Sozialschutz-Paket II

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

Inhalt

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (mit Kind im Haushalt: 77 Prozent) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. - Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. - Das Arbeitslosengeld wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Vorentwürfe

Formulierungshilfe Formulierungshilfe des BMAS v. 27.04.2020

Gesetzgebung

Formulierungshilfe Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - BTDrs 19/18966 v. 05.05.2020

1. Lesung - Plenarprotokoll 19/158 (S. 19639 - 19651) v. 07.05.2020

Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialen am 11.05.2020

Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialen am 11.05.2020

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - BTDrs 19/19204 v. 13.05.2020

2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 19/160 (S. 19806 - 19816) v. 14.05.2020

BGBl I Nr. 24 (2020) S. 1055 - Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

BGBl I Nr. 24 (2020) S. 1055 - Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)