelegt – wohl um die sog. Karenzzeitregelung bei den Unterkunftskosten noch mal fluchs zu desavouieren – und Sozialleistungsansprüche von Erwerbstätigen-Haushalten werden schlicht ignoriert. So werden Einkommensabstände zwischen nicht erwerbstätigen Bürgergeld-Haushalten einerseits und Erwerbstätigen-Haushalten andrerseits systematisch (und gewollt?) klein gerechnet. – Und so sehen Beispiele im Einzelnen aus:

Beispiel_01

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Mit 2.450 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon rd. 2.135 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) bei etwa dem 2,2-Fachen der Angemessenheitsgrenze (981,64 € ) für die BKM.

Die Rechnung suggeriert für den ungünstigsten Fall am Ende einen Einkommensabstand von lediglich 283,57 Euro (5.000 € - 4.716,43 €).

Tatsächlich betrüge der Einkommensabstand in diesem Fall aber 1.465,57 Euro. - BILD "unterschlägt" beim Erwerbstätigenhaushalt einfach die den drei Kindern zustehenden Unterhaltsvorschuss-Leistungen in Höhe von 394 Euro je Kind, insgesamt also 1.182 Euro.

Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (4.716,43 €), so belaufen sich die  Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) auf 41,5 Prozent dieser Summe (1.959,00 €).

Beispiel_02

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Mit 930 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon rd. 811 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) knapp oberhalb der Angemessenheitsgrenze (792,44 € ) für die BKM.

Der von BILD ermittelte Einkommensabstand in Höhe von rd. 1.100 Euro "unterschlägt" auch hier zustehende Leistungsansprüche des Erwerbstätigenhaushalts: Mit Wohngeld (136 €) und Kinderzuschlag (155 €) beträgt der Abstand 1.437 Euro. Und: Bei Bezug einer dieser Leistungen hat auch der Erwerbstätigenhaushalt Anspruch auf die aufgeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (2.818,25 €), so belaufen sich die  Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag sowie Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket) auf 30,3 Prozent dieser Summe (854,96 €).

Beispiel_03

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Mit 920 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon 780 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) 30% oberhalb der Angemessenheitsgrenze (614 € ) für die BKM.

Der Einkommensabstand beträgt laut BILD in diesem Fall immerhin 1.676 Euro (3.759 € - 2.083 €). Aber auch hier wird beim Erwerbstätigenhaushalt wieder der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (227 €) "vergessen". Tatsächlich beträgt der Einkommensabstand also 1.903 Euro.

Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (2.082,68 €), so belaufen sich die  Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) auf 23,3 Prozent dieser Summe (486,00 €).

Beispiel_04

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Mit 1.350 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon 1.200 € Bruttokaltmiete (BKM) - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) 140% oberhalb der Angemessenheitsgrenze (508,80 € ) für die BKM.

Der von BILD ermittelte Einkommensabstand von 415,38 Euro (3.518 € - 3.103 €) "unterschlägt" beim Erwerbstätigenhaushalt auch hier die den zwei Kindern zustehenden Unterhaltsvorschuss-Leistungen in Höhe von 394 Euro je Kind, insgesamt also 788 Euro. Tatsächlich beträgt der Abstand am Ende 1.203 Euro.

Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (3.102,62 €), so belaufen sich die  Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) auf 42,1 Prozent dieser Summe (1.306,00 €).

Beispiel_05

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Mit 1.100 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon 1.000 € Bruttokaltmiete (BKM) - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) noch gerade im Rahmen der Angemessenheitsgrenze (1.000 € ) für die BKM.

Den BILD-Angben zufolge lebt die Familie von 2.800 Euro - 1.700 Euro für "Essen, Kleidung und Freizeitgestaltung" sowie 1.100 Euro für Unterkunftskosten. Im Ergebnis hätte der Erwerbstätigenhaushalt 285,50 Euro weniger an Einkommen als bei Bezug von Bürgergeld ohne Erwerbstätigkeit (2.800 € - 3.085,50 €). Demnach bestünde mit großer Wahrscheinlichkeit Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld.

Die BILD-Rechnung "unterschlägt" allerdings auch in diesem Beispiel den Anspruch des Erwerbstätigenhaushalts auf Wohngeld (527 €) und Kinderzuschlag (377,55 €). Damit besteht kein Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld. Aber: Bei Bezug einer dieser Leistungen hat auch der Erwerbstätigenhaushalt Anspruch auf die aufgeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der tatsächliche Einkommensabstand beträgt am Ende 1.052 Euro.

Das Einkommen des Bürgergeld-Haushalts besteht vollständig aus staatlichen Leistungen. Setzt man diese Einkommensposition gleich 100% (3.085,50 €), so belaufen sich die  Sozialleistungsansprüche des Erwerbstätigen-Haushalts (Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag sowie Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket) auf 48,1 Prozent dieser Summe (1.485,05 €).

Beispiel_06

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Mit 1.600 Euro Unterkunstkosten (KdU) - davon rd. 1.395 € oder 87,2% Bruttokaltmiete (BKM); vgl. den jüngsten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung S. 13 - liegt die Bedarfsgemeinschaft (BG) bei etwa dem 2,6-Fachen des Richtwerts der Angemessenheitsgrenze (543,40 € ) für die BKM.

Der Einkommensabstand beträgt 388 Euro - Am Ende resümieren die BILD-Autor:innen: "Die hohe Miete ist der entscheidende Hebel: Im ersten Jahr Stütze würden Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt; dauerhaft müsste das Jobcenter prüfen, ob die Wohnkosten angemessen sind." - Womit sich nicht nur in diesem Fall die Frage nach Sinn und Zweck solch konstruierter Rechen-Beispiele stellt.