Löhne, Renten und Existenzminimum

RENTE UND GRUNDSICHERUNG

Die Abkoppelung der Renten von der Lohnentwicklung seit dem rentenpolitischen Paradigmenwechsel unter Rot-Grün zu Beginn des Jahrhunderts hat ein im Trend sinkendes Rentenniveau zur Folge. Im Zeitverlauf steigt der aktuelle Rentenwert (AR) schwächer als das Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Auf der anderen Seite legt der durchschnittliche Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter (außerhalb von Einrichtungen) seither stärker zu als der Zahlbetrag des AR. Infolge des 2021 im SGB XII neu eingeführten »Renten-Freibetrags« wurde zudem die Einkommensschwelle für die Berechtigung zum Bezug aufstockender Leistungen der Grundsicherung deutlich angehoben.

Um alleine mit dem Zahlbetrag der Rente den Anspruch auf aufstockende Grundsicherung im Alter auszuschließen (ab 2021: Berechtigungsschwelle), werden mindestens benötigt ...

Zeit-
punkt (1)
Entgelt-
punkte (2)
Ver-
dienst-
posi-
tion
(bei 45 Bei-
trags-
jahr-
en) (3)
in Pro-
zent (4)
Beitragsjahre in Abhängigkeit von der relativen Verdienst-
position (3)
Abstands-Indikator (5)
bezogen auf die Bedarfs-Schwelle (7) (bis 2020) bzw. Berechtigungs-Schwelle (8) (ab 2021)
Diffusions-Niveau (6)
bezogen auf die Bedarfs-Schwelle (7) (bis 2020) bzw. Berechtigungs-Schwelle (8) (ab 2021)
100% 75% (4) 66,7% (4)
Beitragsjahre
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8]
2023 [IV] 36,2784 80,6 36,3 46,3 48,3 1,25 80,21
2023 [III] 36,0010 79,9 36,0 45,9 47,9 1,25 79,74
2023 [II] 37,1079 82,5 37,1 47,4 49,5 1,22 82,12
2023 [I] 36,9668 82,1 37,0 47,2 49,3 1,22 81,84
2022 [IV] 34,1215 66,8 34,1 43,4 45,0 1,32 75,82
2022 [III] 33,8083 64,7 33,8 43,0 44,6 1,33 75,13
2022 [II] 35,4833 76,3 35,5 45,3 47,1 1,27 78,85
2022 [I] 35,8792 79,1 35,9 45,8 47,7 1,25 79,73
2021 [IV] 35,5636 76,9 35,6 45,4 47,2 1,27 79,02
2021 [III] 35,4647 76,2 35,5 45,2 47,1 1,27 78,80
2021 [II] 35,4318 76,0 35,4 45,2 47,0 1,27 78,73
2021 [I] 35,3659 75,5 35,4 45,1 46,9 1,27 78,58
2020 [IV] 27,4852 61,1 27,5 36,6 41,2 1,64 61,08
2020 [III] 27,3864 60,9 27,4 36,5 41,1 1,64 60,86
2020 [II] 28,2357 62,7 28,2 37,6 42,4 1,59 62,74
2020 [I] 28,1676 62,6 28,2 37,6 42,2 1,60 62,58
2019 [IV] 27,6871 61,5 27,7 36,9 41,5 1,63 61,53
2019 [III] 27,6190 61,4 27,6 36,8 41,4 1,63 61,38
2019 [II] 28,3959 63,1 28,4 37,9 42,6 1,58 63,10
2019 [I] 28,3608 63,0 28,4 37,8 42,5 1,59 63,02
2018 [IV] 27,9593 62,1 28,0 37,3 41,9 1,61 62,12
2018 [III] 27,9593 62,1 28,0 37,3 41,9 1,61 62,12
2018 [II] 28,8148 64,0 28,8 38,4 43,2 1,56 64,04
2018 [I] 28,7785 64,0 28,8 38,4 43,2 1,56 63,96
2017 [IV] 29,5463 65,7 29,5 39,4 44,3 1,52 65,65
2017 [III] 29,5463 65,7 29,5 39,4 44,3 1,52 65,65
2017 [II] 30,0296 66,7 30,0 40,0 45,0 1,50 66,73
2017 [I] 30,0296 66,7 30,0 40,0 45,0 1,50 66,73
2016 [IV] 29,6679 65,9 29,7 39,6 44,5 1,52 65,93
2016 [III] 29,6310 65,8 29,6 39,5 44,4 1,52 65,85
2016 [II] 30,7308 68,3 30,7 41,0 46,1 1,46 68,30
2016 [I] 30,6923 68,2 30,7 40,9 46,0 1,47 68,21
2015 [IV] 30,3147 67,4 30,3 40,4 45,5 1,48 67,38
2015 [III] 30,2379 67,2 30,2 40,3 45,4 1,49 67,21
2015 [II] 30,7602 68,4 30,8 41,0 46,1 1,46 68,36
2015 [I] 30,6426 68,1 30,6 40,9 46,0 1,47 68,09
2014 30,0273 66,7 30,0 40,0 45,0 1,50 66,74
2013 29,6546 65,9 29,7 39,5 44,5 1,52 65,91
2012 28,9066 64,2 28,9 38,5 43,4 1,56 64,24
2011 28,7282 63,8 28,7 38,3 43,1 1,57 63,83
2010 28,1391 62,5 28,1 37,5 42,2 1,60 62,52
2009 27,8275 61,8 27,8 37,1 41,7 1,62 61,85
2008 27,6667 61,5 27,7 36,9 41,5 1,63 61,48
2007 27,1735 60,4 27,2 36,2 40,8 1,66 60,38
2006 26,5572 59,0 26,6 35,4 39,8 1,69 59,01
2005 26,1435 58,1 26,1 34,9 39,2 1,72 58,10
2004 25,0944 55,8 25,1 33,5 37,6 1,79 55,77
2003 24,0017 53,3 24,0 32,0 36,0 1,87 53,34

Anm.: Ab 2021 liegt die Berechtigungs-Schwelle um den max. Freibetrag gem. § 82a SGB XII oberhalb des Durchschnittsbedarfs.
(1) Bis 2014: Dezember - ab 2015: im letzten Monat des Quartals.
(2) Durchschnittsverdiener erwerben pro Jahr Beitragszahlung einen Entgeltpunkt.
(3) Erwerbslebensdurchschnittliche Entgeltposition bezogen auf das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI. In absoluten Werten sind dies im Jahr 2023 (pro Monat) nach vorläufigen Werten bei 100% 3.242 Euro, bei 75% 2.431 Euro und bei 66,7% 2.161 Euro.
(4) Ab 2021 unter Berücksichtigung der Zuschläge an Entgeltpunkten (»Grundrente«). D.h.: Ausgewiesen werden Verdienstposition bzw. Beitragsjahre für den Erwerb »originärer« EP; diese ergeben zusammen mit dem Zuschlag an EP für langjährige Versicherung (»Grundrente«) die EP-Summe unter [2].
(5) Relation zwischen dem Zahlbetrag der Standardrente und dem verfügbarem Einkommen bei Bezug von Grundsicherung (GruSi) im Alter.
(6) Relation zwischen dem verfügbaren Einkommen bei Bezug von Grundsicherung (GruSi) im Alter und dem Zahlbetrag der Standardrente multipliziert mit 100.
(7) Durchschnittlicher Bruttobedarf bei Bezug von Grundsicherung (GruSi) im Alter außerhalb von Einrichtungen (avE).
(8) Durchschnittlicher Bruttobedarf bei Bezug von Grundsicherung (GruSi) im Alter außerhalb von Einrichtungen (avE) zuzüglich des maximalen Freibetrags gem. § 82a SGB XII.

Quelle: DESTATIS, DRV-Bund sowie eigene Berechnungen

Die Berechnungsgrundlagen

Zeit-
punkt (1)
AR KV-
Anteil
Rent-
ner
PV-
Anteil
Rent-
ner
(2)
AR
(Zahl-
be-
trag)
Durch-
schnitts-
entgelt (3)
Bedarfs-Schwelle (4) maximaler Freibetrag (5) Berechtigungs-Schwelle (6)
EUR Prozent EUR
2023 [IV] 37,60 8,10 4,00 33,05 43.142
942 251 1.193
2023 [III] 37,60 8,10 4,00 33,05 43.142
935 251 1.186
2023 [II] 36,02 8,10 3,40 31,88 43.142
927 251 1.178
2023 [I] 36,02 8,10 3,40 31,88  43.142 923 251 1.174
2022 [IV] 36,02 7,95 3,40 31,93 42.053 865 224,50 1.089,50
2022 [III] 36,02 7,95 3,40 31,93 42.053 855 224,50 1.079,50
2022 [II] 34,19 7,95 3,40 30,31 42.053 851 224,50 1.075,50
2022 [I] 34,19 7,95 3,40 30,31 42.053 863 224,50 1.087,50
2021 [IV] 34,19 7,95 3,30 30,34 40.463 856 223 1.079
2021 [III] 34,19 7,95 3,30 30,34 40.463 853 223 1.076
2021 [II] 34,19 7,95 3,30 30,34 40.463 852 223 1.075
2021 [I] 34,19 7,95 3,30 30,34 40.463 850 223 1.073
2020 [IV] 34,19 7,85 3,30 30,38 39.167 835    
2020 [III] 34,19 7,85 3,30 30,38 39.167 832    
2020 [II] 33,05 7,85 3,30 29,36 39.167 829    
2020 [I] 33,05 7,85 3,30 29,36 39.167 827    
2019 [IV] 33,05 7,75 3,30 29,40 39.301 814    
2019 [III] 33,05 7,75 3,30 29,40 39.301 812    
2019 [II] 32,03 7,75 3,30 28,49 39.301 809    
2019 [I] 32,03 7,75 3,30 28,49 39.301 808    
2018 [IV] 32,03 8,30 2,80 28,47 38.212 796    
2018 [III] 32,03 8,30 2,80 28,47 38.212 796    
2018 [II] 31,03 8,30 2,80 27,59 38.212 795    
2018 [I] 31,03 8,30 2,80 27,59 38.212 794    
2017 [IV] 31,03 8,40 2,80 27,55 37.077 814    
2017 [III] 31,03 8,40 2,80 27,55 37.077 814    
2017 [II] 30,45 8,40 2,80 27,04 37.077 812    
2017 [I] 30,45 8,40 2,80 27,04 37.077 812    
2016 [IV] 30,45 8,40 2,60 27,10 36.187 804    
2016 [III] 30,45 8,40 2,60 27,10 36.187 803    
2016 [II] 29,21 8,40 2,60 26,00 36.187 799    
2016 [I] 29,21 8,40 2,60 26,00 36.187 798    
2015 [IV] 29,21 8,20 2,60 26,06 35.363 790    
2015 [III] 29,21 8,20 2,60 26,06 35.363 788    
2015 [II] 28,61 8,20 2,60 25,52 35.363 785    
2015 [I] 28,61 8,20 2,60 25,52 35.363 782    
2014 28,61 8,20 2,30 25,61 34.514 769    
2013 28,14 8,20 2,30 25,19 33.659 747    
2012 28,07 8,20 2,20 25,15 33.002 727    
2011 27,47 8,20 2,20 24,61 32.100 707    
2010 27,20 7,90 2,20 24,45 31.144 688    
2009 27,20 7,45 2,20 24,58 30.506 684    
2008 26,56 7,43 2,20 24,00 30.625 664    
2007 26,27 7,40 1,95 23,81 29.951 647    
2006 26,13 7,11 1,95 23,76 29.494 631    
2005 26,13 6,87 1,95 23,83 29.202 623    
2004 26,13 7,11 1,70 23,83 29.060 598    
2003 26,13 7,16 0,85 24,04 28.938 577    

(1) Bis 2014: am Jahresende - ab 2015: im letzten Monat des Quartals.
(2) Mit Beitragszuschlag (Kinderlose).
(3) Nach Anlage 1 zum SGB VI - Werte am aktuellen Rand (kursiv) sind vorläufig.
(4) Durchschnittlicher Bruttobedarf außerhalb von Einrichtungen pro Monat. - 2003 bis 2004: Grundsicherung im Alter nach GSiG, seit 2005: Grundsicherung im Alter nach SGB XII (Kapitel 4). – Seit 2018 sind die zu übernehmenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei »Selbstzahlern« nicht mehr voll, sondern nur noch insoweit dem Bruttobedarf hinzuzurechnen, soweit sie das bereinigte (anrechenbare) Einkommen überschreiten; dadurch fällt der ausgewiesene durchschnittliche Bruttobedarf c. p. niedriger aus link-intern12x12. – Vor allem infolge des Einbezugs von aus der Ukraine Geflüchteter in den Rechtskreis des SGB XII ab Juni 2022 war der ausgewiesene durchschnittliche Bruttobedarf kurzfristig rückläufig.
(5) Freibetrag gem. § 82a SGB XII in Höhe von maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
(6) Die Berechtigungsschwelle liegt um den Freibetrag gem. § 82a SGB XII oberhalb der Bedarfsschwelle.

Quelle: DESTATIS, DRV-Bund sowie eigene Berechnungen

»Selbst im Zeitalter eines sinkenden Rentenniveaus ist es so, dass der Abstand von den Durchschnittsrenten zur Grundsicherung größer ist denn je ...«

C. Linnemann (CDU/CSU-Fraktion), Plenarprotokoll 18/217 v. 15.02.2017, S. 21751. pdf12x12

»Da die Grundsicherung laut Gesetz an die Kosten eines sozial-kulturell angemessen definierten Warenkorbes gebunden ist, werden die Renten eher stärker steigen als die Grundsicherung, so dass der Abstand sich eher erhöhen als vermindern wird. Eine zunehmende Altersarmut mit dem absinkenden Rentenniveau zu begründen ist daher falsch. Die Gründe für eine zunehmende Altersarmut liegen ausschließlich in den Veränderungen in der Struktur der Erwerbstätigkeit, deren negative Auswirkungen zielgenau mit arbeitsmarkt-, bildungs- und integrationspolitischen Maßnahmen bekämpft werden müssen.«

A. Börsch-Supan, Ausschussdrucksache 18(11)903, v. 20.01.2017, S. 48. pdf12x12

»Ein sinkendes Rentenniveau bedeutet nicht, dass die Renten gekürzt werden, sie steigen »nur« weniger stark an als die Löhne. Trotzdem wird auch künftig ihr Abstand zu den Leistungen der Grundsicherung größer, weil sie stärker als diese steigen.«

F. Ruland: Plädoyer für eine nachhaltige Rentenpolitik auch über 2030 hinaus, NZS 2016, S. 725.

grusi_rente_index_PS

png20x20-download Grafik als PNG-File

grusi_rente_index_PS

png20x20-download Grafik als PNG-File

Welche Auswirkungen haben diese Entwicklungen auf das Risiko, im Alter eine Rente zu erhalten, die alleine die Grundsicherungsberechtigung nicht mehr ausschließen kann? In vielen Debattenbeiträgen dominieren nach wie vor stark relativierende Stimmen. Demgegenüber belegen die einschlägigen Daten, dass im hier gewählten Beobachtungszeitraum seit 2003 tendenziell immer höhere Anwartschaften erforderlich sind, um – bei typisierender Betrachtung – alleine mit dem Zahlbetrag der Rente die Berechtigung zum Bezug aufstockender Grundsicherung im Alter ausschließen zu können.

In dem Ende März 2020 vorgelegten Abschlussbericht der Kommission Verlässlicher Generationenvertrag findet sich der Vorschlag, die durch die Rentenversicherung erreichbare Verteilungsposition im Alter nicht mehr nur an der Relation von verfügbarer Standardrente zum verfügbaren Durchschnittsentgelt (Rentenniveau) zu messen, sondern auch an der Höhe der verfügbaren Standardrente im Verhältnis zum durchschnittlichen Bedarf in der Altersgrundsicherung außerhalb von Einrichtungen (»Abstandsindikator«). [1] Der Kehrwert, also die Relation zwischen dem verfügbaren Einkommen bei Bezug von Grundsicherung im Alter und dem Zahlbetrag der Standardrente vervielfältigt mit der Zahl 100, ergibt das »Diffusionsniveau«. Dieser Indikator liefert einen Maßstab für den Grad der systemischen Verschmelzung von Rente und Grundsicherung, der einen leichter fassbaren Vergleich mit der Entwicklung des Rentenniveaus erlaubt. – Abstandsindikator und Diffusionsniveau werden daher in der Eingangstabelle nachrichtlich mit aufgeführt. – Die Grafik bezieht das Diffusionsniveau demgegenüber auf einen 75-Prozent-Verdienst; damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Akzeptanz der Pflichtversicherung nicht erst in Gefahr gerät, wenn sich der Zahlbetrag der Standardrente aus 45-jährigem Durchschnittsverdienst der Schwelle zur Grundsicherungsberechtigung annähert.

[1] Bericht der Kommission Verlässlicher Generationenvertrag, Band I – Empfehlungen, Berlin, 23.03.2020, S. 69 ff.

Dies könnte Sie auch interessieren:
mehr Gesetzliche Neuregelung senkt Bruttobedarf
mehr Die Entwicklung von Grundsicherung und Altersrente seit 2003. Ein Prozess systemischer Verschmelzung

EXISTENZSICHERNDE STUNDENLÖHNE

Wie hoch der Stundenlohn sein muss, um bei Vollzeitbeschäftigung alleine mit dem Nettolohn bzw. alleine mit dem Zahlbetrag (bzw. Nettobetrag) der aus dieser (relativen) Lohnposition nach 45 Beitragsjahren resultierenden Altersrente unabhängig von einer Berechtigung zum Bezug auf ergänzende Fürsorgeleistungen leben zu können, hängt maßgeblich davon ab, welche Referenzgröße für das Existenzminimum herangezogen wird – und davon, welche Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitbeschäftigung typisierend unterstellt wird.

In den folgenden Tabellen wird durchgängig auf die (bundes-) durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit (zuletzt 37,7 Stunden) zurückgegriffen. Als Referenzgröße für das Existenzminimum dienen

  • zum einen ein Zwölftel des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a EStG – sowie kontrastierend hierzu die deutlich höhere Pfändungsfreigrenze gem. § 850c Abs. I S.1 ZPO
  • zum anderen der von der BA bzw. von DESTATIS ausgewiesene durchschnittliche Bedarf nach SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) bzw. SGB XII, Kapitel 4 (im Alter außerhalb von Einrichtungen) .

Unter der Rubrik »Rente« wird durchweg eine Standarderwerbsbiografie mit 45 Beitragsjahren unterstellt, die ab der Regelaltersgrenze bezogen wird.

Um die ganze Bandbreite der Debatten zu berücksichtigen, werden auch die Armutsrisikoschwellen nach Mikrozensus , EU-SILC  und SOEP in den Berechnungen abgebildet. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass sich die in den Sozialwissenschaften gängigen – und je nach Datenquelle bzw. Erhebungsmethode stark variierenden – Armutsrisikoschwellen nur bedingt zur Bestimmung des sozialpolitisch angemessenen Existenzminimums und überhaupt nicht zur Bezifferung der erforderlichen Höhe einzelner Sozialleistungen eignen.

Die für die jeweiligen Halbjahre ermittelten Stundenlöhne weisen in der Rubrik »Rente« auffällige Schwankungen auf. Diese Schwankungen sind – unabhängig von dem referenzierten Existenzminimum – vor allem auf zwei Faktoren zurückzuführen:

  • Zu Beginn eines Kalenderjahres erhöht sich in der Regel das (vorläufige) Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI . Damit steigt c. p. auch der erforderliche Stundenlohn, der für den Erwerb einer bestimmten Anzahl an Entgeltpunkten (Rentenanwartschaften) nötig ist. – Im Vergleich zu den jeweils vorjährigen Veröffentlichungen können sich am aktuellen Rand Abweichungen ergeben, da den Berechnungen, die zunächst auf das vorläufige Durchschnittsentgelt Bezug nahmen, nunmehr das endgültige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt wird.
  • § Zur Jahresmitte sinkt demgegenüber die erforderliche Höhe des Stundenlohns in aller Regel wieder. Infolge der Rentenanpassung steigt der AR gewöhnlich, so dass das jeweilige Existenzminimum c. p. mit einer geringeren Anzahl an Entgeltpunkten erreicht werden kann.

2.1 Existenzminimum auf Basis des Steuerrechts (Grundfreibetrag)

1. bzw.
2. Hj
Existenz-Minimum
in Euro / Monat (1)
Nötiger Lohn in Euro / Stunde (2)
Arbeit (3) Rente 0 (4) Rente I (5) Rente II (6)
2023 [II] 909 9,94 13,46 8,01 16,22
2023 [I] 909 9,33 13,96 8,30 17,81
2022 [II] 862 9,21 12,88 7,67 14,22
2022 [I] 862 9,30 13,57 8,08 16,94
2021 [II] 812 8,92 12,28 7,31 13,79
2021 [I] 812 8,92 12,28 7,31 13,79
2020 [II] 784 8,69 11,47    
2020 [I] 784 8,69 11,86    
2019 [II] 764 8,54 11,59    
2019 [I] 764 8,54 11,95    
2018 [II] 750 8,51 11,42    
2018 [I] 750 8,51 11,79    
2017 [II] 735 8,42 11,23    
2017 [I] 735 8,42 11,44    
2016 [II] 721 8,31 10,92    
2016 [I] 721 8,31 11,39    
2015 [II] 706 8,17 10,87    
2015 [I] 706 8,17 11,10    
2014 [II] 696 8,09 10,64    
2014 [I] 696 8,09 10,82    
2013 [II] 678 7,95 10,27    
2013 [I] 678 7,95 10,30    
2012 [II] 667 7,91 9,93    
2012 [I] 667 7,91 10,15    
2011 [II] 667 7,95 9,87    
2011 [I] 667 7,75 9,97    
2010 [II] 667 7,71 9,64    
2010 [I] 667 7,71 9,64    

(1) 1/12 des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a EStG).
(2) Durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit lt. WSI-Tarifarchiv (37,7 Stunden). – Kinderlose.
(3) Um mit dem Nettolohn das Existenzminimum gerade decken zu können (unter Berücksichtigung eines »Erwerbstätigen-Freibetrags« nach jeweils geltendem SGB II).
(4) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(5) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge sowie unter Berücksichtigung eines evtl. Anspruchs auf Grundrente aber ohne »Renten-Freibetrag« nach geltendem SGB XII) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(6) Wie (5) unter zusätzlicher Berücksichtigung des »Renten-Freibetrags« nach geltendem SGB XII [50% der Regelbedarfsstufe 1]).
Alle Berechnungen auf Wertebasis des jeweiligen Halbjahres.

2.2 Existenzminimum auf Basis der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreibetrag)

1. bzw.
2. Hj
Existenz-Minimum
in Euro / Monat (1)
Nötiger Lohn in Euro / Stunde (2)
Arbeit (3) Rente 0 (4) Rente I (5) Rente II (6)
2023 [II] 1.402 15,35 21,37 21,37 25,91
2023 [I] 1.330 13,97 20,86 20,86 25,50
2022 [II] 1.330 14,18 20,41 20,41 24,50
2022 [I] 1.253 13,36 20,07 20,07 24,30
2021 [II] 1.253 13,52 19,40 19,40 23,44
2021 [I] 1.179 12,74 18,10 18,10 22,08
2020 [II] 1.179 12,93 17,54    
2020 [I] 1.179 12,93 18,15    
2019 [II] 1.179 13,01 18,17    
2019 [I] 1.134 12,53 17,95    
2018 [II] 1.134 12,71 17,43    
2018 [I] 1.134 12,71 17,99    
2017 [II] 1.134 12,81 17,45    
2017 [I] 1.074 12,15 16,74    
2016 [II] 1.074 12,19 16,27    
2016 [I] 1.074 12,19 16,97    
2015 [II] 1.074 12,25 16,53    
2015 [I] 1.045 11,94 16,43    
2014 [II] 1.045 11,96 15,98    
2014 [I] 1.045 11,96 16,25    
2013 [II] 1.045 12,02 15,84    
2013 [I] 1.029 11,84 15,64    
2012 [II] 1.029 11,94 15,32    
2012 [I] 1.029 11,94 15,65    
2011 [II] 1.029 12,02 15,22    
2011 [I] 985 11,31 14,72    
2010 [II] 985 11,27 14,23    
2010 [I] 985 11,27 14,23    

(1) Pfändungsfreigrenze (§ 850c Abs. I S.1 ZPO).
(2) Durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit lt. WSI-Tarifarchiv (37,7 Stunden). – Kinderlose.
(3) Um mit dem Nettolohn das Existenzminimum gerade decken zu können (unter Berücksichtigung eines »Erwerbstätigen-Freibetrags« nach jeweils geltendem SGB II).
(4) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(5) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge sowie unter Berücksichtigung eines evtl. Anspruchs auf Grundrente aber ohne »Renten-Freibetrag« nach geltendem SGB XII) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(6) Wie (5) unter zusätzlicher Berücksichtigung des »Renten-Freibetrags« nach geltendem SGB XII [50% der Regelbedarfsstufe 1]).
Alle Berechnungen auf Wertebasis des jeweiligen Halbjahres.

2.3 Existenzminimum auf Basis des durchschnittlichen Fürsorgebedarfs

1. bzw.
2. Hj
Existenz-Minimum
in Euro / Monat
Nötiger Lohn in Euro / Stunde (3)
SGB
II (1)
SGB
XII (2)
Arbeit (4) Rente 0 (5) Rente I (6) Rente II (7)
2023 [II]            
2023 [I] 893 927 9,14 14,23 8,47 18,08
2022 [II] 826 865 8,78 12,92 7,69 14,35
2022 [I] 822 851 8,90 13,39 7,97 16,39
2021 [II] 816 856 8,96 12,95 7,71 15,87
2021 [I] 811 852 8,91 12,89 7,67 15,69
2020 [II] 793 835 8,78 12,21    
2020 [I] 784 829 8,69 12,54    
2019 [II] 771 814 8,61 12,35    
2019 [I] 765 809 8,55 12,66    
2018 [II] 754 796 8,56 12,12    
2018 [I] 750 795 8,51 12,49    
2017 [II] 737 814 8,45 12,43    
2017 [I] 730 812 8,37 12,64    
2016 [II] 722 804 8,32 12,18    
2016 [I] 719 799 8,29 12,62    
2015 [II] 712 790 8,25 12,16    
2015 [I] 709 785 8,22 12,34    
2014 [II] 701 769 8,14 11,76    
2014 [I] 698 769 8,11 11,96    
2013 [II] 686 747 8,03 11,33    
2013 [I] 681 747 7,98 11,35    
2012 [II] 670 727 7,94 10,82    
2012 [I] 666 727 7,90 11,06    
2011 [II] 656 707 7,84 10,46    
2011 [I] 648 707 7,56 10,56    
2010 [II] 643 688 7,48 9,94    
2010 [I] 638 688 7,43 9,94    

(1) Durchschnittlicher SGB-II-Bedarf im Halbjahres-Durchschnitt; für den aktuellen Rand liegen noch keine Daten vor.
(2) Durchschnittlicher Grundsicherungsbedarf ab Regelaltersgrenze außerhalb von Einrichtungen im Juni bzw. Dezember (bis 2014: am Jahresende); für den aktuellen Rand liegen noch keine Daten vor. – Seit 2018 sind die zu übernehmenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei »Selbstzahlern« nicht mehr voll, sondern nur noch insoweit dem Bruttobedarf hinzuzurechnen, soweit sie das bereinigte (anrechenbare) Einkommen überschreiten; dadurch fällt der ausgewiesene durchschnittliche Bruttobedarf c. p. niedriger aus. – Vor allem infolge des Einbezugs von aus der Ukraine Geflüchteten in den Rechtskreis des SGB XII ab Juni 2022 war der ausgewiesene durchschnittliche Bruttobedarf kurzfristig rückläufig.
(3) Durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit lt. WSI-Tarifarchiv (37,7 Stunden). – Kinderlose.
(4) Um mit dem Nettolohn das Existenzminimum gerade decken zu können (unter Berücksichtigung eines »Erwerbstätigen-Freibetrags« nach jeweils geltendem SGB II).
(5) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(6) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge sowie unter Berücksichtigung eines evtl. Anspruchs auf Grundrente aber ohne »Renten-Freibetrag« nach geltendem SGB XII) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(7) Wie (6) unter zusätzlicher Berücksichtigung des »Renten-Freibetrags« nach geltendem SGB XII [50% der Regelbedarfsstufe 1]).
Alle Berechnungen auf Wertebasis des jeweiligen Halbjahres.

2.4 Existenzminimum auf Basis der Armutsrisikoschwelle (Mikrozensus)

1. bzw.
2. Hj
Existenz-Minimum
in Euro / Monat (1)
Nötiger Lohn in Euro / Stunde (2)
Arbeit (3) Rente 0 (4) Rente I (5) Rente II (6)
2023 [II]          
2023 [I]          
2022 [II]          
2022 [I]          
2021 [II] 1.145 12,39 17,52 17,52 21,47
2021 [I] 1.145 12,39 17,52 17,52 21,47
2020 [II] 1.124 12,34 16,63    
2020 [I] 1.124 12,34 17,20    
2019 [II] 1.074 11,88 16,29    
2019 [I] 1.074 11,88 16,81    
2018 [II] 1.035 11,63 15,76    
2018 [I] 1.035 11,63 16,26    
2017 [II] 999 11,33 15,26    
2017 [I] 999 11,33 15,55    
2016 [II] 969 11,05 14,68    
2016 [I] 969 11,05 15,30    
2015 [II] 942 10,81 14,50    
2015 [I] 942 10,81 14,81    
2014 [II] 917 10,56 14,02    
2014 [I] 917 10,56 14,26    
2013 [II] 892 10,34 13,52    
2013 [I] 892 10,34 13,56    
2012 [II] 870 10,18 12,95    
2012 [I] 870 10,18 13,23    
2011 [II] 849 10,00 12,56    
2011 [I] 849 9,78 12,69    
2010 [II] 826 9,47 11,93    
2010 [I] 826 9,47 11,93    

(1) Monatliche Armutsrisiko-Schwelle (ohne selbstgenutztes Wohneigentum) nach Mikrozensus; für den aktuellen Rand liegen noch keine Daten vor. - Ab 2020 sind die Beträge nur eingeschränkt mit den Vorjahreswerten vergleichbar.
(2) Durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit lt. WSI-Tarifarchiv (37,7 Stunden). – Kinderlose.
(3) Um mit dem Nettolohn das Existenzminimum gerade decken zu können (unter Berücksichtigung eines »Erwerbstätigen-Freibetrags« nach jeweils geltendem SGB II).
(4) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(5) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge sowie unter Berücksichtigung eines evtl. Anspruchs auf Grundrente aber ohne »Renten-Freibetrag« nach geltendem SGB XII) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(6) Wie (5) unter zusätzlicher Berücksichtigung des »Renten-Freibetrags« nach geltendem SGB XII [50% der Regelbedarfsstufe 1]).
Alle Berechnungen auf Wertebasis des jeweiligen Halbjahres.

2.5 Existenzminimum auf Basis der Armutsrisikoschwelle (EU-SILC)

1. bzw.
2. Hj
Existenz-Minimum
in Euro / Monat (1)
Nötiger Lohn in Euro / Stunde (2)
Arbeit (3) Rente 0 (4) Rente I (5) Rente II (6)
2023 [II]          
2023 [I]          
2022 [II]          
2022 [I]          
2021 [II] 1.250 13,49 19,35 19,35 23,39
2021 [I] 1.250 13,49 19,35 19,35 23,39
2020 [II] 1.247 13,67 18,71    
2020 [I] 1.247 13,67 19,36    
2019 [II] 1.300 14,34 20,31    
2019 [I] 1.300 14,34 20,96    
2018 [II] 1.176 13,17 17,90    
2018 [I] 1.176 13,17 18,48    
2017 [II] 1.136 12,83 17,34    
2017 [I] 1.136 12,83 17,67    
2016 [II] 1.096 12,44 16,60    
2016 [I] 1.096 12,44 17,31    
2015 [II] 1.064 12,15 16,38    
2015 [I] 1.064 12,15 16,72    
2014 [II] 1.033 11,82 15,79    
2014 [I] 1.033 11,82 16,06    
2013 [II] 987 11,38 14,96    
2013 [I] 987 11,38 15,00    
2012 [II] 979 11,39 14,57    
2012 [I] 979 11,39 14,89    
2011 [II] 980 11,47 14,50    
2011 [I] 980 11,25 14,64    
2010 [II] 952 10,90 13,75    
2010 [I] 952 10,90 13,75    

(1) Monatliche Armutsrisiko-Schwelle (ohne selbstgenutztes Wohneigentum) nach EU-SILC im Einkommensjahr; für den aktuellen Rand liegen noch keine Daten vor. - Ab dem Einkommensjahr 2019 ist ein Vergleich der Daten mit den Vorjahren nicht möglich (Zeitreihenbruch).
(2) Durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit lt. WSI-Tarifarchiv (37,7 Stunden). – Kinderlose.
(3) Um mit dem Nettolohn das Existenzminimum gerade decken zu können (unter Berücksichtigung eines »Erwerbstätigen-Freibetrags« nach jeweils geltendem SGB II).
(4) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(5) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge sowie unter Berücksichtigung eines evtl. Anspruchs auf Grundrente aber ohne »Renten-Freibetrag« nach geltendem SGB XII) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(6) Wie (5) unter zusätzlicher Berücksichtigung des »Renten-Freibetrags« nach geltendem SGB XII [50% der Regelbedarfsstufe 1]).
Alle Berechnungen auf Wertebasis des jeweiligen Halbjahres.

2.6 Existenzminimum auf Basis der Armutsrisikoschwelle (SOEP)

1. bzw.
2. Hj
Existenz-Minimum
in Euro / Monat (1)
Nötiger Lohn in Euro / Stunde (2)
Arbeit (3) Rente 0 (4) Rente I (5) Rente II (6)
2023 [II]          
2023 [I]          
2022 [II]          
2022 [I]          
2021 [II]          
2021 [I]          
2020 [II]          
2020 [II]          
2019 [II] 1.266 13,97 19,70    
2019 [I] 1.266 13,97 20,33    
2018 [II] 1.215 13,61 18,84    
2018 [I] 1.215 13,61 19,45    
2017 [II] 1.164 13,15 17,96    
2017 [I] 1.164 13,15 18,31    
2016 [II] 1.129 12,81 17,20    
2016 [I] 1.129 12,81 17,93    
2015 [II] 1.092 12,47 16,83    
2015 [I] 1.092 12,47 17,18    
2014 [II] 1.057 12,10 16,16    
2014 [I] 1.057 12,10 16,43    
2013 [II] 1.028 11,85 15,59    
2013 [I] 1.028 11,85 15,63    
2012 [II] 1.025 11,90 15,26    
2012 [I] 1.025 11,90 15,59    
2011 [II] 1.006 11,76 14,88    
2011 [I] 1.006 11,54 15,03    
2010 [II] 989 11,31 14,29    
2010 [I] 989 11,31 14,29    

(1) Monatliche Armutsrisiko-Schwelle nach SOEP v37 im Einkommensjahr; für den aktuellen Rand liegen noch keine Daten vor.
(2) Durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit lt. WSI-Tarifarchiv (37,7 Stunden). – Kinderlose.
(3) Um mit dem Nettolohn das Existenzminimum gerade decken zu können (unter Berücksichtigung eines »Erwerbstätigen-Freibetrags« nach jeweils geltendem SGB II).
(4) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(5) Um nach 45 Beitragsjahren (Rentengebiet West) mit dem Zahl-/Nettobetrag der Rente (ohne evtl. Steuern oder Abschläge sowie unter Berücksichtigung eines evtl. Anspruchs auf Grundrente aber ohne »Renten-Freibetrag« nach geltendem SGB XII) das Existenzminimum gerade decken zu können.
(6) Wie (5) unter zusätzlicher Berücksichtigung des »Renten-Freibetrags« nach geltendem SGB XII [50% der Regelbedarfsstufe 1]).
Alle Berechnungen auf Wertebasis des jeweiligen Halbjahres.

Bei allen referenzierten Existenzminima – also nicht nur beim Durchschnittsbedarf nach SGB II bzw. SGB XII in Tabelle 2.3 – werden zur Berechnung des erforderlichen Schwellenlohns die nach jeweils geltendem Recht zu gewährenden Einkommensfreibeträge berücksichtigt; hierbei handelt es sich bezüglich der Rubrik »Arbeit« um den (pauschalierten) Freibetrag nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II (»Erwerbstätigen-Freibetrag« von bisher im Maximum 300 Euro und seit Juli 2023 348 Euro pro Monat) und bezüglich der Rubrik »Rente« um den nach § 82a SGB XII ab 2021 bei Vorliegen entsprechender Grundrentenzeiten anrechnungsfrei zu stellenden Teil der gesetzlichen Rente (»Renten-Freibetrag« von im Maximum 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 ).

Mit der Berücksichtigung sozialwissenschaftlicher Verteilungsmaße greifen die Berechnungen eine häufig anzutreffende Kritik auf, wonach der Durchschnittsbedarf nach SGB II bzw. SGB XII kein adäquater Maßstab für die Bestimmung des notwendigen Existenzminimums ist; stattdessen wird in aller Regel auf die Armutsrisiko-Schwelle verwiesen, um den für notwendig erachteten Bedarf zu quantifizieren.

Folgt man dem, so ist auch in diesen Fällen ein entsprechender Freibetrag bei Lohn und Gehalt bzw. Rente zu berücksichtigen (entsprechendes gilt bei Rückgriff auf das Existenzminimum lt. Einkommensteuergesetz – 1/12 Grundfreibetrag – oder die Pfändungsfreigrenze gem. ZPO). Hierbei wird allerdings davon abstrahiert, dass mit der Höhe des jeweils referenzierten Existenzminimums vermutlich auch die anzusetzende Höhe des maßgeblichen Freibetrags variieren dürfte – etwa bei Bezugnahme auf einen bestimmten Anteil der (dann in der Höhe evtl. vom geltenden Recht deutlich abweichenden) Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Ab dem Jahr 2021 (Grundrentengesetz ) werden unter der Rubrik »Rente« drei stark divergierende Werte gelistet.

  • »Rente 0« blendet die ab 2021 geltenden Regelungen des Grundrentengesetzes vollkommen aus und schreibt insoweit den Rechtsstand des Jahres 2020 fort.
  • »Rente I« weist jene Stundenlohnhöhe aus, die erforderlich ist, um unter Berücksichtigung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (»Grundrente«) nach 45 Beitragsjahren alleine mit dem Zahl- bzw. Nettobetrag der Rente den durchschnittlichen Bruttobedarf (Existenzminimum) zu erreichen. Das referenzierte Existenzminimum nimmt hiernach Bezug auf die (durchschnittliche) Bedarfsschwelle nach SGB XII. Bei der ausgewiesenen Stundenlohnhöhe besteht allerdings weiterhin Anspruch auf aufstockende Leistungen des Fürsorgesystems.
  • Unter »Rente II« wird daher jene Stundenlohnhöhe aufgeführt, die zusätzlich auch den 2021 eingeführten Freibetrag nach § 82a SGB XII für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Das referenzierte Existenzminimum nimmt somit Bezug auf die (durchschnittliche) Berechtigungsschwelle. Der hier ausgewiesene Stundenlohn muss mindestens erreicht werden, um – bei typisierender Betrachtung und ohne weitere Einkommen neben der Rente – einen Rechtsanspruch auf aufstockende Leistungen der Fürsorge gerade auszuschließen.

Die ersten auswertbaren Daten zeigen: Durch die Einführung der Grundrente sinkt der erforderliche Stundenlohn zunächst deutlich (vgl. Tabelle 2.1 »Rente I«). Der Renten-Freibetrag dreht dieses Ergebnis allerdings nicht nur wieder zurück, sondern erhöht den Schwellenwert auch gegenüber dem Rechtsstand von 2020 (vgl. Tabelle 2.1 »Rente II« gegenüber »Rente 0«).

Anders als in früheren Auflagen wird nunmehr (und rückwirkend) auch eine evtl. steuerliche Belastung der Rente (StKl I/0 ohne weitere Einkünfte neben der Rente) berücksichtigt. Hierbei handelt es sich insofern um »technische Berechnungen«, als die in der Praxis erst nach Ablauf des Berichts- bzw. Steuerjahres festzustellende Einkommensteuer zu einem Zwölftel auf die Monate des Berichtsjahres verteilt wird (Simulation des Quellenabzugsverfahrens). Die Brutto-Rente wird auf Basis der im Referenzmonat erforderlichen EP ermittelt und zwecks Berechnung der fälligen Einkommensteuer mit zwölf vervielfacht (»Jahresrente«); für die Ermittlung der Jahresrente ist also alleine der im Referenzmonat geltende AR maßgebend. Die Ermittlung der steuerlichen Belastung bezieht sich auf eine mit Erreichen der Regelaltersgrenze im Berichtsjahr neu zugegangene Altersente, die im Zugangsjahr zwölfmal bezogen wird. Hierbei ist u.a. zu beachten, dass der Grundrentenzuschlag durch das Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend ab 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt wurde.

ANHANG: WIE GERECHNET WIRD ...

Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Höhe des Stundenlohns bildet das jeweils referenzierte Existenzminimum. Ein (gegenüber dem Fürsorgesystem vorrangiger) evtl. Wohngeldanspruch bleibt bei den Berechnungen unberücksichtigt.

Rubrik »Arbeit«. – Erwerbseinkommen dient nicht vollständig alleine der Sicherung des Existenzminimums; analog der rechtlichen Vorgaben des SGB II wird bei allen Berechnungs-Varianten ein Teil des Lohns von der Anrechnung auf das Existenzminimum ausgenommen (»Erwerbstätigen-Freibetrag«). Hierbei handelt es sich einmal um pauschalierte »Werbungskosten« im weiteren Sinne (100 Euro); zudem ist zwecks »Stärkung des Arbeitsanreizes« Erwerbseinkommen von mehr als 100 Euro und bis zu 1.000 Euro zu 20 Prozent (ab Juli 2023: bis 520 Euro zu 20 Prozent, von mehr als 520 Euro bis 1.000 Euro zu 30 Prozent), von mehr als 1.000 und bis zu 1.200 Euro zu zehn Prozent anrechnungsfrei gestellt. Im Maximum erreicht der »Erwerbstätigen-Freibetrag« 300 Euro (100 Euro + 900 Euro x 0,2 + 200 Euro x 0,1) – ab Juli 2023 beträgt der Maximalbetrag 348 Euro (100 Euro + 420 Euro x 0,2 + 480 Euro x 0,3 + 200 Euro x 0,1). Da in den einzelnen Berechnungs-Varianten sämtliche Bruttolohnschwellen den Betrag von 1.200 Euro überschreiten, ist durchgehend der Maximalbetrag zu berücksichtigen.


Berechnung der monatlichen Schwellenwerte

Beispiel: Existenzminimum nach § 32a EStG im 1. Halbjahr 2021
 
Berechnungsrelevante Größen Arbeit Rente »0« (1) Rente I (2) Rente II (3)
[1] [2] [3] [4] [5]
Existenzminimum lt. EStG 812,00 812,00 812,00 812,00
Anrechnungsfrei gestellter Betrag von Lohn bzw. Rente (4) 300,00 - - 223,00
Schwellenwert für das (Netto-) Einkommen (5) 1.112,00 812,00 812,00 1.035,00
Erforderlicher Monatslohn 1.456,28 2.005,12 1.193,16 2.250,93
Entgeltposition (6) - 0,5947 0,3539 0,6676
Entgeltpunkte nach 45 Beitragsjahren - 26,7615 15,9255 30,0420
Originäre Bruttorente - 914,98 544,49 1.027,14
Entgeltpunkte-Zuschlag wg. langjähriger Versicherung - - 10,8382 4,0670
»Grundrente« - - 370,56 139,05
Bruttorente gesamt - 914,98 915,05 1.166,19
./. Steuern 49,75 - - -
./. Sozialbeiträge (7) 294,53 102,93 102,95 131,19
= Nettolohn bzw. Nettorente 1.112,00 812,05 812,10 1.035,00
./. Anrechnungsfrei gestellter Betrag von Lohn bzw. Rente (4) 300,00 - - 223,00
= anrechenbares Einkommen (8) 812,00 812,05 812,10 812,00
Erforderlicher Stundenlohn (9) 8,92 12,28 7,31 13,79

(1) Ohne Grundrentengesetz (insofern Rechtsstand 2020).
(2) Unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Grundrente aber ohne »Renten-Freibetrag«.
(3) Unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Grundrente sowie des »Renten-Freibetrags«.
(4) Durch die am Ende erforderliche Höhe von Lohn bzw. Rente werden die unterstellten Freibeträge analog SGB II bzw. SGB XII voll ausgeschöpft.
(5) Diesen Wert muss der Nettolohn bzw. die Nettorente erreichen.
(6) Bezogen auf das (endgültige) Durchschnittsentgelt lt. Anlage 1 zum SGB VI. Annahme bzgl. Grundrentenanspruch: Diese Entgeltposition entspricht auch der durchschnittlichen Entgeltposition während des gesamten Erwerbslebens bzw. während der Grundrentenbewertungszeiten.
(7) Kinderlose.
(8) Analog der Regelungen des SGB II bzw. SGB XII.
(9) Bei einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden.

Die Summe aus Existenzminimum und Freibetrag ergibt den Schwellenwert für den monatlichen Nettolohn, der mindestens erzielt werden muss, um gerade keinen Anspruch mehr auf aufstockende Fürsorgeleistungen zu haben. Auf dieser Grundlage werden sodann der dazugehörige Bruttolohn sowie der diesem entsprechende Stundenlohn auf Basis einer 37,7-Stunden-Woche ermittelt.

Rubrik »Rente«. – Für die Altersrente werden drei Schwellenwerte ermittelt. »Rente 0« in Spalte [3] blendet die ab 2021 geltenden Regelungen des Grundrentengesetzes aus und bildet insoweit den Rechtsstand des Jahres 2020 ab. Die hier ausgewiesenen Werte ermöglichen die Einordnung der Wirkungen des Grundrentengesetzes. Rente I in Spalte [4] berücksichtigt den ab 2021 fälligen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (»Grundrente«) – nicht hingegen den ebenfalls ab 2021 im Leistungsrecht der Fürsorge zu gewährenden »Renten-Freibetrag«. Rente II in Spalte [5] bezieht den Freibetrag in die Berechnung mit ein. Ein Freibetrag ist zu gewähren, sofern mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen; die Berechnungen unterstellen eine Standarderwerbsbiografie mit 45 Beitragsjahren, so dass das Wartezeiterfordernis durchgehend erfüllt wird. Als Sockelbetrag sind 100 Euro der (Brutto-) Rente anrechnungsfrei gestellt. Von dem darüber hinausgehenden Rentenbetrag bleiben 30 Prozent – insgesamt jedoch maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 entsprechend der Anlage zu § 28 SGB XII – anrechnungsfrei. In allen Berechnungsfällen liegt der Betrag der Bruttorente so hoch, dass der maximale Freibetrag zum Zuge kommt.

  • »Rente 0« (Spalte [3]). – Der Zahl- bzw. Nettobetrag der (originären) Altersrente muss die Höhe des Existenzminimums erreichen. Unter Hinzurechnung der von den Rentnern zu zahlenden Sozialbeiträge lässt sich die Bruttorente ermitteln. Der fünfundvierzigste Teil der Bruttorente ergibt den pro Beitragsjahr erworbenen Rentenanspruch. Wird dieser durch den AR geteilt, so ergibt sich daraus die erwerbslebensdurchschnittliche (relative) Entgeltposition. Die Vervielfältigung der Entgeltposition mit dem (am aktuellen Rand: vorläufigen) Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI ergibt den Brutto-Jahreslohn (1/12 davon den Brutto-Monatslohn). Der diesem entsprechende Stundenlohn wird auf Basis einer 37,7-Stunden-Woche ermittelt.
  • »Rente I« und »Rente II« (Spalten [4] und [5]). – In beiden Fällen ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berücksichtigen (»Grundrente«). Dieser ergibt sich aus dem 35-Fachen der ermittelten (durchschnittlichen) Entgeltposition während der sog. Grundrentenbewertungszeiten – maximal aus dem 35-Fachen der Differenz zwischen 0,8004 Entgeltpunkten und der (niedrigeren) individuellen Entgeltposition – sowie einer anschließenden Minderung des Ergebnisses um 12,5 Prozent. Der Zahl-/Nettobetrag aus der (gesamten) Bruttorente (= originäre Bruttorente plus »Grundrente«) muss die Höhe des Existenzminimums erreichen.
  • »Rente II« (Spalte [5]). – Die Summe aus Existenzminimum und Renten-Freibetrag markiert den Schwellenwert für den Zahlbetrag der (gesamten) Bruttorente (= originäre Bruttorente plus »Grundrente«).

Ergebnis: Durch den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sinkt der notwendige Stundenlohn (Spalte [4]) gegenüber bisherigem Rechtsstand (Spalte [3]) sehr deutlich. Der Renten-Freibetrag (Spalte [5]) neutralisiert dieses Ergebnis nicht nur – der Freibetrag erhöht den notwendigen Stundenlohn sogar noch einmal spürbar gegenüber dem Rechtsstand von 2020.

Ein (gegenüber dem Fürsorgesystem vorrangiger) evtl. Wohngeldanspruch bleibt bei den Berechnungen außen vor. Unter der Rubrik »Arbeit« fallen die erforderlichen Bruttolöhne durchweg so hoch aus, dass (auf Basis der unterstellten Bruttokaltmiete) ein Wohngeldanspruch – der zusammen mit dem Nettolohn den Schwellenwert erreichen müsste – nicht mehr besteht. Dies hat sich allerdings seit dem Wohngeld-Plus-Gesetz (2023) geändert, so dass bei den Existenzminima nach EStG und SGB II seither ein Wohngeldanspruch gegeben ist. Unter der Rubrik »Rente« könnte ein evtl. Wohngeldanspruch das verfügbare Einkommen erhöhen – ein solcher Anspruch erhöht aber nicht die Rente. Die Berechnungen zielen jedoch genau darauf ab: Aufzuzeigen, wie weit alleine die Rente nach einer erwerbslebenslangen Vollzeitbeschäftigung in der Lage ist, eine Lebensführung oberhalb der Fürsorgeberechtigung und unabhängig vom Anspruch auf weitere staatliche Transfers zu gewährleisten. Nur so lassen sich Ausmaß und Entwicklung einer systemischen Verschmelzung von Fürsorge- und Versicherungssystem erkennen.

Empirisch wird der Verschmelzungsprozess nicht in dieser Deutlichkeit hervortreten. Der tatsächliche Bezug von Fürsorgeleistungen hängt – diesseits der Dunkelziffer – ab von der gesamten Einkommens- und Vermögenssituation des Haushalts. Der seit 2021 wirksame »Renten-Freibetrag« erhöht das Potenzial der Bezugsberechtigten zwar zunächst merklich; der analoge »Renten-Freibetrag« im Wohngeldgesetz schließt dieses zusätzliche Potenzial jedoch zu einem Großteil gleich wieder von der Fürsorgeberechtigung aus. Insofern nimmt die systemische Verschmelzung von Rente und Fürsorge ab 2021 beachtlich zu, obwohl sich dieser Prozess bei den Empfängerzahlen der Alters-Grundsicherung nur ansatzweise niederschlägt.