Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Das BMG kann die GKV per Verordnung verpflichten, Corona-Tests grundsätzlich zu bezahlen. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV abrechnen können. Beschäftigte in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro - Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet. BMG und BMF legen im Laufe des Jahres fest, in welchem Umfang GKV und PV Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze (auch zur Refinanzierung der Corona-Prämien) erhalten. Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken. - Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld bis zu 20 Tage (bisher: 10 Tage) und auch dann gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (bisher: wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und die Pflege zu Hause organisiert werden muss); auch der arbeitsrechtliche Freistellunganspruch wird befristet auf 20 Tage verlängert.

Gesetzgebung

Formulierungshilfe Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - BTDrs 19/18967 v. 05.05.2020

1. Lesung - Plenarprotokoll 19/158 (S. 19567 - 19583) v. 07.05.2020

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit - BTDrs 19/19216 v. 13.05.2020

2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 19/160 (S. 19795 - 19806) v. 14.05.2020

BGBl Teil I (2020) Nr. 23 S. 1018 - Zweites Gesetzzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

BGBl Teil I (2020) Nr. 23 S. 1018 - Zweites Gesetzzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite