Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002

Vom 13. Dezember 2001
BGBl. I S. 3734

Auf Grund des § 206 Nr.1 bis 4 des dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. l S. 594), Artikel 21 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. l S. 1827), Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 4 das Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften; Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und Artikel 31 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1
Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Zu berücksichtigen ist das gesamte verwertbare Vermögen

1. des Arbeitslosen und

2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner),

soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.

(2) Freibetrag ist ein Betrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33 800 Euro nicht übersteigen. Der nach Salz 1 ermittelte Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes in Höhe

1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens,

2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte,

höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4 100 Euro nicht unterschritten wird.

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:

1. angemessener Hausrat,

2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines Partners,

3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet,

4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen,

6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

(4) Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen

§ 2
Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten

Außer den in § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht als Einkommen:

1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen,

2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,

3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre,

4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die aus sittlichen oder sonstigen Gründen an besonders verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene wegen Bedürftigkeit gewährt werden,

5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,

6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

7. die Übergangsbeihilfe nach

a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April 1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S.165),

b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember 1995 (BAnz. 1995 S. 12951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz. S. 13069),

c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 27. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 419);

hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmer von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,

8. die aus Mitteln das Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß Artikel IX Absatz 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin.


Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für

a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versorgungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Zuerkennung nicht das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet,

b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

§ 3
Pauschbeträge für die
vom Einkommen abzusetzenden Beträge

(1) Als Pauschbetrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 den Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von den Erwerbsbezügen des Partners des Arbeitslosen monatlich 25 Prozent des durch zwölf geteilten Betrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes abzusetzen.

(2) Als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ist ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.

(3) Als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende Fahrkosten ist ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen.

§ 4
Übergangsvorschriften

Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 das Dritten Buches Sozialgetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter:

1. in § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe "8 000 Deutsche Mark" die Angabe "4 100 Euro",

2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe "1 000 Deutsche Mark" die Angabe "520 Euro" und

3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter "zehntausend Deutsche Mark" die Angabe "5 120 Euro".

§ 5
Inkrafttreten, Außerkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), außer Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2001

Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester